Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz

Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

Anfang Februar 2023 hat der Landtag von Baden-Württemberg Klimaschutz-
und Klimawandelanpassungsgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013, das in den Jahren 2020 und 2021 novelliert wurde, fortentwickelt. 
Mit der Fortentwicklung wird unterstrichen, dass mit voranschreitendem Klimawandel die ambitionierten Bemühungen beim Klimaschutz stärker als bislang auch noch um Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels ergänzt werden müssen („Klimawandelanpassung“).
Das “Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften” vom 7. Februar wurde am 10.02.2023 verkündet und trat am 11.02.2023 in Kraft. Hier finden sie die aktuelle Fassung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes für Baden Württemberg.
Zentrales Element ist, dass das 2030-Ziel nun auch um einzelne Sektorziele ergänzt wird. Um diese Ziele zu erreichen, wurde das Instrument des „Klima-Maßnahmen-Registers“ entwickelt. Mit einem regelmäßigen Monitoring überprüft die Landesregierung die Erreichung der Klimaschutzziele. Falls sich abzeichnet, dass diese nicht erreicht werden, beschließt die Landesregierung zusätzliche Maßnahmen.
Daneben enthält das Klimaschutzgesetz auch konkrete Maßnahmen. Dazu zählen z.B. die Plicht, auf neugebauten Gebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen Photovoltaikanlagen zu installieren.
In Baden-Württemberg soll künftig bei der Planung von Baumaßnahmen des Landes und bei der Beschaffung durch das Land pro Tonne CO2, die über die Lebensdauer der jeweiligen Maßnahme entsteht, rechnerisch ein Preis, der aktuell 201 Euro pro Tonne CO2 beträgt, zugrunde gelegt werden. Der CO2-Schattenpreis ist ein Instrument, um die Kosten der Umwelt, die durch den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid entstehen, sichtbar zu machen.

Photovoltaik-Pflicht

In Baden- Württemberg gibt es verschiedene Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vor:
  • beim Neubau von Nichtwohngebäuden (seit 1. Januar 2022)
  • beim Neubau von Wohngebäuden (seit 1. Mai 2022)
  • bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes (seit 1. Januar 2023)
  • beim Neubau von Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen (seit 1. Januar 2022)
Die  Rechtsverordnung zur Photovoltaikpflicht (von Oktober 2021) konkretisiert die Bestimmungen der Photovoltaik-Pflichten beim Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen.

Klima-Maßnahmen-Register (KMR) und Monitoring

Im KMR sind rund 250 konkrete Methoden und Instrumente aufgelistet, mit denen die Landesregierung das vom Landtag beschlossene Klimaziel für 2030 erreichen will.
Im Gesetz verankert ist außerdem ein Steuerungsmechanismus. Wenn beim Monitoring erkannt wird, dass die Klimaschutzziele möglicherweise verfehlt werden, werden weitergehende Maßnahmen zum Klimaschutz beschlossen.
Das Register finden Sie unter folgendem Link: Klima-Maßnahmen-Register.

Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen

Unternehmen können auf freiwilliger Basis mit dem Land Klimaschutzvereinbarungen abschließen. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden. Die Klimaschutzvereinbarungen enthalten konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs des Unternehmens. Weitere Informationen zum “Klimabündnis Baden-Württemberg” finden Sie hier.
(Stand: Februar 2023)