Medieninformation vom 15. Oktober 2021

IHK-Online-Seminar: EU-Whistleblower-Richtlinie – Handlungsbedarf für den Mittelstand

Die Industrie- und Handelskammer (IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg bietet zu den rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der neuen EU-Hinweisgeberrichtlinie unter dem Titel „EU-Whistleblower-Richtlinie – Handlungsbedarf für mittelständische Unternehmen“ am 21. Oktober um 17 Uhr ein kostenfreies Online-Seminar an.
Die EU-Hinweisgeberrichtlinie setzt neue Compliance-Pflichten fest. Konkret sollen Unternehmen Möglichkeiten für Mitarbeiter und Dritte schaffen, vermeintliche und tatsächliche Missstände anonym zu melden (interne Hinweisgebersysteme). So soll die Unternehmensführung Kenntnis von (vermeintlichen) Missständen erlangen und darauf reagieren können.
„Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte dürfen – Stand heute – Verstöße gegen EU-Recht (zum Beispiel Datenschutzrecht), Verstöße gegen nationales Recht (zum Beispiel A rbeitszeitverstöße) sowie Verstöße gegen interne Regelwerke an das interne oder externe Hinweisgebersystem melden“, erläutert der bei der IHK für Compliance und Datenschutzrecht zuständige Rechtsreferent Stefan Villing.
Der nationale Gesetzgeber muss die Richtlinie bis Mitte Dezember umsetzen. Aufweichungen der Richtlinie zugunsten der betroffenen Unternehmen sind im Rahmen der Umsetzung nicht vorgesehen. Der Referent der Veranstaltung, Rechtsanwalt und Compliance Officer (TÜV) Dr. Maximilian Degenhart, ist Experte auf dem Gebiet der Hinweisgebersysteme und zeigt in dem Vortrag den Handlungsbedarf für die Unternehmen aus der Region auf.
Die EU-Hinweisgeberrichtlinie gilt zwingend für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder Unternehmen mit einem Umsatz ab zehn Millionen Euro pro Jahr. Darüber hinaus müssen Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter interne Hinweisgebersysteme einrichten.
Betroffene Unternehmen müssen daher ein eigenes Hinweisgebersystem anbieten, um ihren neuen gesetzlichen Pflichten nachzukommen und zu verhindern, dass sich Hinweisgeber an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden. Dr. Maximilian Degenhart erläutert auch, wie ein Hinweisgebersystem im Rahmen der Whistleblower-Richtlinie Sorgfaltspflichten im Rahmen des Lieferkettengesetzes erfüllen kann.