IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Lebensmittelimport

1. Allgemeines

Im deutschen Lebensmittelrecht finden sich keine ausdrücklichen Pflichten zur Untersuchung und Kontrolle der einzuführenden Lebensmittel. Dies entbindet den Importeur jedoch keineswegs davon, umfassenden Sorgfaltspflichten nachzukommen. Als erstes Glied in der inländischen Handelskette haftet der Importeur in vollem Umfang für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte. Denn in der Rechtssprechung wird der Lebensmittelimporteur sowohl lebensmittel- wie auch wettbewerbsrechtlich dem Hersteller gleichgestellt. Entsprechend bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Eine laufende amtliche Kontrolle in- und ausländischer Lebensmittel hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen erfolgt in Form einer stichprobenartigen Analyse durch die staatlichen chemischen Untersuchungsanstalten.
Seit einiger Zeit gilt zudem das neue einheitliche europäische Hygienepaket, dessen rechtliche Regelungen alle Lebensmittelunternehmen betreffen. Demnach sind nach der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/ 2004 alle Lebensmittelbetriebe - auch Importeure - verpflichtet, sich bei der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung (Bereich Lebensmittelüberwachung) registrieren zu lassen. Darüber hinaus ist nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft eine Zulassung für diejenigen Lebensmittelbetriebe vorgesehen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten (größere Betriebe: Landesuntersuchungsamt, Adresse siehe letzte Seite; kleinere Betriebe: zuständige Stadt bzw. Kreisverwaltung)

2. Grundsätzliche Pflichten des Importeurs

Vom deutschen und europäischen Gesetzgeber sind diverse Gesetze und Verordnungen zur Sicherheit und Sorgfalt beim Verkehr mit Lebensmitteln, zur Hygiene, Kennzeichnung und Verpackung erlassen worden.
Zum Schutz des Verbrauchers ist der Lebensmittelimporteur demnach beispielsweise dazu verpflichtet,
  • die Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle)
  • die Qualität des Lebensmittels
  • die Übereinstimmung der Angaben mit dem tatsächlichen Gewicht bzw. Volumen
  • die Auswirkungen der Verpackung auf das Lebensmittel und
  • die Pflichtangaben nach inländischen Vorschriften auf der Verpackung (Deklarationen)
zu überprüfen. Zu den verschiedenen Pflichten im einzelnen:
2.1 Lebensmittelsicherheit
Zu den wichtigsten Normen des Lebensmittelrechts in puncto Lebensmittelsicherheit gehört das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), in dem unter anderem allgemeine Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung enthalten sind. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt,
  • Lebensmittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die die menschliche Gesundheit schädigen können
  • Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen
  • für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen zu werben
  • Bedarfsgegenstände bei Lebensmitteln so zu verwenden, dass deren Verzehr zu Gesundheitsschäden führen kann (z.B. Holzstäbchen in Marzipanware)
Das LFGB ergänzt die EU-Basisverordnung Nr. 178/2002 über Lebensmittelrecht und Sicherheit. Das LFGB und die EU-Basisverordnung bilden nun gemeinsam den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Beide stellen die Lebensmittelsicherheit an die erste Stelle und umfassen alle Produktions- und Verarbeitungsstufen der Lebensmittelkette ("vom Acker bis zum Teller"). Der Importeuer hat folglich die Einhaltung der dort geregelten Vorgaben zu beachten.
2.2 Hygiene
Beim Verkehr mit Lebensmitteln sind zahlreiche Pflichten insbesondere des europäischen Hygienerechts zu beachten. Einen umfassenden Überblick hierüber finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
So ergeben sich insbesondere aus der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 wichtige Vorgaben. Es handelt sich hierbei um die Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen des Lebensmittelkreislaufs ab der Urproduktion. Daher hat sie auch Geltung für die in der Vergangenheit gesondert und abschließend geregelten Bereiche, beispielsweise der Eier-, Fleisch-, Milch- und Fischverarbeitung.
In der Verordnung sind folgende Punkte geregelt:
  • Allgemeines Hygienegebot mit Beschreibung der allgemeinen Hygieneregeln in den Anhängen
  • Verpflichtung zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach den Grundsätzen des HACCP- Konzeptes und deren Dokumentation als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden
