42. BImSchV

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist am 19. Juli 2017 veröffentlicht worden. Damit traten  umfangreichen Prüfpflichten für Anlagenbetreiber in Kraft.
Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft, sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie in Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden. Insgesamt schätzt die Bundesregierung die Zahl der betroffenen Anlagen in Deutschland auf über 30.000. 
Auf Unternehmen, die bestehende Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider betreiben, bestehen folgende Verpflichtungen (für Kühltürme und Anlagen, die weniger als 90 zusammenhängende Tage in Betrieb sind, gelten teilweise abweichende Regelungen):
  • Betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers
    Das Nutzwasser der Anlage muss betriebsintern alle zwei Wochen auf chemische, physikalische und mikrobiologische Kenngrößen (z.B. durch Dip-Slide-Tests) untersucht werden.
  • Laboruntersuchung (vierteljährlich)
    Alle drei Monate müssen akkreditierte Labore Proben des Nutzwassers entnehmen und die Parameter „allgemeine Koloniezahl“ und „Legionellen“ bestimmen. Die Untersuchungsintervalle können bei Legionellen auf „nur alle sechs Monate“ verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Prüfwerte der Verordnung (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) nicht überschritten wurden.
  • Anzeige
    Unternehmen haben einen Monat Zeit, ihre Anlagen der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts), zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner), zur Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Kühlturm) und das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme beinhalten. Auch Änderungen der Anlage müssen angezeigt werden.
  • Prüfung durch Sachverständige oder Inspektionsstelle
    Alle fünf Jahre (nicht vor oder direkt nach Inbetriebnahme) müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A überprüft werden. Die Sachverständigen werden von IHKs bestellt, die Inspektionsstellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)  akkreditiert. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 (bzw. 2013; 2015; 2017) in Betrieb genommen wurden, muss die erste Prüfung bis zum 19. August 2019 (bzw. 2020; 2021; 2022) erfolgen.
  • Hygienefachliche Untersuchung nach Wiederinbetriebnahme
    Wird eine Anlage verändert oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen bzw. trockengelegt, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person (nach VDI 2047, VDI 6022 oder vergleichbar) untersucht werden. Dabei muss eine Checkliste gemäß Anlage 2 der Verordnung ausgefüllt und aufbewahrt werden.
  • Betriebstagebuch
    Anlagenbetreiber müssen ein Betriebstagebuch führen, in dem alle wichtigen Informationen zur Anlage, die Ergebnisse der betriebsinternen und der Laborprüfungen sowie ggf. ergriffene Maßnahmen (Untersuchung, Desinfektion, Reparatur) dokumentiert werden. Anlage 4 der Verordnung listet die mindestens zu dokumentierenden Inhalte auf.
  • Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten
    Wird bei der Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 zum Referenzwert festgestellt, müssen Betreiber die Ursachen ermitteln (z.B. Wasseraufbereitung kontrollieren) und ggf. Sofortmaßnahmen (bspw. Desinfektion) ergreifen. Der Referenzwert wird aus den ersten sechs Messungen ermittelt. Bis dahin oder bei erklärtem Verzicht auf eine solche Bestimmung durch den Betreiber gilt ein Referenzwert von 10.000 KBE/Milliliter.
    Werden die Prüfwerte für Legionellen (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) überschritten, muss sofort eine zweite Untersuchung vorgenommen werden. Sind die Werte der zweiten Prüfung dann erneut erhöht, müssen Ursachen ermittelt und solange wöchentliche betriebsinterne sowie monatliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden, bis die Werte unterschritten werden. Bei Werten über 1.000 KBE Legionella spp. je 100 ml müssen Anlagenbetreiber darüber hinaus Sofortmaßnahmen (bspw. Desinfektion) ergreifen.
    Ergibt eine Laboruntersuchung Werte von über 10.000 KBE Legionella spp. je 100 ml, dann müssen unverzüglich die Legionellenarten ermittelt und die oben genannten Maßnahmen ergriffen werden. Ergibt eine zweite Prüfung eine erneute Überschreitung, müssen Gefahrenabwehrmaßnahmen (z.B. Bioziddosierung oder sogar Außerbetriebnahme) ergriffen werden.
    Das Überschreiten von 10.000 KBE Legionella spp. je 100 ml bei einer Laboruntersuchung ist den Behörden unverzüglich über das Formblatt in Anlage 3 Teil 1 der Verordnung zu melden. Die Bestimmung der Legionellenarten und Angaben zu Ursachen und ergriffenen Maßnahmen können der Behörde bis zu vier Wochen später nachgereicht werden.