IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Novelle der Chemikalien-verbotsverordnung

Die neue Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV (BGBl. I S. 94)) ist am 27. Januar 2017 im Wesentlichen in Kraft getreten; damit wurde die alte Chemikalien-Verbotsverordnung abgelöst. Die ChemVerbotsV regelt insbesondere Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie von bestimmten Erzeugnissen. Darüber hinaus werden in der Verordnung Anforderungen festgelegt, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.

Für betroffene Unternehmen können sich durch die neuen Regelungen der neuen ChemVerbotsV neue Pflichten ergeben.

Zum 1. Januar 2019 wird die neue ChemVerbotsV zweierlei Änderungen unterzogen werden: § 14 Abs. 5 ChemVerbotsV wird dann aufgehoben; Anlage 2 ChemVerbotsV wird dann durch eine neue Anlage 2 ChemverbotsV ersetzt.

Hintergrund ist: Die Chemikalien-Verbotsverordnung wurde mit der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien novelliert.
Formal gibt es künftig drei Kategorien von Beschränkungen bzw. Verboten, die jetzt im Abschnitt II in den §§ 3 und 4 zu finden sind:
  1. Beschränkungen in der REACH-Verordnung, die direkt auch in Deutschland gelten (gemäß REACH Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII): Der neue Absatz 1 des § 3 verweist auf Beschränkungen unter REACH und hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung.
  2. Sonderregelungen zu durch REACH beschränkte Stoffe: Einzelne Beschränkungseinträge unter REACH erlauben es den Mitgliedsstaaten, bestimmte Ausnahmeregelungen zu treffen. Während diese bisher nur durch Vergleiche zwischen der Eintragung im REACH-Anhang XVII und der Anlage 1 der Chemikalienverbotsverordnung ersichtlich waren, werden diese jetzt explizit in § 5 benannt.
  3. Unabhängig von REACH geltende nationale Verbote: Die Absätze 2 und 3 des § 3 übernehmen im Wesentlichen den § 1 der bisherigen Regelung. Die in Bezug genommene Anlage 1 beschränkt sich jetzt auf die fortgeltenden, national bestehenden Verbotsregelungen zu Formaldehyd, Dioxinen/Furanen, pentachlorphenolhaltigen Erzeugnissen und biopersistenten Fasern.