IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Darlehensvermittler (34k)
Neuerungen für Darlehensvermittler - § 34k GewO Zum 20.11.2026 tritt der neue § 34k GewO in Kraft. Handlungsbedarf entsteht für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen.
Wer benötigt die Erlaubnis und Registrierung nach § 34k GewO?
Darlehensvermittler im Sinne des § 34k GewO, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 statt einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler gilt: Wenn sie künftig weiter eine Tätigkeit als Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO ausüben möchten, müssen sie bis zum 31.05.2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen.
Anderenfalls erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027.
Zudem müssen Darlehensvermittler künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen.
Zudem müssen Darlehensvermittler künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen.
Die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO ist ab dem 20.11.2026.
Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO?
Der neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO unterliegen gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i GewO.
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Unternehmerdarlehensverträgen zwischen gewerblichen Unternehmen ist ab 20.11.2026 nicht mehr erlaubnispflichtig.
Achtung Warenkreditvermittler: Die Erlaubnispflicht gilt ab 20.11.2026 auch für Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Betroffen sind nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro
Welche Erlaubnisvoraussetzungen werden geprüft?
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO sind, wie bisher, der Nachweis der Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse.
Darüber hinaus wird als Erlaubnisvoraussetzung der Nachweis der Sachkunde eingeführt. Für den Sachkundenachweis sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit vor.
Einzelheiten zu Sachkundeprüfung regelt die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, die die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31.05.2027 beantragen: Es erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.
Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027.
Zudem sieht das Gesetz eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ für Gewerbetreibende mit einer vor 20.11.2026 bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler vor. Sofern diese seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c GewO tätig waren, bedürfen sie keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
Welche weiteren Pflichten gelten künftig für Darlehensvermittler?
Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 GewO müssen sicherstellen, dass ihre Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Geschäftsbereich verfügen. Ein Sachkundenachweis wie für den Gewerbetreibenden selbst ist für seine Angestellten nach dem Gesetz nicht vorgesehen.
Zudem ist eine Weiterbildungspflicht für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten vorgesehen. Auch hier gibt es für den Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit. Für weiterbildungspflichtige Angestellte ist eine solche Delegation hingegen nicht vorgesehen.
