Anhang XVII

Erinnerung: Verschärfte Grenzwerte für Kleidung, Textilien und Schuhe in Kraft

Seit 1.11.2020 gelten verschärfte Grenzwerte, die für Hersteller und Importeure von Kleidung, sonstigen Textilien und Schuhen relevant sind, insbesondere bei Importen in die EU.
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2018/1513 vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keim-zellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B.
Mit dieser REACH-Änderungsverordnung wurde in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 folgender Eintrag angefügt:
Die in Spalte 1 der Tabelle in Anlage 12 aufgeführten Stoffe dürfen nach dem 1. November 2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
  • Kleidung oder damit in Bezug stehendem Zubehör,
  • anderen Textilien, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen,
  • Schuhwaren,
wenn die Kleidung, das damit in Bezug stehende Zubehör, die anderen Textilien oder die Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen sind und der Stoff in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration vorhanden ist, die gleich der für diesen Stoff in Anlage 12 angegebenen ist oder darüber liegt.
Mit Ziffer 2 bis 7 folgen Ausnahmen und Sonderregelungen.
In der neu angefügten Anlage 12 auf den letzten drei Seiten der umfangreichen REACH-Verordnung werden dann über 30 Stoffe bzw. Verbindungen (diverse Schwermetalle, For-maldehyd, bestimmte Phthalate usw.) aufgelistet und dazu jeweils Grenzwerte festgelegt, die zwischen 1 mg/kg und 3 g/kg liegen.
Die 7-seitige Änderungsverordnung mit Auflistung aller Grenzwerte ist in allen EU-Amtssprachen im EU-Amtsblatt L 256 aus dem Jahr 2018 hier zu finden.