Netzausbau

Bundeskabinett beschließt NABEG 2.0

Das Bundeskabinett hat eine Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes beschlossen. Ziel ist die Vereinfachung von Verfahren zur Genehmigung von Aus- und Verstärkungsvorhaben im Übertragungsnetz. Zu den umgesetzten Punkten gehört die Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns, die Mitverlegung von Leerrohren und eine Anhebung und Vereinheitlichung der Entschädigungszahlungen für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen.
Die Erhöhung des Ausbauziels Erneuerbarer Energien auf 65 % des Bruttostromverbrauchs bis 2030 erhöht den zeitlichen Druck auf den bislang schleppend verlaufenden Übertragungsnetzausbau. Wahrscheinlich werden damit weitere HGÜ-Trassen früher erforderlich.
Eine Beschleunigung soll nun mit den folgenden Änderungen erreicht werden, die in weiten Teilen bereits im September 2018 mit den Ländern abgestimmt worden waren:
  • Vorausschauende Planung und Möglichkeit der zeitlichen Überlappung von Verfahrensschritten:
    • § 43j EnWG  und § 18 NABEG - Berücksichtigung von Vorhaben, die wahrscheinlich, aber noch nicht im aktuellen Bundesbedarfsplan enthalten sind, durch Mitverlegung von Leerrohren. 
    • Bei der Antragstellung sind von den Vorhabenträgern auch Leitungen zu berücksichtigen, die noch nicht in der Liste des BBPlG aufgenommen sind, aber bereits durch die BNetzA im Rahmen des Netzentwicklungsplans bestätigt wurden.
    • § 44c EnWG - Beginn des Baus von Teilabschnitten bevor die Gesamttrasse genehmigt ist, soweit eine Genehmigung absehbar ist.
  • Verzicht auf bzw. Vereinfachung von Verfahrensschritten:
    • § 5a NABEG - Bei Trassenführung auf Bestandstrassen bzw. -korridoren soll auf das Verfahren der Bundesbedarfsplanung verzichtet werden können.
    • § 11 Abs. 1 NABEG - Bei Vorhaben mit geringen Auswirkungen auf Menschen und Natur sollen die Verfahrensschritte der Bundesfachplanung vereinfacht durchgeführt werden können (Möglichkeit eines teilweisen Verzichts auf Antragskonferenz, Festlegung Untersuchungsrahmen, Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung etc.).
    • § 43f EnWG und § 25 NABEG - Anzeigeverfahren anstelle des Planfeststellungsverfahrens bei bestimmten Erweiterungen und Veränderungen.
  • Zusammenarbeit von Bund und Ländern: Verlangen eines konstruktiven Zusammenwirkens.  
In der Kabinettsfassung ist eine Erhöhung und Vereinheitlichung von Entschädigungszahlungen für vom Netzausbau betroffene Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen hinzugekommen (§ 5a StromNEV). Die Entschädigungspraxis für Vorhaben nach den BBPlG und EnLAG sollen bundesweit vereinheitlicht werden. Die Mehrkosten, insbesondere aus einer Anhebung der Beschleunigungszulage, schätzt das BMWi auf insgesamt 108 Millionen Euro auf dann 819 Millionen Euro. Wiederkehrende Zahlungen sind nicht vorgesehen.
Auch neu aufgenommen wurde die ursprünglich schon für das Energiesammelgesetz vorgesehene Zusammenführung der Regime für das Einspeisemanagement (Erneuerbare Energien und KWK) und den Redispatch (konventionelle Kraftwerke) zur Systemstabilisierung sowie eine Regelung zur Zusammenarbeit von Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern in diesem Bereich.