Photovoltaikanlagenbetreiber - Information zur Mitgliedschaft

Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 – Erhöhung der Leistungsgrenze bei Photovoltaikanlagen für Steuerbefreiung auf 30 kW (Peak)
Bislang waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit mehr als 10 kW (Peak), soweit sie Strom entgeltlich einspeisen, objektiv gewerbesteuerpflichtig gemäß
§ 2 Abs. 1 GewStG, unabhängig davon ob tatsächlich Gewerbesteuer bezahlt wurde. Damit waren sie auch gesetzliche Mitglieder der IHK gemäß § 2 Abs. 1 IHKG.
Durch den neuen § 3 Nr. 32 GewStG ändert sich dies mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes für kleinere PV-Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 kW (Peak) rückwirkend zum 01.01.2022. Die Betreiber werden von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Dies führt dazu, dass damit auch die gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK entfällt, sofern keine weitere gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage bis einschließlich 30 kW (Peak) und gehen sonst keiner weiteren gewerblichen Tätigkeit nach, beenden wir nach entsprechender Rückmeldung Ihrerseits die Mitgliedschaft zum 01.01.2022.
Sollte die Finanzbehörde weiterhin die Gewerbesteuerpflicht feststellen, bleiben Sie Mitglied der IHK. Dies gilt auch, wenn Sie eine Anlage über 30 kW (Peak) betreiben. In diesem Fall ist keine Rückmeldung notwendig.