Verbraucherschutz

Neue Regeln zu Umwelt-Aussagen auf Produkten

Am 6. März 2024 wurde die „Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo-RL)“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht, mit der die bestehende Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken in Bezug auf „Greenwashing“ geändert wurde. Die EU-Staaten müssen sie binnen zwei Jahren in ihr nationales Recht umsetzen, so dass ihre Vorgaben spätestens ab 27.09.2026 wirksam werden können.
Mit vollständigem Titel lautet die EmpCo-RL „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Sie wird teilweise auch als UCP-Richtlinie bezeichnet („unfair commercial practices“).

Wesentliche Inhalte der EmpCo-Richtlinie

  • Die neuen Vorgaben zielen vor allem darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger zu machen, indem die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis verboten wird.
  • Neue per-se Verbote („Schwarze Liste“) für: allgemeine Umweltaussagen; Umweltaussagen zum gesamten Produkt, obwohl sie nur für einen bestimmten Aspekt des Produkts richtig sind; Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen (!); Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung
  • Strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltauswirkungen wie z. B. „Wir sind klimaneutral bis 2025“ – dies müsste messbar sein und ein detaillierter Umsetzungsplan wäre notwendig, der regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen überprüft wird, es müsste sich um eine objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtung handeln
  • Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird reguliert, da die EU annimmt, dass die Verbraucher durch die Vielzahl von Siegeln und das Fehlen von Vergleichsdaten verwirrt werden. In Zukunft sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
  • Darüber hinaus verbietet die Richtlinie Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
  • Ein weiteres wichtiges Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass Hersteller und Verbraucher stärker auf die Langlebigkeit von Waren achten. In Zukunft müssen die Garantieinformationen sichtbarer werden und es wird ein neues, harmonisiertes Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen.
  • Die neuen Vorschriften verbieten auch unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit (z. B. eine Aussage, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen hält, wenn dies unter normalen Bedingungen nicht der Fall ist), Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als unbedingt erforderlich auszutauschen (z. B. häufig der Fall bei Druckertinte) und die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies nicht der Fall ist.
  • Nicht nur Greenwashing, auch Social Washing ist unzulässig (Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung, sozialpolitisches/ethisches Engagement, z. B. Tierschutz).
Der Richtlinientext ist hier veröffentlicht: Richtlinie - EU - 2024/825 - DE - EUR-Lex (europa.eu)

Weitere Richtlinie in Vorbereitung

Die zweite geplante Richtlinie zum Thema Greenwashing, die sog. Green Claims-Richtlinie (Richtlinie über Umweltaussagen), befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, welches aufgrund der Europawahl voraussichtlich erst im Herbst 2024 abgeschlossen werden wird. Darin soll festgelegt werden, dass umweltbezogene Werbeaussagen nur noch mit entsprechendem wissenschaftlichem Nachweis und Zertifizierung dieses Nachweises zulässig sein sollen.

Umsetzung ins deutsche Recht

In das bestehende deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb werden damit voraussichtlich folgende Formulierungen aus der EmpCO-Richtlinie in Anhang I des Gesetzes zusätzlich aufgenommen, welcher „gegenüber Verbrauchern stets unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen“ auflistet:
2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht.
4c. Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.
23d. Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.
23e. Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.
23f. Jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.
23g. Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat.
23h. Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
23i. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
23j. Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.
Die oben zitierte Ziffer 4c zu Treibhausgasen begründet die EU wie folgt:
„Es ist besonders wichtig, Aussagen zu verbieten, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründen und wonach ein Produkt, also entweder eine Ware oder eine Dienstleistung, hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. (….) Beispiele solcher Aussagen sind „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“.
Solche Aussagen sollten nur zulässig sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen, da Ersteres und Letzteres nicht gleichwertig ist.
Ein solches Verbot sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, etwa in Projekte für Emissionsgutschriften, zu werben, sofern sie diese Informationen in einer Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts genügt.“ (Zitat-Ende)
(DIHK, ergänzt)