  • Betriebsregistrierungspflicht für alle Betriebe
  • Verfahren und Konzept für Erarbeitung und Prüfung von freiwilligen Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis als Fortschreibung der GHP- Leitlinien
  • Allgemeine Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern sowie für die Ausfuhr von Lebensmitteln in Drittländer
  • Beschreibung der von den Betrieben einzuhaltenden Guten Verfahrenspraxis hinsichtlich Hygiene in Anhängen I und II.
Für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten gelten nach der Verordnung ( EG ) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft daneben zusätzliche Hygienevorschriften.
Teilweise wurden die europäischen Hygienevorgaben in der Lebensmittelhygiene-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt, so insbesondere die Details zu den hygienischen Anforderungen beim gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln.
2.3 Kennzeichnung von fertig verpackten Lebensmitteln
Jede Fertigpackung mit Lebensmitteln, die in den Handel kommt, muss bestimmte Angaben enthalten, die im einzelnen in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt sind. Die LMKV gilt nicht für lose abgegebene Lebensmittel und nicht für Transportpackungen für den Händler (nicht für den Verbraucher bestimmt). Sie gilt darüber hinaus auch nicht für vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte hergestellt wurden und alsbald (d. h. spätestens einen Tag nach Herstellung!) im Bedienungsverkauf an den Verbraucher abgegeben werden (z. B. belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, die über die Theke gereicht werden). Eine Kennzeichnung ist auch nicht notwendig bei Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstelle zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher abgepackt werden (z. B. in Klarsichttüten vorverpackt wurden), sofern die Unterrichtung des Verbrauchers auf andere Weise gewährleistet ist (z. B. durch ein Schild oder neben der Ware). Sie gilt auch nicht für Produkte, für die es eigene Kennzeichnungsvorschriften gibt, wie bspw. Kakao, Honig, Zuckerarten.
Die Kennzeichnung ist vom Hersteller oder vom Importeur anzubringen. Produkte mit ausländischer Deklaration müssen mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers versehen werden, das in deutscher Sprache den Anforderungen der LMKV entspricht. Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMKV entspricht und an einer gut sichtbaren Stelle in deutlich lesbarer Schrift angebracht ist. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung haftet der Importeur.
Auf der Verpackung müssen nach der LMKV und den wichtigsten sonstigen Regelwerken zur Lebensmittelkennzeichnung angebracht werden:
Die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels:
  • Dies meint die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung oder eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung bzw. Beschreibung, falls eine konkrete Verkehrsbezeichnung fehlt.
  • Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
  • Das Verzeichnis der Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung: alle Stoffe, einschließlich der Zusatzstoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden und (un-)verändert im Endprodukt vorhanden sind, müssen mit ihrer Verkehrsbezeichnung genannt werden; zum Teil gelten allerdings Sammelbegriffe oder auch –Klassennamen–, wie z. B. –Fisch– für Fisch aller Art; dies gilt auch für Zusatzstoffe, wie z. B. –Farbstoff– und informiert über den Verwendungszweck; der Klassenbezeichnung der Zusatzstoffe muss ihre Verkehrsbezeichnung oder ihre E-Nummer folgen. Die zugelassenen Zusatzstoffe, ihre Kenntlichmachung etc. sind in der Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung geregelt.
Bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, war bisher die Aufzählung der einzelnen Zutaten nicht zwingend vorgeschrieben. Dies gilt nicht mehr. Es ist verpflichtend vorgeschrieben, dass grundsätzlich alle Zutaten von zusammengesetzten Lebensmitteln genannt werden müssen. So ist entweder zunächst die zusammengesetzte Zutat zu nennen und im Anschluss ihre einzelnen Zutaten aufzuführen oder die zusammengesetzte Zutat wird nicht genannt, sondern lediglich die einzelnen Zutaten werden in das Gesamtverzeichnis aufgenommen.
Eine Aufzählung der Zutaten ist dann nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der einzelnen Zutaten nicht vorgeschrieben ist. Gleichzeitig gelten ab sofort folgende Erleichterungen für zusammengesetzte Zutaten, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen:

