Energie- und Strompreisbremse

Meldefristen zu den Energie- und Strompreisbremsen im Auge behalten

Am 1. Januar 2023 sind die Gesetze zur Strom- bzw. Gaspreisbremse in Kraft getreten. Allerdings entlasten die Preisbremsen die Unternehmen nicht nur, sie bringen auch neue bürokratische Lasten mit sich. Denn abhängig vom individuellen Verbrauch bzw. der Höhe der Entlastung, fordern die Gesetze von einigen Unternehmen das Einhalten von Meldepflichten - inklusive festgelegter Fristen.
Nachfolgend weisen wir Sie auf zwei Fristen hin. Es handelt sich um die Abgabe einer Selbsterklärung, wenn der Entlastungsbetrag 150.000 Euro pro Monat übersteigt und eine weitere Meldepflicht für die Betreiber einer KWK-Anlage.
Abgabe der Selbsterklärung bis zum 31. März 2023
§ 30 Absatz 1 StromPBG und § 22 Absatz 1 EWPBG
Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen: bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich
a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird,
b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und
c) welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll
Mitteilung der Aufteilung von Erdgasmengen, die in KWK-Anlagen verbraucht werden bis zum 1. März 2023
§ 10 Absatz 4 EWPBG
Zu unterscheidende Gasmengen:
  • Keine Entlastung für Erdgas, das für die Erzeugung von Kondensationsstrom verwendet wird
  • Entlastet wird Gas, das im KWK-Betrieb für die Produktion von Strom und Wärme für den Eigenverbrauch verwendet wird (keine Entlastung für veräußerten Strom oder Wärme)
​Zur Berechnung der Mengen dient das AGFW-Arbeitsblatt FW 308 als Grundlage. Die Mitteilung an den Gaslieferanten über die Menge muss bis zum 1. März 2023 erfolgen.
(Februar 2023)