IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Allgemeines Präferenzsystem APS und REX

Für welche Länder gelten die Vorteile des APS / APS+

Durch das Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sollen bedürftige Entwicklungsländer Zollvorteile bei der Einfuhr ihrer Waren in die EU haben. Daher fallen Länder, denen der Status als Entwicklungsland nicht mehr gewährt wird, aus dem System der Förderung heraus. Dies ist z.B. der Fall bei China, Thailand oder Namibia. Ebenfalls aus dem System des APS fallen die Länder heraus, mit denen die EU zweiseitige Handelsabkommen geschlossen hat. Die betrifft z.B. Kolumbien, Panama und weitere zentralmerikanische Staaten.
Seit 1. Januar 2017 entfallen die APS-Präferenzen für Irak, Marshallinseln, Tonga. (Verordnung (EU) 2015/1979) Weiterhin entfallen die APS-Vorteile für Fidschi, Georgien und Kamerun, weil hier ein zweiseitiges Handelsabkommen besteht, erfolgt der zollfreie Import mittels EUR.1.
Waren mit Ursprung in Ecuador können bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses Form A weiterhin zollfrei oder zollbegünstigt eingeführt werden – anders als ursprünglich vorgesehen. (Verordnung (EU) Nr. 1384/2014).
Der notwendige Präferenznachweis ist das Ursprungszeugnis Form A. Seit 1. Januar 2017 wird dieses jedoch sukzessive bis 2020 durch das System des „Registrierten Ausführers (REX)“ ersetzt. (siehe unten)
Mit dem System APS+ wurde darüber hinaus vereinbart, dass es Sonderregelungen für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) gibt. Kriterien dazu sind in der APS Grundverordnung festegelegt. Einfuhren aus folgenden Ländern sind durch die Regelungen des APS+ begünstigt: Armenien, Bolivien, Ecuador, Georgien, Kap Verde, Mongolei, Peru, Pakistan und Paraguay. Peru wurde im Jahr 2016 gestrichen.

Für welche Waren gelten keine APS-Präferenzen?

Die APS-Verordnung sieht eine Aussetzung der Zollpräferenzen für Waren vor, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander bestimmte Schwellenwerde übersteigt (gem. Anhang VI der APS-Verordnung) Für die nachfolgend aufgeführten Waren werden die APS-Präferenzen vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 ausgesetzt.
(Durchführungsverordnung (EU) 2016/330 vom 8. März 2016)
Waren mit Ursprung in Indien
  • Mineralische Stoffe
  • Anorganische und organische chemische Erzeugnisse
  • Spinnstoffe
  • Perlen und Edelmetalle
  • Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl
  • Unedle Metalle (ausgenommen Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausgenommen Waren aus Eisen und Stahl)
  • Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge, Wasserfahrzeuge
Waren mit Ursprung in Indonesien
  • Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs (ausgenommen Fisch)
  • Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse
Waren mit Ursprung in Kenia
  • Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Waren mit Ursprung in der Ukraine
  • Schienenfahrzeuge und Teile davon
  • Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse

Wann wird das Ursprungszeugnis Form A durch den registrierten Exporteur (REX) ersetzt? Ändert sich die Ursprungserklärung?

Zum 1. Januar 2017 hat die Einführung des Selbstzertifizierungssystems Registrierter Exporteur (REX) begonnen. Unternehmen werden von der jeweiligen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann "Registrierter Exporteur" und können Ursprungserklärungen auf Handelsdokumenten ohne Wertschwelle abgeben (REX-System). Dieses System ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A schrittweise. Begonnen wird unter anderem mit Indien, Kenia, Laos, Sambia. Die anderen Entwicklungsländer folgen bis 2020. Wann welches APS-Land dem REX-System planmäßig beitritt finden Sie bei den EU-Informationen zum Registrierten Exporteur unter folgendem Link, rechts unter weitere Informationen.
Die Übergangsfrist im jeweiligen Land beträgt ein Jahr, auf Antrag kann dies um sechs Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist führt bei Sendungen über 6.000 Euro Warenwert nur noch eine Erklärung zum Ursprung des REX zu einer Zollermäßigung bei der Einfuhr in die EU. Für Sendungen bis 6.000 Euro kann wie bislang die Erklärung zum Ursprung auch von nicht registrierten Unternehmen abgegeben werden. Diese Erklärungen müssen nicht unterschrieben werden.
Achtung: Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung richtet sich für Erklärungen mit Ausstellungsdatum ab dem Beitritt des Landes zum REX-System nach Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) und nicht mehr nach der Ursprungserklärung gemäß Anhang 22-09 UZK-IA Die Verordnung finden Sie rechts neben diesem Text. Der Wortlaut für Erklärungen nach Anhang 22-09 UZK-IA gilt weiter für die Entwicklungsländer, die noch keinen REX haben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird. Der EU-Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und - sofern vorhanden - die Gültigkeit der REX-Nummer prüfen.

Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?

In den Mitgliedsstaaten der EU ist die Registrierung seit dem 1. Januar 2017 möglich. Der Übergang zum REX-System erfolgt bis zum 31. Dezember 2017. Die Registrierung ist für Unternehmen in der EU mit folgenden Konstellationen erforderlich:
  • EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation).
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet.
In diesen Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz künftig über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als Registrierter Ausführer erfasst sein. Die Registrierung erfolgt über ein Formular beim zuständigen Hauptzollamt.
Die Zollverwaltung informiert umfassend über den Registrierten Ausführer.
Achtung: Die EU plant, den REX auch in bilateralen Handelsabkommen einzusetzen. Der REX würde dann die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer ersetzen. Das Handelsabkommen mit Kanada (CETA) wird die erste Anwendung sein. Dort gilt allerdings ein anderer Wortlaut der Ursprungserklärung.
Zwar handelt es sich beim "REX" nur um eine Registrierung und nicht um eine Bewilligung, dennoch sind für das Unternehmen damit Pflichten verbunden. Dies betrifft z.B. Archivierungen von Unterlagen sowie Informationspflichten gegenüber dem Zoll im Falle von Änderungen bei den registrierten Daten. Kenntnisse im Ursprungsrecht sind bei der Registrierung nicht nachzuweisen, jedoch kann der REX-Status entzogen werden, wenn vorsätzlich oder farhlässig falsche Ursprungserklärungen ausgefertigt werden.