diese müssen nicht mehr entsprechend ihrem Anteil am Gesamtgewicht in absteigender Reihenfolge aufgezählt werden
sie können im Zutatenverzeichnis unter ihrer jeweiligen Verkehrsbezeichnung aufgeführt werden, wenn ihre Zusammensetzung im europäischen Gemeinschaftsrecht verbindlich geregelt ist (z. B. Konfitüre, Schokolade, Fruchtsäfte) oder die zusammengesetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder Mischungen derartiger Erzeugnisse bestehen (Kräuter de Provence, Curry)
eine „enthält ... und/oder ...”-Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis ist dann möglich (z. B. pflanzliches Öl und/oder pflanzliches Fett), wenn die Zutaten ähnlich und untereinander austauschbar sind und die bei der Herstellung von Lebensmitteln alternativ verwendet werden, ohne dass sie die Zusammensetzung des Lebensmittels, seine Art oder Wert verändern,
Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten" erscheint.
Das Verzeichnis allergener Zutaten:
Es sind zwingend folgende allergene Substanzen aufzulisten, die in Lebensmitteln als Zutaten zugesetzt werden und allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Dies sind zur Zeit:
  • Glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschl. Lactose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranusss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfit in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg
Diese kennzeichnungspflichtigen Allergene sind im Zutatenverzeichnis mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutaten aufzuführen (entweder spezifische Bezeichnung oder bisherige Kennzeichnung mit ergänzendem Hinweis).
Die Menge der Zutaten oder Gattungen (vergleichbare Gruppen) von Zutaten in Prozent:
Die Menge ist anzugeben, wenn die Bezeichnung der Zutat in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist (z. B. Fruchtjoghurt, Fischstäbchen, Obstkuchen) oder wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat enthält (z. B. Gulaschsuppe – Fleisch, Rote Grütze – Früchte, Jägerschnitzel – Fleisch, Pilze). Die Menge ist auch dann anzugeben, wenn die Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder, oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (z. B. "Mit besonders viel Früchten" – Früchte; „Hergestellt mit Butter” – Butter; „Verfeinert mit Sahne” - Sahne) oder wenn die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seiner Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte (z. B. Mandelgehalt in Marzipan; Ei-Anteil bei Biskuit; bei Mayonnaise die Angabe des Fettgehalts, da es hierbei Unterschiede gibt). Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne diese Angaben nicht in den Verkehr gebracht werden. (Ausnahmen hiervon siehe Lebensmittelkennzeichnungsverordnung)
Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält und ist kein Verfalldatum; es ist mit den Worten –mindestens haltbar bis...– unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge zu nennen; bei einer Mindesthaltbarkeit unter drei Monaten kann die Angabe des Jahres entfallen, bei mehr als drei Monaten kann der Tag entfallen, bei mehr als 18 Monaten reicht die Angabe des Jahres aus; ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, muss dies auf der Packung vermerkt sein;
Das Verbrauchsdatum kennzeichnet mit den Worten –verbrauchen bis...– den letzten Tag, an dem ein Lebensmittel verzehrt werden sollte; nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr verkauft werden; diese Angabe ist vorgeschrieben für Hack-, Schabe- und anderes zerkleinertes rohes Fleisch und für Geflügelfleisch; dies gilt auch für andere sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit gesundheitsschädlich sein können.
Das Identitätskennzeichen (vormals: Genusstauglichkeitskennzeichen):
Auf allen Fertigpackungen mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse, Milch, Butter, Käse, Fisch und Eiprodukte) ein Identitätskennzeichen anzubringen. Im ovalen Feld sind das Herstellungsland, die Zulassungsnummer des Betriebs und die Abkürzung „EG” zu erkennen. Betriebe, die zusammengesetzte Lebensmittel (z. B. Pizza) herstellen, benötigen kein Identitätskennzeichen. Zuständige Behörden für die Antragstellung / Prüfung ist die Lebensmittelüberwachung in den Kreis- und Stadtverwaltungen.
Der Alkoholgehalt bei Lebensmitteln mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt muss auf dem Etikett genannt werden; bei Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben (Ausnahmen: Bier, allergene Zutaten müssen immer angegeben werden).
