Änderung der 1. BImSchV

Neue Anforderungen an Schornsteinhöhe kleiner Festbrennstofffeuerungen

Der Bundesrat hat der Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zugestimmt. Danach werden strengere Anforderungen an die Höhe der Schornsteine von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (bspw. Holz) für neu errichtete Anlagen eingeführt. Dies soll den Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleisten. Die Änderungsverordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Nach dem neu gefassten § 19 müssen Austrittsöffnungen der Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen (z. B. Holz) künftig nah am Dachfirst angebracht werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen. Für Flachdächer muss ein fiktiver Dachfirst angenommen werden. Abhängig von Feuerungsleistung und Abstand müssen Schornsteine die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um einen oder mehr Meter überragen. Für mögliche Ausnahmen wird auf die VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) verwiesen.
Die Änderung nimmt bestehende Anlagen aus, für die bei Giebeldächern auch ein Mindestabstand der Austrittsöffnung zur Dachfläche von 2 Meter 30 ausreicht. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.
Anforderungen der 1. BImSchV betreffen Feuerungsanlagen mit weniger als einem MW Feuerungswärmeleistung (größere Anlagen unterliegen dagegen der 44. BImSchV).
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