20. Was hat sich durch das neue EU-Zollrecht zum 1. Mai 2016 geändert?
Die bisherige Lieferantenerklärungs-Verordnung (Verordnung (EU) 1207/2001) geht im neuen EU-Zollrecht auf.
- Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft hat sich dahingehend geändert, dass das Wort "weitere" aus dem Passus "Diese Erklärung gilt für alle (...) Sendungen dieser Waren im Zeitraum von... bis ... gestrichen wurde.
- Bezüglich der Präferenzländer gab es keine Änderungen.
- Bis zum 30. April 2016 konnten Lieferantenerklärungen auf Basis der Verordnung 1207/2001 ausgestellt werden. Diese sind dann noch maximal ein Jahr gültig.
- Seit 1. Mai 2016 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Die Regelungen zu Lieferantenerklärungen finden sich in den Artikeln 61-66, die Wortlaute der unterschiedlichen Lieferantenerklärungen in den Anhängen 22-15 bis 22-18. Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ändern sich nicht.
- Die Wortlaute für Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ändern sich hingegen.
- Da die Angabe der Verordnungsnummer nicht vorgeschrieben ist, sich aber der sonstige Wortlaut von Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nicht ändert, kann man Lieferantenerklärungen ohne Angabe der Verordnungsnummer ausstellen.
- Langzeit-Lieferantenerklärungen, die seit 1. Mai 2016 ausgestellt werden, können, bezogen auf das Datum der Ausstellung, für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
- Leider sollen sich die Gültigkeitsfristen immer auf das Ausstellungsdatum beziehen, d.h. maximal ein Jahr rückwirkend oder maximal zwei Jahre nach vorne. Dies führt zu einem größeren Aufwand: Sollen sowohl für Waren, die bereits geliefert worden sind, als auch für solche, die noch geliefert werden sollen, Aussagen zum präferenziellen Status der Waren getroffen werden, können diese nur durch die Ausfertigung von zwei separaten LLEen getroffen werden.
- Generell gilt: die Gültigkeitsfristen müssen nicht am Ausstellungsdatum beginnen bzw. enden. Beispiel: Am 25. Oktober 2016 wird eine Langzeit-Lieferantenerklärung für eine künftige Periode ausgestellt. Das späteste Endedatum wäre der 24. Oktober 2018. Es könnte aber auch an diesem Tag eine Langzeit-Lieferantenerklärungen für das Kalenderjahr 2017 ausgestellt werden, d.h. vom 1.1.2017 bis 31.12.2017.
- Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, dann können sie elektronisch authentifiziert werden. Die Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.