Nach der Rechtsverordnung (EG) 1829/2003 müssen alle gentechnisch veränderten Lebensmittel gekennzeichnet werden. Kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind (z. B. Traubenzucker und Glukosesirup aus gentechnisch veränderter Maisstärke), unabhängig davon, ob die gentechnische Veränderung nachweisbar ist, oder nicht. Die Kennzeichnungspflicht betrifft vor allem Produkte, die aus gentechnisch verändertem Soja, Mais oder Raps hergestellt sind. Dies gilt aber auch für Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind (z. B. Tomaten, Kartoffeln) und für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten (z. B. Joghurt mit genveränderten Bakterien) – allerdings sind beide Gruppen von Lebensmitteln bislang nicht in der EU zugelassen. Zufällige Spuren von GVO müssen dann gekennzeichnet werden, wenn sie mehr als 0,9% des Lebensmittels bzw. der Lebensmittelzutat ausmachen. Nicht kennzeichnungspflichtig sind Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Dies gilt auch für Hilfsstoffe.
Als Formulierung sind z. B. möglich: "enthält gentechnisch veränderten..." oder "genetisch verändert". Dieser Hinweis muss in der Zutatenliste stehen, entweder in Klammern gleich hinter der entsprechenden Zutat oder in einer Fußnote. Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Text deutlich sichtbar auf dem Etikett stehen (auch bei loser oder unverpackter Ware). Die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" ist freiwillig. Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder dem Forum Bio und Gentechnologie e.V.
Die Füllmenge (gemäß Fertigpackungsverordnung):
Die Füllmenge gibt das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl des abgepackten Lebensmittels an. Ob für das jeweilige Erzeugnis die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl anzugeben ist, bestimmt sich unmittelbar nach den Vorschriften der Fertigpackungsverordnung.Bei konzentrierten Lebensmitteln (z.B. Suppen und Soßen) ist darüber hinaus anzugeben, wie viel Liter oder Milliliter das zubereitete Produkt ergibt. Bei Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (z. B. Dosenobst in Saft, Gurken im Glas) muss außerdem das Abtropfgewicht genannt werden (z.B.: Füllmenge 825g, Abtropfgewicht 490g). Auch die Mindestschriftgröße ist durch die Fertigpackungsverordnung vorgeschrieben.
Nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) die im Lebensmittel evtl. enthaltenen Zusatzstoffe.
Nach § 9 ZZulV sind insbesondere anzugeben:
◦Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff”
◦Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert”, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz” oder/und „mit Nitrat”
  • Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel”
  • Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker”
  • Schwefel gem. Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt”
  • Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe "geschwärzt"
  • Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst"
  • Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat"
  • sowie weitere Zusatzstoffe, die etwa zum Süßen von Lebensmitteln zugelassen sind, mit den jeweiligen in § 9 ZZulV vorgegebenen Angaben.
Die Losnummer oder Charge (gemäß Los-Kennzeichnungsverordnung):
Lebensmittel dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde (z.B. Charge). Die Losangabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern- oder Buchstaben-/Ziffernkombination bestehen. Dieser Angabe ist der Buchstabe „L” voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Dabei muss nach § 3 der Los-Kennzeichnungsverordnung die Losangabe auf Fertigpackungen oder damit verbundenen Etiketten bzw. bei anderen Lebensmitteln auf Behältnissen, Verpackungen oder Begleitscheinen jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Wird die Ware reklamiert, kann der Hersteller mit Hilfe der Losnummer betriebsintern Fehlern nachgehen. Auf eine Losnummer kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Sie ist z. B. dann hinfällig, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats (in dieser Reihenfolge) angegeben ist.
Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben:
Wer nährwertbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln verwendet, hat nach der Nähwertverordnung je nach nährwertbezogener Angabe folgende Nährwertkennzeichnung anzugeben:
  1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett oder
  2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.
Die Allerdings hängt die Zulässigkeit nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Aussagen vom Nährwertprofil der Lebensmittel ab, denn seit dem 1. Juli 2007 regelt zudem die (EU-)Health-Claims-Verordnung gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel, also für verpackte und unverpackte Waren im Handel, im Handwerk und in der Gastronomie sowie für unverarbeitete Lebensmittel wie Obst und Gemüse. Die Verordnung findet auch Anwendung auf „Handelsmarken”, Markennamen und Phantasiebezeichnungen. Im Gegensatz zum bisherigen Grundsatz wird in Zukunft das Verbotsprinzip gelten, nach dem verboten ist, was nicht erlaubt ist. Die EU-Kommission wird in Zukunft ein öffentliches Register aller zulässigen nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Angaben führen.
Die Claims-Verordnung unterscheidet vier Claims:


