Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Zielland der Dienstreise gefährdet ist?

Vor diesem Hintergrund entspricht die Anordnung von Dienstreisen ins Ausland dann nicht mehr billigem Ermessen, wenn eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers zu bejahen ist.
Das wird insbesondere dann angenommen, wenn für die entsprechende Region eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.
Die Anordnung von Dienstreisen in diese Regionen entspricht daher im Regelfall nicht billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende das Recht, die Dienstreise zu verweigern, ohne dass er/sie arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten müsste.