Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

Der Gründungszuschuss


Was?

Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch III Paragraf 57.

Wie viel?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate erhalten Gründerinnen und Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro (für Sozialversicherungsabgaben) monatlich. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt wird.
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei, wird aber für die Berechnung des Beitrags für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinzugerechnet (nur die 300 Euro werden hierbei nicht berücksichtigt).

Wer?

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit:
  • Arbeitslosengeld I bezogen hat und noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen hat.
    Achtung: Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich!
  • die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist.
  • seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
  • eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist.
  • die Gründung muss im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen.
  • Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.
  • die Förderleistung wird nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
  • ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung durch den Gründungszuschuss aufgebraucht.
    Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
(Hinweis für ALG II Empfänger: Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbständig machen möchte, kann bei der für ihn zuständigen Stelle ein Einstiegsgeld beantragen.)

Wie?

Die Leistung muss bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden, dort erhalten Sie auch die erforderlichen Formulare. 
Im Rahmen des Verfahrens ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen. Je nach Branche sind fachkundige Stellen die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände sowie Kreditinstitute.
Bei den fachkundigen Stellen erhalten Sie zudem Infomaterial und können eine persönliche Gründerberatung auf Basis eines ersten schriftlichen Gründungskonzeptes nutzen. Außerdem werden spezielle Gründer-Seminare für die Vorbereitung angeboten.
Welche Unterlagen benötigt die fachkundige Stelle für das Gutachten?
Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen für die Stellungnahme:
  • Antragsformulare
    Diese Formulare sind bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erhältlich. Sie müssen vom Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit und vom Antragsteller unterschrieben werden.
  • Gründungskonzept
    Eine schriftliche Darstellung des Vorhabens. Beispielsweise sollten darin Informationen zum geplanten Unternehmen, dessen Markt und zur Kundengewinnung enthalten sein.
  • Lebenslauf
    Klassischer tabellarischer Lebenslauf mit Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit (fachliche und unternehmerische Qualifikation, Berufserfahrung).
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
    Schon im Eigeninteresse sollten Sie Umsatz, Kosten und damit Ihren Gewinn planen. Diese Planung sollten Sie für drei Geschäftsjahre vorlegen. Nehmen Sie in Zweifelsfragen die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch.
  • Investitions- und Finanzierungsplan
    Häufig müssen Sie Geld investieren, bevor Sie das Geschäft beginnen. Es fallen beispielsweise Kosten für den Kauf von Material oder Waren oder auch die Investition in die Büro- oder Ladeneinrichtung an. Auch diese Ausgaben müssen geplant sein.

    Informationen für die Ausarbeitung von Gründungskonzept und Rentabilitätsvorschau finden Sie hier.
Außerdem empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an unserem monatlichen Infonachmittag “Startschuss Gründung”, in dem alle gründungsrelevanten Themen behandelt werden.
Termine und Anmeldung finden Sie in der Rubrik Veranstaltungen.