POP-Verordnung

POP-Verordnung in Kraft

Im Juli 2019 ist die Neufassung der europäischen Verordnung über persistente organische Schadstoffe ((EU) 2019/1021) in Kraft getreten. Neben redaktionellen Anpassungen kommt es u. a. zu einer Beschränkung des Flammenhemmers Decabromdiphenylether (DecaBDE). Hier gelten künftig bestimmte Grenzwerte (als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (mit Ausnahmen, siehe Anhang I der Verordnung) sowie in Bezug auf Abfälle, welche DecaBDE enthalten. 
Die Neufassung kann nun insbesondere Auswirkungen auf das Recycling von Kunststoffen (v. a. aus Elektro- und Elektronikgeräten oder aus Altfahrzeugen) sowie von (beschichteten) Textilien haben, da hier häufig DecaBDE enthalten ist.
Aber auch für andere bromierte Diphenylether (PBDE, konkret Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether) wurden Grenzwerte in die Verordnung aufgenommen (siehe Anhang IV).
In der Konsequenz bedeutet das: Falls der Abfall PBDE einschließlich DecaBDE in einer Konzentration von 1.000 mg/kg oder mehr enthält, muss er gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 der EU-POP-Verordnung so bewirtschaftet werden, zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften von POP aufweisen (z. B. durch Verbrennung). Recyclingverfahren wären somit verboten, soweit nicht vorher die PBDE abgetrennt und anschließend zerstört oder umgewandelt werden.
Damit unterliegen dann nicht gefährliche Abfälle mit einer PBDE-Konzentration von 1.000 mg/kg oder mehr seit dem 15. Juli 2019 auch der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) mit den dort geregelten Pflichten zur Getrenntsammlung und zur elektronischen Nachweis- und Registerführung. Soweit es sich stattdessen um gefährliche Abfälle handelt, gelten hierfür unmittelbar das Vermischungsverbot nach § 9 KrWG sowie die Nachweis- und Registerpflichten gemäß der Nachweisverordnung (NachwV).