Steuerliche Forschungsförderung: Jetzt Innovationsprojekte mit Millionen fördern lassen!

Dank der aktuellen Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz profitieren insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von höheren Fördersätzen, erweiterten Möglichkeiten und einem vollständig digitalen Antragsverfahren. Nutzen Sie die Chance, Ihre Innovationsprojekte mit bis zu 3,5 Millionen Euro pro Jahr fördern zu lassen – einfach, flexibel und rückwirkend. Entdecken Sie, wie Sie mit der Forschungszulage Ihre Zukunft gestalten können!
Stand: 06/2025

Aktuelles

- Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat die steuerliche Forschungsförderung deutlich verbessert: Die maximale Bemessungsgrundlage wurde von 4 Mio. € auf 10 Mio. € pro Jahr erhöht. Die Förderquote beträgt nun 35 % für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und weiterhin 25 % für Großunternehmen. Für Auftragsforschung können nun 70 % der Kosten angesetzt werden (vorher 60 %). Auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind jetzt förderfähig. Der Stundensatz für Geschäftsführende bei Personengesellschaften wurde auf 70 €/h angehoben.
- Die Antragstellung ist vollständig digitalisiert und erfolgt über das Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Ein ELSTER-Organisationszertifikat ist für die Antragstellung erforderlich. Die postalische Einreichung entfällt komplett.

Warum eine steuerliche Forschungsförderung?

Für Unternehmen stehen zahlreiche Förderprogramme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung. Während viele Programme technologie- oder themenspezifisch ausgerichtet sind, ist die steuerliche Forschungsförderung technologieoffen und steht allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland offen. Sie ist besonders attraktiv, weil sie hohe Volumina fördert, einfach beantragt werden kann und auch rückwirkend für abgeschlossene Projekte gilt.

Vorteile der steuerlichen Forschungsförderung

  • Rückwirkend beantragbar (bis zu 4 Jahre) – auch vorausschauend möglich
  • Digitaler Antragsprozess – vollständig online, keine Papierformulare mehr nötig
  • Steuerfreie Erstattung der Zulage
  • Hohe Volumina: Bis zu 3,5 Mio. € Förderung pro Jahr für KMU möglich
  • Auftragsforschung anrechenbar – auch bei Tochterunternehmen, jetzt 70 % der Kosten
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind förderfähig
  • Jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen ist antragsberechtigt
  • Einfache Antragstellung

Was genau wird gefördert?

Gefördert werden Personalkosten (inkl. Arbeitgeberanteil), Auftragsforschung (70 % der Kosten), Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter, sowie Arbeiten von Tochterunternehmen. Die Förderquote beträgt 35 % für KMU und 25 % für Großunternehmen. Die maximale Bemessungsgrundlage liegt bei 10 Mio. € pro Jahr.
Beispielrechnung:
Für ein KMU mit 10 Mio. € förderfähigen Kosten ergibt sich eine Förderung von bis zu 3,5 Mio. € pro Jahr.

Fördervoraussetzungen

Das Projekt muss folgende Prüfkriterien erfüllen:
  • Gewinnung neuer Erkenntnisse (Forschung & Entwicklung)
  • Risiken und Unsicherheiten (nur technischer Natur)
  • Systematisches Vorgehen, Reproduzierbarkeit, Planmäßigkeit
  • Scheitern ist erlaubt
  • Neuheit mindestens auf Ebene des Wirtschaftszweigs
Innovationsgrad:
Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Die Definitionen orientieren sich an den Vorgaben der OECD und des BMF.

Wie wird die steuerliche Forschungsförderung beantragt?

Das Antragsverfahren ist zweistufig:
  1. Stufe 1: Antrag auf Bescheinigung des FuE-Vorhabens bei der BSFZ (online, mit ELSTER-Zertifikat)
    • Erforderlich: Vorhabensbeschreibung nach definierter Gliederung, Kostenkalkulation, Projektplan
    • Gliederungspunkte u.a.: Titel, Ziel, Stand der Technik, Entwicklungsarbeiten, Risiken, ggf. Auftragnehmer
  2. Stufe 2: Nach Projektabschluss Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt
    • Nachweise: Kalkulation, Stundenaufschriebe, Gehaltsabrechnungen, ggf. Nachreichungen
Hinweis: Die Zulage kann für laufende und abgeschlossene Projekte (bis zu 4 Jahre rückwirkend) beantragt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in einer FAQ-Liste auf der Website des Bundesfinanzministeriums
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Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?

Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • es muss originär (schöpferisch) sein,
  • einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
  • es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
  • Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).
Das Vorhaben muss mindestens für den jeweiligen Wirtschaftszweig neu sein. Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend den Definitionen der OECD und des BMF.

Wann und wie wird der Antrag bei der Bescheinigungsstelle gestellt?

Der Antrag auf Bescheinigung kann kostenfrei und vollständig digital bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage unter www.bescheinigung-forschungszulage.de gestellt werden.
Eine Frist für die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle gibt es nicht. Wichtig ist, dass mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 begonnen wurde. Die Forschungszulage kann für laufende und bereits abgeschlossene Vorhaben bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt werden.

Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?

Für jedes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist grundsätzlich eine gesonderte Prüfung im Sinne des § 2 Forschungszulagengesetz (FZulG) erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, bei mehreren Vorhaben diese zusammen in einem Antrag einzureichen. Die Bescheinigungsstelle kann dann die Feststellungen zu mehreren Vorhaben in einer Bescheinigung zusammenfassen.
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Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?

Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens auf der Internetseite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (www.bescheinigung-forschungszulage.de). Für die Antragstellung ist ein ELSTER-Organisationszertifikat erforderlich.
Das Unternehmen stellt online einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die gefördert werden sollen. Dabei sind eine strukturierte Vorhabensbeschreibung, eine Kostenkalkulation und ein Projektplan einzureichen. Die Antragstellung ist vollständig digital, eine postalische Einreichung ist nicht mehr erforderlich.
Der Antrag kann vor Beginn, während der Durchführung oder nach Abschluss eines FuE-Vorhabens gestellt werden – spätestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll.
Die Bescheinigungsstelle prüft, ob die im Antrag beschriebenen Tätigkeiten als Forschung und Entwicklung im Sinne des FZulG einzuordnen sind. Sie beurteilt jedoch nicht, in welchem Umfang die Aufwendungen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind.
Sobald eine Bescheinigung für das FuE-Vorhaben erteilt wurde, kann beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt werden. Dieser Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einzureichen, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage erfolgt durch das zuständige Finanzamt.