EDL-G

Energieauditpflicht mit Bagatellgrenze

Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) wurde eine Bagatellgrenze von 500.000 kWh eingeführt sowie die verpflichtende Eintragung der Auditdaten bzw. der Energiedaten bei Unterschreitung der Bagatellgrenze in einem neuen Onlineportal und die Fortbildungspflicht für interne oder externe Auditoren.
Weiterhin Bestand hat auch die Pflicht für alle Nicht-KMU aller Branchen (Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten ggf. zusammen mit Mutter-/Tochtergesellschaften als verbundene Unternehmen oder durch Beteiligung der öffentlichen Hand) mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchzuführen (Alternative: ISO 50.001 oder EMAS-Zertifizierung).
Wichtige Punkte im EDL-G sind daher:
  • Bagatellgrenze: Neben allen Nicht-KMU (Umkehrung der europ. KMU-Definition) die zur regelmäßigen Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind besteht als zweite Bedingung für die Verpflichtung ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch in Höhe von 500.000 kWh als Summe aller im betrachteten Unternehmen (juristische Einheit, nicht Standort) eingesetzten Energieträger (§ 8 Abs. 3 Nr. 4).
  • Qualität der Energieauditoren: Energieauditoren (intern oder extern) müssen regelmäßige fachbezogene Fortbildungen nachweisen (§ 8b Abs. 1 Nr. 3). Der Nachweis hat erstmals bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des geänderten EDL-G zu erfolgen.
  • Registrierung der Energieauditoren: Alle Energieauditoren, die ein Energieaudit durchführen (wollen), sollen sich vor diesem beim BAFA (inkl. beizubringender Qualifikationsnachweise) registrieren (§ 8b Abs. 2).
  • Nachweisführung: Unternehmen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Energieaudits über ein elektronisches Portal eine entsprechende Meldung ggü. dem BAFA abgeben. Die Meldung umfasst:
  1. Angaben zum Unternehmen,
  2. Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  3. Angaben zum Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und unterteilt nach Energieträgern,
  4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,
  5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, der zu erwartenden Nutzungsdauer, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und
  6. die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern).
Die Punkte 1, 3 und 4 sind innerhalb von zwei Monaten auch von solchen Unternehmen zu erklären, die aufgrund der Bagatellgrenze von der Energieauditpflicht befreit sind (§ 8c Abs. 1).