Besondere Ausgleichsregel

BAFA-Merkblatt zu Drittstromabgrenzungen

Das BAFA hat vor dem Hintergrund der Regelungen nach den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 EEG 2021 in enger Abstimmung mit dem BMWi ein Hinweisblatt zum Thema Abgrenzung von Drittstrommengen erstellt.
Zu selbstverbrauchten Strommengen
Die drei Kriterien Sachherrschaft, Bestimmung der Arbeitsweise und Tragung des wirtschaftlichen Risikos müssen kumulativ vorliegen, damit eine Strommenge zum Selbstverbrauch zählt.
Zur Bagatellregelung, § 62a EEG 2021
Die Bagatellregelung nach § 62a EEG 2021 nimmt geringfügige Stromverbräuche von der Abgrenzungspflicht aus. Geringfügige Stromverbräuche Dritter werden in diesen Konstellationen dem Letztverbraucher (hier dem Antragsteller) als eigener Letztverbrauch zugeordnet.
Das BAFA legt für das Antragsjahr 2021 bei der Auslegung der Bagatellregelung des § 62a EEG 2021 das gleiche Verständnis wie die BNetzA in ihrem Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu Grunde.
Messen und Schätzen
EEG-umlagepflichtige Strommengen sind grundsätzlich gemäß § 62b Absatz 1 EEG  mess- und eichrechtskonform zu messen. In den in § 62b Abs. 2 EEG 2021 genannten Ausnahmefällen sind Schätzungen möglich. Hierbei gilt jedoch - außer in den Fällen des § 104 Abs. 10 EEG 2021 - der Grundsatz, Messen überall da, wo es möglich oder nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden und wirtschaftlich zumutbar ist.