REACH

SVHC-Stoffe in Erzeugnissen

Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung besteht die Pflicht, dass jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen sogenannten SVHC-Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angibt. Im Verordnungstext wird jedoch nicht näher definiert, welche Schritte zur Umsetzung der Kommunikationspflicht über SVHC in Erzeugnissen verbindlich durchzuführen sind.
Auf der Homepage reachbw des Netzwerks REACH@Baden-Württemberg finden Sie unter folgendem Link ausführliche Informationen, wie Sie sich diesem Thema nähern können, Ihre Pflichten kennen und diesen nachkommen können: www.reach.baden-wuerttemberg.de/svhc-in-erzeugnissen