IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Formalitäten

Gewerbeanmeldung

Jede gewerbliche Tätigkeit, unabhängig davon ob haupt- oder nebenberuflich ausgeführt, ist beim Gewerbeamt/Ordnungsamt der Stadt oder der Gemeinde anzumelden in der der Unternehmersitz liegt. Dies gilt auch für die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes. Das kostet je nach Gemeinde zwischen 10 € und 50 €.
Notwendig ist hierzu der Personalausweis bzw. Reisepass und bei konzessionspflichtigen Tätigkeiten die jeweils erforderliche Genehmigung bzw. Erlaubnis (z.B. Makler- oder Gaststättenkonzession).
So sind
  • der Beginn des Betriebes, auch die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Betriebsverlegung, auch innerhalb desselben Ortes,
  • der Wechsel des Gewerbegegenstandes oder die Erweiterung auf Waren oder Leistungen sofern nicht geschäftsüblich,
  • und die Betriebsaufgabe, d. h. die endgültige Einstellung und nicht nur die vorübergehende Stilllegung
anzumelden.
Treten Sie in eine Personengesellschaft ein, z. B. BGB-Gesellschaft = GbR, OHG oder Kommanditgesellschaft, ist auch der Inhaberwechsel anzuzeigen. Bei juristischen Personen, d. h. bei der GmbH, UG oder bei der Aktiengesellschaft sind die gesetzlichen Vertreter anzeigepflichtig.
Ausgenommen von der Gewerbeanmeldung sind Tätigkeiten der freien Berufe, der Landwirtschaft und im Gartenbau. Diese werden nur beim Finanzamt angemeldet. Als Freiberufler (§ 18 Abs. 1 EStG) bezeichnet man Personen, die wissenschaftlich, beratend, technisch, künstlerisch, erzieherisch, unterrichtend oder mit „höheren Dienstleistungen“ (z.B. Steuerberater, Ingenieure, Journalisten, Heilberufe usw.) tätig sind. Im Einzelfall erfolgt die genaue Festlegung - ob Freiberufler oder Gewerbetreibender - über das Finanzamt.
Das Gewerbeamt versendet Kopien der Gewerbeanmeldung an folgende Institutionen und Behörden:
  • Industrie- und Handelskammer
  •  Finanzamt
  • Berufsgenossenschaft
  • Statistisches Landesamt
  • Agentur für Arbeit
  • Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (früherer WKD)
  • Amtsgericht
Im Allgemeinen kommen die von der Gewerbeanzeige informierten Ämter, soweit erforderlich, auf den Existenzgründer zu. Gleichwohl ist es empfehlenswert, sich vorab beim Finanzamt und der Berufsgenossenschaft zu informieren.

Industrie- und Handelskammer

Kraft Gesetz sind Sie als Gewerbetreibender Mitglied einer Industrie- und Handelskammer.
Seit gut 135 Jahren vertritt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Schwarzwald-Baar-Heuberg als Selbstverwaltungsorganisation die Interessen der Wirtschaft in unserer Region. Rund
37.000 Gewerbetreibende aus Industrie, Handel und dem immer vielfältigeren Dienstleistungsbereich gehören der IHK an.
Die IHK ist eine wichtige, gestaltende Kraft in der Entwicklung des Standortes Schwarzwald-Baar-Heuberg. Wir wirken als kritischer Partner der Politik, als unabhängiger Anwalt des Marktes und als kundenorientierter Dienstleister der Wirtschaft.
Die IHK erfüllt eine Vielzahl von gesetzlichen Aufgaben, die der Staat der Wirtschaft übertragen hat. Gleichermaßen bietet sie individuelle Dienstleistungen für die Mitgliedsunternehmen aus den Bereichen Unternehmensförderung und Start, Standortförderung, Innovation/Umwelt, International, Berufliche Aus- und Weiterbildung und Recht/Fair Play an.
Unabhängig davon, ob Dienstleistungen oder gesetzlicher Auftrag: Wir erbringen unsere Leistungen als markt- und kundenorientierter Dienstleister:
„Wir machen uns stark für Ihren Erfolg“

Finanzamt

Das Finanzamt schickt Ihnen, nachdem es die Kopien der Anmeldung vom Gewerbeamt erhalten hat, einen Fragebogen zu und erteilt Ihnen eine Steuernummer. Auf diesem Fragebogen müssen Sie u. a. Angaben über die zu erwartende Umsatz- und Gewinnhöhe machen. Sie erhalten daraufhin vom Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid für die Einkommens- und Umsatzsteuer und ggf. auch für die Gewerbesteuer. Wenn Sie Ihre Umsatz- und Gewinnhöhe noch nicht genau einschätzen können, sollten Sie eher geringe Umsatz- und Gewinnplanzahlen angeben, um nicht unnötige Steuervorauszahlungen zu leisten.
Für Unternehmer, die mit Abnehmern/Lieferanten in EU-Staaten Geschäfte tätigen, kann gleichzeitig die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragt werden. Dies kann auch später noch erfolgen und zwar beim:
Bundesamt für Finanzen
-Außenstelle-
Industriestraße 6
66740 Saarlouis
Tel.: 06831 456123
Fax: 06831 456120
www.bzst.de
(erforderliche Angaben: Name, Anschrift, UStNr. und zuständiges USt.-Finanzamt)