  1. nährwertbezogene Angaben
    wie bspw. „zuckerfrei”, „fettreduziert” oder „reich an Vitamin C” sind nun durch die Verordnung eindeutig geregelt und dürfen ausschließlich dann verwendet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese sind im Anhang der Verordnung als „Gemeinschaftsliste” festgehalten.
  2. gesundheitsbezogene Angabenwie bspw. „stärkt das Immunsystem”, „unterstützt die Gelenkfunktionen” oder „cholesterinsenkend” bedürfen der Zulassung nach der Verordnung und treten stufenweise Kraft. In der Zukunft soll dann eine Gemeinschaftsliste mit allen zulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen gelten. Bis dahin dürfen gesundheitsbezogene Aussagen weiterverwendet werden, soweit sie nicht den Verbraucher in die Irre führen bzw. einen Krankheitsbezug herstellen. Lebensmittel, die bereits aktuell mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, müssen gemäß der Claims-Verordnung s zusätzlich gekennzeichnet werden (u. a. mit Nährstoffgehalten). Allgemeine Aussagen wie z. B. ”Nussmüsli – das gesunde Frühstück– müssen nun begründet werden und bspw. durch den Hinweis „mit vielen Ballaststoffen” ergänzt werden.
    Hinweis: Die Zulässigkeit nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Aussagen hängt in Zukunft vom Nährwertprofil der Lebensmittel ab. Diese legen die Grenzen der Nährwerte fest, innerhalb derer mit nährwert- bzw. gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf. Dabei gilt eine Ausnahme: wenn lediglich eine Nährwertvorgabe nicht erfüllt ist (aber die anderen Nährwertvorgaben erfüllt sind), darf dennoch in Verbindung mit einem deutlichen Hinweis auf den hohen Gehalt an Zucker oder Fett o. ä. geworben werden („Hoher Gehalt an....”). Diese Nährwertprofile sind bis 2009 noch zu erarbeiten.
  3. krankheitsbezogene Angaben
    also Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos wie z. B. „Kalzium kann das Osteoporoserisiko senken” oder „schützt vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen” sind zur Zeit noch verboten und bedürfen in Zukunft der Zulassung nach der Verordnung. Antragsteller können hierzu besondere Schutzrechte für die Vermarktung der Produkte beantragen. Details sind zur Zeit noch nicht bekannt.
  4. Hinweise, die sich auf die Gesundheit und das Wachstum von Kindern beziehen sind ebenfalls zur Zeit noch verboten und bedürfen ebenfalls künftig der Zulassung nach der Verordnung. Auch hier sind zur Zeit noch keine Details bekannt. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.bmelv.de (inkl. Verordnungstext) und www.bll.de.
Bio-Siegel:
In Deutschland existieren ein staatliches Bio-Siegel nach der EG-Öko-Verordnung sowie ca. 30 private Bio-Öko-Label. Informationen zum staatlichen Bio-Siegel erhalten Sie unter www.bio-siegel.de. Dieses Bio-Segel kann auf allen entsprechend der EG-Öko-Verordnung hergestellten Lebensmittel angebracht werden. Die gilt auch für Lebensmittel aus anderen EU-Staaten. Für den Import von Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten gelten spezielle Importregelungen. Für die Erteilung einer Genehmigung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Ab voraussichtlich Juli 2010 gilt ein neues EU-weit einheitliches Bio-Siegel für die ökologische Erzeugung. Die Verwendung dieses EU-Logos (Aussehen des neuen Siegels noch nicht bekannt) wird für alle Biolebensmittel verpflichtend. Bereits bestehende einzelstaatliche oder private Siegel können weiterhin zusätzlich verwendet werden. Die hinter dem neuen Siegel stehende EU-Verordnung enthält Grundsätze für die ökologische Erzeugung sowie Einfuhr- und Kontrollregelungen. Zur Information der Verbraucher muss angegeben werden, woher die Erzeugnisse stammen (Ursprungsangabe). Das neue Bio-Siegel darf nur dann angebracht werden, wenn mindestens 95% der Zutaten ökologischen Ursprungs sind. Bei nichtökologischen Erzeugnissen können Zutaten ökologischen Ursprungs auf einer Zutatenliste angegeben werden. Die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen bleibt verboten. Es gilt ein Schwellenwert von 0,9% für das unbeabsichtigte Vorhandensein gentechnisch veränderter Organismen. Für den Import von Bio-Produkten aus Drittländern
gelten bereits seit dem 1. Januar 2007 folgende Regelungen: sie dürfen dann das EU-einheitliche Siegel tragen, wenn (siehe auch oben genannte Seiten der BLE)
  1. ihnen durch eine durch die EU-Kommission anerkannte Kontrollstelle bescheinigt wurde, dass sie die Anforderungen der EG-Verordnung vollständig erfüllen (Prinzip der Konformität) oder
  2. sie aus einem durch die EU-Kommission als gleichwertig anerkanntem Drittland stammen (Stichwort „Drittlandliste”; Prinzip der Gleichwertigkeit) oder
  3. sie durch eine von der EU-Kommission zugelassene Öko-Kontrollstelle zertifiziert wurden, die im Drittland Gleichwertigkeit zur EG-Verordnung festgestellt hat (Prinzip der Gleichwertigkeit)
Da hier nur die wesentlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt werden können, empfiehlt es sich, in jedem Fall die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung in ihrer aktuellen Version auf die erforderlichen Kennzeichnungselemente für die von Ihnen importierten Lebensmittel hin zu prüfen. Sie ist hier abrufbar.
Zu beachten ist schließlich, dass je nach Erzeugnis zusätzliche Kennzeichnungspflichten hinzukommen können (z.B. für Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Honig, Milcherzeugnisse, Käse, Fleisch, Fruchsaft/-nektar/-sirup, Mineral-/Tafelwasser, Konfitüre usw.). Eine Übersicht über die existierenden Sondervorschriften für einzelne Produkte finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
2.4 Sonstiges
Ebenfalls von hoher Bedeutung sind das Eichgesetz, die Rückstands-Höchstmengen-Verordnung, die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung, die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel und nicht zuletzt das Produkthaftungsgesetz.
Neben diesen Gesetzen und Verordnungen existieren eine Vielzahl von Leitsätzen, Qualitätsnormen und Richtlinien, die zwar keinen verbindlichen Rechtscharakter tragen, aber zur Rechtsfindung mit herangezogen werden. Die Leitsätze sind im –Deutschen Lebensmittelbuch– veröffentlicht. In diesem Zusammenstellung werden alle Anforderungen, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel wichtig sind, beschrieben, wie Herstellung, Beschaffenheit etc.. Sie werden unter Berücksichtigung des anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen und laufend ergänzt. In den Qualitätsnormen beispielsweise für verarbeitetes Obst und Gemüse sind der redliche Handelsbrauch und die berechtigte Verbrauchererwartung festgehalten und den Deklarationsvorschriften ist die warengerechte Bezeichnung zu entnehmen. Richtlinien werden von den einschlägigen Wirtschaftsverbänden erarbeitet und können als handelsüblicher Vergleichsmaßstab bei der Warenbeurteilung dienen. Eine Einhaltung dieser Regelungen und Herstellungsmethoden garantiert, dass eine Vielzahl von Beanstandungsmöglichkeiten von vorne herein ausgeschlossen werden können.
Um sich besser vor den Gefahren des Lebensmittelimports zu schützen, besteht für den Importeur die Möglichkeit, Verträge auf der Grundlage der Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse abzuschließen (Große Bäckerstr. 4, 20095 Hamburg, Tel. 040 374719-0, www.waren-verein.de). Diese Geschäftsbedingungen tragen den Normen des deutschen Lebensmittelrechts Rechnung, sind international anerkannt und auch in englischer bzw. französischer Sprache zu beziehen.

3. Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Lebensmittel und Futtermittel müssen rückverfolgbar sein. Und zwar „vom Acker bis zum Teller”. Dies sieht die EU-Basisverordnung 178/2002 über Lebensmittelhygiene vor. Bei jedem Produkt lückenlos verfolgbar sein, was, wann, von wem und an wen geliefert wurde. Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Vorprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten. Diese Informationen müssen dann auf Nachfrage von Behörden unverzüglich herausgegeben werden können. Aufgrund der Lebensmittelskandale von BSE bis Nitrofen wurde in Brüssel 2002 eine sogenannte „Basisverordnung” erlassen. Sie soll bewirken, dass Lebensmittel, die im Verkehr sind, innerhalb des europäischen Binnenmarktes absolut sicher sind. Maßgebende Auswirkung für Unternehmer haben dabei die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und über den Warenrückruf.
Rückverfolgbarkeit
Die Organisation der Rückverfolgbarkeit ist eine lebensmittelrechtliche Verpflichtung. Ziel dieser Regelung sind die Schaffung von Transparenz und zuverlässigen Informationen über die landwirtschaftliche Herkunft eines Produktes einerseits und die Gewährleistung der Identität der Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess hindurch andererseits. Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermittel ist dabei in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die Wertschöpfungskette spannt sich also vom Zulieferbetrieb (z.B. Futtermittel, Zucht), über die verarbeitende Industrie (z.B. Schlachthof) und den einzelnen Veredelungsstufen (z.B. Weiterverarbeitung der Schlachtprodukte) bis hin zum Groß- und Einzelhandel und Gastronomie. Verantwortung trägt der Unternehmer. Allerdings ist dieser jeweils nur für eine Vor- und
eine Nachstufe verantwortlich. Dies bedeutet, dass Unternehmer ein System und Verfahren bereitstellen muss, welches ein entsprechendes Handeln sicherstellt. Die Bereitstellung eines solchen Systems liegt wiederum im Bereich des einzelnen Unternehmers. Dazu gibt es im Rahmen der Basisverordnung keine konkreten Vorgaben. Die Basisverordnung enthält auch keine Angaben darüber, ob und inwiefern der innerbetriebliche Ablauf nachvollziehbar zu machen ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass eine mögliche Rücknahme des Lebensmittels effizient durchgeführt werden kann.
  • Anforderungen an die Dokumentation:
  • Beim Wareneingang:
  • Person, die das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
  • Art des Erzeugnisses
  • Identität
  • Menge
  • Eingangsdatum
  • Beim Warenausgang:
  • Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer Abnehmer)
  • Art des Erzeugnisses
  • Identität
  • Menge
  • Ausgangsdatum
Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen. Bei Erzeugnissen, die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind, darf dieses nicht unterschritten werden.
Warenrückruf
Über den Warenrückruf muss schon im Verdachtsfall gewährleistet sein, ein Produkt unverzüglich und vollständig vom Markt nehmen zu können. Dabei trägt der Unternehmer die Verantwortung. So muss er, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht den europäischen Kriterien für Lebensmittelsicherheit entspricht, unverzüglich ein Verfahren einleiten, um das entsprechende Produkt vom Markt zu nehmen und die Behörden darüber zu unterrichten.
Folgende lebensmittelbezogenen Daten sind somit für die Unterrichtung der Behörden (Lebensmittelüberwachung) bereitzustellen:
  • Meldendes Unternehmen
  • Art des Erzeugnisses (Produktkategorie/ -bezeichnung, Produktbeschreibung
  • Identität
  • Herkunftsland
  • Menge
  • Unmittelbarer Lieferant, unmittelbarer Abnehmer, Hersteller, Importeur
  • Angaben über den Grund der Warnung bzw. Rückholung
  • Erfolgte Maßnahmen
  • Geplante Maßnahmen

