14. Was sind "Langzeit-Lieferantenerklärungen"?

Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine "Langzeit-Lieferantenerklärung" ausstellen.
Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal einem Jahr gültig ist (seit 1. Mai 2016 maximal zwei Jahre). Der Zeitraum ist nicht an das Kalenderjahr gebunden.
Bis 30. April 2016 galt: Der Beginn des Gültigkeitszeitraumes hängt nicht vom Ausstellungsdatum der Langzeit-Lieferantenerklärung ab. Seit 1. Mai 2016 gilt: Leider sollen sich die Gültigkeitsfristen immer auf das Ausstellungsdatum beziehen, d.h. maximal ein Jahr rückwirkend oder maximal zwei Jahre nach vorne. Dies führt zu einem größeren Aufwand: Sollen sowohl für Waren, die bereits geliefert worden sind, als auch für solche, die noch geliefert werden sollen, Aussagen zum präferenziellen Status der Waren getroffen werden, können diese nur durch die Ausfertigung von zwei separaten LLEen getroffen werden, eine für die vergangene Periode und eine für die künftige.
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch für einzelne Artikel widerrufen werden.