Berufsgenossenschaft

Die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft ist für alle Arbeitgeber, die Mitarbeiter beschäftigen, Pflicht. Bei manchen Berufsgenossenschaften ist man auch als Unternehmer ohne Mitarbeiter pflichtversichert. Bei anderen können Sie sich freiwillig versichern. Zwar bekommt die Berufsgenossenschaft meist eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung - damit ist Ihre Anmeldepflicht aber nicht erledigt. Wenn Sie dies übersehen, ist unter Umständen eine teure Überraschung fällig. Fehlende Anmeldung und dadurch auch fehlende Beiträge ahndet die Berufsgenossenschaft mit einer Beitragsnachforderung, da Ihre Mitarbeiter seit Beginn Ihres Geschäftsbetriebs unfallversichert sind. Zudem müssten Sie unter Umständen mit einem beträchtlichen Bußgeld rechnen. Melden Sie sich daher spätestens eine Woche nach Eröffnung bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.
Die Adresse Ihrer Berufsgenossenschaft erhalten Sie beim:
Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Alte Heerstr. 111,
53754 St. Augustin,
BG-Infoline: 01805 188088

Statistisches Landesamt

Das Statistische Landesamt schickt Ihnen einen Fragebogen zu. In manchen Fällen führen Interviewer auch persönlich Befragungen durch. Ihre Daten werden zu statistischen Zwecken ausgewertet. Sie gehen in anonymisierter Form und unter Wahrung des Datenschutzes in Publikationen und in das im Internet abrufbare Landesinformationssystem (LIS) ein.

Agentur für Arbeit

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, benötigen Sie eine Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit. Diese Nummer ist in die Versicherungsnachweise Ihrer Mitarbeiter einzutragen.
Auch wenn man einen schon bestehenden Betrieb übernimmt, muss eine neue Betriebsnummer beantragt werden, da die Betriebsnummer sich auf den jeweiligen Inhaber eines Unternehmens bezieht. Das gilt nicht für juristische Personen, wie die GmbH etc.
Bei der Agentur für Arbeit erhält man auch ein "Schlüsselverzeichnis" über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die für die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft benötigt wird.

Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (früherer WKD)

Das Amt ist kreisweit für einen ganzheitlichen Verbraucherschutz zuständig. Es hat die Aufgaben, die bisher der Wirtschaftskontrolldienst (WKD) der Polizei erfüllte übernommen.
Zu den Aufgabengebieten zählen Überwachung der Einhaltung rechtlicher Bestimmungen bei Lebensmitteln, Kosmetika und sogenannten Bedarfsgegenständen wie Bekleidung, Spielzeug, Schmuck, usw.

Amtsgericht

In das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht müssen vollkaufmännische Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften eingetragen werden. Nicht vollkaufmännische Unternehmen können sich in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt. Die kostenpflichtige Eintragung erfolgt über einen Notar Ihrer Wahl.
Ob es sich um ein vollkaufmännisches Unternehmen handelt, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 500.000 € spricht in der Regel dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist.
Zum Kreis der vollkaufmännischen Personenunternehmen gehören der Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co.). Zu den Kapitalgesellschaften zählen GmbH und AG.
Des weiteren können folgende Einrichtungen für Sie relevant sein:
  • die Krankenkasse
  • die Versorgungsunternehmen
  • das Bauamt

Krankenkasse

Versicherungspflichtige Mitarbeiter müssen innerhalb von 14 Tagen bei der Ortskrankenkasse oder bei einer Ersatz- oder Innungskrankenkasse angemeldet werden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen das monatliche Einkommen nicht mehr als
400 € beträgt, sind bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen anzumelden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter

Versorgungsunternehmen

Je nach Branche und Bedarf sollten Sie mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (Stadtwerke, Elektrizitätswerke usw.) Lieferverträge für Wasser, Strom, Gas usw. abschließen. Das gleiche gilt für die Entsorgung (zum Beispiel Abwasser und Müllbeseitigung). Das kommt meistens günstiger, als die normalen Privattarife und kann sogar vorgeschrieben sein. In fast allen Gemeinden wird strikt zwischen Haus- und Gewerbeabfällen unterschieden.

Bauamt

Das Bauamt ist zuständig für die Erteilung einer eventuell erforderlichen Nutzungsänderung, wenn
z. B. bisher als Wohnraum genutzte Flächen künftig gewerblich genutzt werden sollen. Des Weiteren bedürfen bestimmte Gewerbe einer Standortbezogenen Genehmigung (bspw. ein Imbiss).