4. Umfang der Prüfungspflichten

Grundsätzlich sind Stichproben in dem Umfang durchzuführen, dass ausgeschlossen werden kann, dass Lebensmittel in den Verkehr gelangen, die nicht den inländischen gesetzlichen Vorschriften genügen. Der Umfang der zu entnehmenden Stichproben ist unbestimmt und auf den Einzelfall abzustellen.
Dabei darf der Importeur auch nicht auf umständliche, unbequeme oder mit Kosten verbundenen Untersuchungen verzichten. Die Vorlage schriftlicher Erklärungen des ausländischen Herstellers oder bei langjährigen Geschäftsbeziehungen der Hinweis auf Vertrauensschutz sind nicht ausreichend. Bestätigungen durch Behörden und anerkannte Laboratorien entbinden den Importeur nicht grundsätzlich von seiner Prüfungspflicht. Sie sind aber positiv zu berücksichtigen, wie auch detaillierte Kenntnisse und die eigene Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des ausländischen Lebensmittelherstellers. Dies dürfte insbesondere dann gegeben sein, wenn ausschließlich Produkte von einer Konzerngesellschaft mit eigenem Qualitätssicherungssystem bezogen werden. In diesem Fall sind die Anforderungen an die Überprüfungspflicht geringer als bei Produkten, die von dritter Seite bezogen werden.
Oben erwähnte Sachverhalte gelten sowohl für die Überprüfung der Zusammensetzung der Lebensmittel wie auch für die Untersuchung ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit, die Kontrolle der Verpackung und die Gewichtsangabe. Letztere bedürfen nicht der Überprüfung, wenn auf der Packung das EG-Zeichen "e" vermerkt ist. Dieses Zeichen ist eine Eigen-Deklaration des Herstellers der Fertigpackung, die er eigenverantwortlich entsprechend der Fertigpackungsverordnung auf die Fertigpackungen eines Produktes mit gleicher Nennfüllmenge anbringen kann, sofern bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Das EG-Zeichen soll dokumentieren, dass die Fertigpackungen diejenigen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung einhalten, die mit der EG-Richtlinie für Fertigpackungen übereinstimmen. Diese Fertigpackungen unterliegen damit keiner nochmaligen Füllmengenkontrolle (im Einfuhrland), wenn sie in andere EG-Länder exportiert werden.
Schäden und Mängel, die beim Transport der Ware entstehen und nicht vom Qualitätssicherungssystem des Herstellers erfasst sind oder eine besondere Gefahrenquelle darstellen, verpflichten den Importeur dazu, die Ware nach dem Transport anhand von Stichprobenuntersuchungen zu überprüfen.
Die Pflichtangaben auf der Verpackung (entsprechend den inländischen Rechtsvorschriften) sind dann stichprobenartig zu überprüfen, wenn sie vom ausländischen Hersteller angebracht wurden. Die Auswirkungen der verwendeten Verpackung und die Gewichtsangabe sind ebenfalls stichprobenartig zu überprüfen.
Da der erforderliche Umfang der Stichproben durch den Gesetzgeber nicht konkretisiert worden ist und somit eine geltende Rechtsgrundlage in den Europäischen Mitgliedsstaaten und in Deutschland fehlt, haben bestehende Unklarheiten zahlreiche unterschiedliche Gerichtsentscheidungen nach sich gezogen. Entsprechend der regelmäßigen Rechtssprechung der
Obergerichte, deren Urteile sich nach wie vor auf den Einzelfall beziehen, sind "so viele Stichproben zu untersuchen, dass mehr als gelegentliche "Ausreißer" nicht zu beanstanden sind".
Aus EG-Regelungen ergibt sich, dass Probenahmepläne anzuwenden sind, die erprobt sind und wissenschaftlich anerkannten Methoden entsprechen. Konkrete Probenahmepläne ergeben sich zum Teil entweder aus gemeinschaftlichen Normen oder aus den Normen der Codex Alimentarius Kommission oder anderer internationaler Organisationen. Aber selbst die Einhaltung dieser international anerkannten Standards wird teilweise von den Gerichten als nicht ausreichend angesehen!
Eine amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren zur Untersuchung und Probenahme von Lebensmitteln, Zusatzstoffen etc. wird vom Bundesinstitut für Risikobewertung (Thielallee 88-92, 14195 Berlin, Tel. 030 8412-0, Fax. 030 45474, www.bfr.bund.de) veröffentlicht.

5. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus einem EU-Mitgliedsstaat

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hergestellt wurden, sind seitens des Importeurs dann keine Kontrolluntersuchungen notwendig, wenn
  • amtliche oder von einem amtlich anerkannten Labor ausgestellte Zertifikate über Qualität und Zusammensetzung des Produkts vorliegen oder
  • in harmonisierten EU-Vorschriften "Selbstzertifikate" des Herstellers vorgesehen sind oder
  • der Hersteller eine Bestätigung über sein betriebseigenes Kontrollsystem vorlegt, das die Aufgaben erfüllt, die den in Art.1 Abs.2 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Überwachungszielen zur amtlichen Lebensmittelüberwachung entspricht, und der Importeur nachweislich über das bestehende Kontrollsystem informiert ist.
  • Eigenkontrollen sind aber dann notwendig, wenn
  • auf dem Transportweg vom Hersteller Veränderungen auftreten können, die nicht vom Qualitätssystem des Herstellers erfasst sind, so bspw. bei tiefgefrorenen Lebensmitteln und/oder
  • für die importierten Lebensmittel keine harmonisierten Regelungen bestehen; in diesem Fall hat der Importeur zu prüfen, ob die Zusammensetzung und Verpackung der Lebensmittel den nationalen Vorschriften genügen und in Deutschland vertrieben werden können
  • Vertreibt der Importeur die Lebensmittel unter seiner Firma, indem er auf den Packungen seinen Namen, Warenzeichen oder andere Unterscheidungsmerkmale anbringt, übernimmt er damit wie ein Hersteller die Verantwortung für die rechtmäßige Beschaffenheit der Produkte. Für ihn gelten alle Herstellerpflichten. Allerdings kann er sich zu seiner Entlastung auf vorhandene Bestätigungen durch Behörden oder amtlich anerkannte Laboratorien oder sonstige –sichere– Bescheinigungen berufen.

6. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus einem Nicht-EG-Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

Die oben genannten Ausführungen zu den Aufgaben und Pflichten des Importeurs unter Berücksichtigung von EG-Regelungen gelten auch für Produkte, die aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammen. Zu dieser Ländergemeinschaft gehören neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Wenn die in einem der o.g. Länder hergestellten Waren den in das jeweilige nationale Recht umgesetzten Richtlinien bzw. den nationalen Vorschriften entsprechen, braucht der Importeur nicht die einzuführenden Produkte zu kontrollieren. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er gesicherte Kenntnisse darüber hat, dass die Waren den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wenn das Lebensmittel von den nationalen Vorschriften abweicht, bspw. weil eine Umsetzung einer Richtlinie noch nicht erforderlich war, hat der Importeur - unter Beachtung der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes - zu prüfen, ob die Ware im Binnenmarkt oder im EWR vertrieben werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Anwendung einer Richtlinie im EWR nicht vereinbart wurde. Ist eine umzusetzende Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt worden, darf das Produkt nicht importiert werden, wenn es nicht den Regelungen der Richtlinie oder nicht dem harmonisierten nationalen Recht entspricht.

7. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus sogenannten Drittländern

Der Importeur von Produkten, die nicht aus der EU oder dem EWR stammen, ist als Hersteller dieser Waren anzusehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
Entsprechend ist der Importeur dazu verpflichtet, in Form von Stichproben die Zusammensetzung des Lebensmittels, die Auswirkungen der Verpackung auf dieses, die Richtigkeit der Gewichtsangabe, die übrigen Pflichtangaben und sonstige Deklarationen zu überprüfen.
Gleichzeitig gilt aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Importeur hat dann keine Überprüfung der Lebensmittel vorzunehmen, wenn ihm eine Bescheinigung über die Qualität und die Zusammensetzung des Lebensmittels von Laboratorien, die in Deutschland amtlich anerkannt sind oder von einer Behörde des Herstellerlandes bzw. von einem dort anerkannten Labor vorliegt. Eine Pflicht zur Kontrolle besteht auch dann nicht, wenn die Lebensmittel aus von der EG zugelassenen Betrieben stammen und für diese  Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Überprüfungen sind aber dann erforderlich, wenn die Bescheinigungen nicht für konkrete Lieferungen ausgestellt wurden. Der Importeur ist dann davon befreit, selbst Kontrollen durchzuführen, wenn er gesicherte Kenntnis darüber hat, dass der Hersteller über ein Kontrollverfahren verfügt, das den EG-Normen bzw. dem Codex Alimentarius genügt. Er muss aber nachweisen können, dass der Hersteller das Verfahren auch tatsächlich anwendet, z.B. durch den Nachweis amtlicher Kontrollen.
In jedem Falle aber muss der Importeur durch Eigenkontrollen prüfen, ob das Produkt während des Transports einen Qualitätsmangel erlitten hat.
Wird ein in einem Drittland hergestelltes Lebensmittel zunächst in ein anderes EU-Mitgliedsland importiert und dann später nach Deutschland eingeführt, so ist es - wenn es entsprechend den Grundsätzen und Anforderungen des Gemeinschaftsrechts kontrolliert wurde - so zu behandeln, wie im Erstimportland hergestellte Waren.
Bitte beachten Sie, dass beim Import (und auch Export) einiger Lebensmittel durch deutsche Unternehmen in die EU (und damit auch nach Deutschland), diese einer Lizenz bedürfen, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vergeben wird. Diese Lebensmittel sind: Getreide, Reis, Trockenfutter, Zucker, Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Saatgut, Flachs und Hanf, Hopfen, Wein, Weinalkohol, Rind-, Schweine- und Schaffleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse sowie einige Fette. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auch über die Zentrale in Bonn, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Tel.: 0228 6845-0, Fax: 0228 6845-3444, Email: poststelle@ble.de.
Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen ausschließlich von Lebensmittelbetrieben aus Drittländern importiert werden, die über eine EU-Zulassung verfügen.

8. Die Europäische Artikelnummer EAN und die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Verpackung

Die internationale EAN-Artikelnummer ist eine Identifikationsnummer für Produkte in Form einer einheitlich maschinenlesbaren Kodierung. Sie besteht aus einer Strichcode-Darstellung mit einer 13stelligen Ziffernfolge. Die EAN wird von der GS1 Germany GmbH vergeben und ermöglicht es, weltweit einen Artikel im elektronischen Geschäftsverkehr eindeutig und überschneidungsfrei zu identifizieren. Darüber hinaus ermöglicht sie eine automatisierte Verarbeitung im Umfeld verschiedenster Anwendungen wie Scanning an Datenkassen im SB-Groß- und Einzelhandel, Inventur, Wareneingang, Kommissionierung, etc.. Sie wird vom Hersteller, Vertreiber
oder vom Importeur des Artikels selbständig und in Eigenverantwortung auf Basis der von der GS1 Germany GmbH zugeteilten Internationalen Lokationsnummer vergeben. Die Anschrift lautet: GS1 Germany GmbH, Maarweg 133, 50825 Köln, Tel. 0221 94714-0, Fax 0221 94714-990, e-Mail: info@gs1-germany.de, Internet: www.gs1-germany.de .
Hersteller und Vertreiber sind gemäß der Verpackungsverordnung außerdem dazu verpflichtet, gebrauchte Verkaufspackungen kostenlos zurückzunehmen oder einer erneuten Verwendung oder Verwertung zuzuführen.

9. Lebensmittel-Sachverständige, private Laboratorien, Lebensmittelüberwachungsbehörden und chemische Untersuchungsämter in Baden-Württemberg

Lebensmittelimporteure können ihre Produkte nicht durch die staatlichen chemischen Untersuchungsanstalten überprüfen lassen. Dazu müssen sie die Dienste von Lebensmittelchemikern oder entsprechender Laboratorien und Institute in Anspruch nehmen.
Zuständig für die Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise.