IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Vorbereitung Gasmangellage

Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet – derzeit besteht KEINE Gasmangellage. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage für den jetzigen Winter gewisse Restrisiken, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur möchte zunächst die Grundlagen ihres Handelns in einer Gasmangellage darstellen und die ratierliche Allgemeinverfügung erläutern. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant. Zur Vorbereitung dient das hier unten bereitgestellte Informationsmaterial.
Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen.
Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben. 
Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500 kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt z.B. Ausnahmen für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen. 
Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.
Näheres zur Wirkungsweise und zur Umsetzung der ratierlichen Allgemeinverfügung können Sie der aufgezeichneten Webinare oder dem Informationsmaterial der Bundesnetzagentur entnehmen, welches hier verlinkt ist:
Weitere Links zu zusätzlichen Informationen:
Bei Fragen, nutzen Sie bitte die folgenden Kontaktaufnahmemöglichkeiten:
Per E-Mail: anfragen-krisenorganisation@bnetza.de oder per Kontaktformular