Photovoltaik

Stromverbrauch in PV-Wechselrichtern stromsteuerbefreit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: „Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromSteuerVerordnung.“
Konkret heißt das: Für diesen Strom muss keine Stromsteuer entrichtet werden. Denn § 9 Absatz 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes befreit Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer. § 12 Absatz 1 Nr. 1 der Stromsteuerdurchführungsverordnung präzisiert, dass Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Anlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird, ebenfalls unter diese Regelung des Gesetzes fällt.

Ungeklärt war bislang, wie Strom für den Betrieb von Wechselrichtern zu behandeln war, wenn er nicht aus der Photovoltaik-Anlage mit Strom versorgt wird, sondern aus dem öffentlichen Netz.