13. Wozu dienen "Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft"?
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen als Nachweise bei arbeitsteiligen Prozessen (z.B. im Textilbereich oder bei Lohnfertigungen), bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen noch nicht ausreichen, um den EU-Ursprung zu erlangen, die Summe der Arbeitsschritte allerdings eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt (siehe Frage 11).
Damit in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der einen Arbeitsschritt vornimmt, über den Grad der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft. Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft hat sich zum 1. Mai 2016 geändert (siehe Frage 20).
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine "Ersatz"-Ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, oder - außer in den oben aufgeführten Fällen - für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen.
Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.