EnSTransV

Energie- und Stromsteuer-Entlastungen bis Ende Juni melden

Im Energie- bzw. Stromsteuerrecht sind mehrere Steuerbegünstigungs- bzw. Steuerentlastungs-Tatbestände als staatliche Beihilfen einzuordnen - bspw. § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes) und § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen, sog. Spitzenausgleich). Für diese Entlastungen müssen seitens der begünstigten Unternehmen eine Anzeigen oder Erklärungen über die tatsächlich erfolgten/realisierten Entlastungshöhen des Vorjahres abgegeben werden.
Die Zollverwaltung betreibt dazu ein Portal zur elektronischen Erfassung der Pflichtangaben nach der Energie- und Stromsteuer-Transparenz-Verordnung (EnSTransV). Das Erfassungsportal kann über die Internetseite der Zollverwaltung oder hier aufgerufen werden. Über das Portal können z.B.  Anzeigen nach § 4 EnSTransV oder Erklärungen nach § 5 EnSTransV online abgegeben werden.