Nr. 6248194

Anerkannte Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise umschreiben

Am 4. Dezember 2011 ist die Verordnung (EG) 1071/2009 (EU-Berufszugangsverordnung) in Kraft getreten. Dadurch hat sich in den nationalen Berufszugangsverordnungen für den Güterkraftverkehr und den Personenverkehr die Anerkennung bestimmter Abschlussprüfungen und Studienabschlüsse als Nachweis der fachlichen Eignung geändert.
Bislang sahen sowohl die nationalen Berufszugangsverordnungen zum Güterkraftverkehr (GBZugV), als auch zum Personenverkehr (PBZugV) die Anerkennung bestimmter Abschlussprüfungen und Studiengänge vor. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 beschlossen (Bundesratsdrucksache 707/11), dass nach § 7 der Berufszugangsverordung für den Güterkraftverkehr beziehungsweise nach § 6 der Berufszugangsverordnung Personenverkehr die aufgeführten Abschlussprüfungen weiterhin als Fachkundenachweise gelten, soweit die Ausbildung bereits abgeschlossen oder vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde.
Eine Umschreibung ist im Güterverkehr ausschließlich für folgende Abschlussprüfungen möglich:
  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Güterkraftverkehr
  • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
Eine Umschreibung ist im Personenverkehr ausschließlich für folgende Abschlussprüfungen möglich:
  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Darüber hinaus werden ab sofort Abschlusszeugnisse von Genehmigungsbehörden nicht mehr direkt als Fachkundenachweise, zum Beispiel bei einer Genehmigungserteilung, anerkannt. Für die Betroffenen empfiehlt die IHK deshalb eine Umschreibung der Abschlusszeugnisse in einen IHK-Fachkundenachweis bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen IHK.
Wichtiger Hinweis für ältere Fachkundebescheinigungen: Da das einheitliche Register, welches beim Bundesamt für Logistik und Mobilität geführt wird, die Vergabe einer eindeutigen Nummer auf der Fachkundebescheinigung erfordert, müssen ältere Fachkundebescheinigungen im Güter- und Personenkraftverkehr (zum Beispiel alte Güternah- und Güterfernverkehrsbescheinigungen) durch neue Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nummer 1071/09 ersetzt werden, da bei den älteren Bescheinigungen seinerzeit keine eindeutige Nummer vergeben wurde. Ein Antrag auf Ausstellung einer aktuellen Bescheinigung ist bei der IHK zu stellen, bei der die damalige Bescheinigung ausgestellt wurde.

Informationen für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer

Erlaubnispflicht im Taxi- und Mietwagenverkehr

Wer geschäftsmäßig und entgeltlich Personen befördert, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Einige Ausnahmen sieht das Personenbeförderungsgesetz vor.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs nachweist. Der Eignungsnachweis ist in der Regel durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK zu erbringen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens nicht weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (das Ausstellungsdatum der Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen), sowie
  • einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschafsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalt für Steuerrecht oder eines Kreditinstitutes.

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (unter anderem: polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus Gewerbe- und Verkehrszentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung beim jeweiligen Landratsamt.

Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
  • (1) eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxen- oder Mietwagenunternehmen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Taxen- oder Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten gemäß Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  • (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach (1) obliegt der IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die IHK mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die IHK den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der EU-Richtlinie 96/26/EG aus.
oder
  • eine bestandene Abschlussprüfung zum/r Kaufmann/frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Personenverkehr) oder
  • zur Fortbildung zum „Verkehrsfachwirt/in oder
  • Betriebswirt/in (DAV) oder
  • Diplom-Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn oder
  • Diplom-Verkehrswissenschaftler/in an der Technischen Universität Dresden
oder
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen IHK. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die Abnahme der Taxi- und Mietwagenprüfung wird von der IHK Reutlingen übernommen. Die IHK Reutlingen ist nun zuständig für die Bewerber, die ihren Wohnsitz in den Landkreisen Rottweil, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar haben.

Zuständige Verkehrsbehörden für die Erteilung einer Genehmigung für den Taxi- und Mietwagenverkehr

Landratsamt Rottweil
Königstr. 36, 78628 Rottweil
Tel. 0741/244-0
Landratsamt Tuttlingen
Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen
Tel. 07461/926-0
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Am Hoptbühl 2, 78048 Villingen-Schwenningen
Tel. 07721/913-7216
Die Genehmigung ist schriftlich bei den genannten unteren Verkehrsbehörden zu beantragen.

Infomationen für angehende Straßenpersonenverkehrsunternehmer

Erlaubnispflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer
  • Omnibusverkehr betreiben oder
  • mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen
  • beziehungsweise Linienverkehr durchführen will,
benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies ist das Landratsamt beziehungsweise bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, beziehungsweise in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat, für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt:
  1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes
  2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
  3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
  4. unentgeldliche Beförderungen
  • von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
  • von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
  • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
  • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
  • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
  • von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
  • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
  • von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
  • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten
5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
7. die Mitnahme von
  • umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
  • Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.

Welche Genehmigungsarten gibt es?

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsformen und Genehmigungsarten unterscheidet
§ 42 Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
§ 43 Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
§ 47 Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss unter anderem mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
§ 48 Abs. 1 Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (unter anderem Wegstreckenzähler).

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs nachweist. Der Eignungsnachweis ist in der Regel durch Ablegung einer Fachkundeprüfung bei der IHK zu erbringen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
  • von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (das Ausstellungsdatum der Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen), sowie
  • einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschafsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalt für Steuerrecht oder eines Kreditinstitutes

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der gegebenenfalls zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (unter anderem polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus Gewerbe- und Verkehrszentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung beim jeweiligen Landratsamt.

Nachweis der fachlichen Eignung

  • durch eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen IHK. In Baden-Württemberg ist dies die IHK Stuttgart.
  • oder (1) wenn Sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (das heißt mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Personenverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nachweisen können (Artikel 9 Verordnung (EG) Nr. 1071/09). Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach (1) obliegt der IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die IHK mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die IHK den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung aus.
  • oder durch eine bestandene Abschlussprüfung zum/r Kaufmann/frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Personenverkehr)
  • oder zur Fortbildung zum „Verkehrsfachwirt/in
  • oder durch den Abschluss zum Betriebswirt/in (DAV)
  • oder durch den Abschluss zum Diplom-Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • oder durch den Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
  • oder als Diplom-Verkehrswissenschaftler/in an der Technischen Universität Dresden
WICHTIGER HINWEIS: Diese bislang anerkannten Ausbildungsberufe und Studiengänge werden künftig nicht mehr den Fachkundenachweis umfassen. Jedoch hat der Gesetzgeber einen Besitzstandsschutz gesetzlich verankert (Bundesratsdrucksache 773/12, Sitzung vom 1. Februar 2013). Diesen genießen Personen, die eine der genannten Ausbildungen beziehungsweise Studiengänge bereits erfolgreich absolviert haben oder die Ausbildung beziehungsweise das Studium vor dem 4. Dezember 2011 begonnen haben.

Zuständige Verkehrsbehörden für die Erteilung einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr


Landratsamt Rottweil
Königstr. 36, 78628 Rottweil
Tel. 0741/244-0
Landratsamt Tuttlingen
Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen
Tel. 07461/926-0
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Am Hoptbühl 2, 78048 Villingen-Schwenningen
Tel. 07721/913-7216
Die Genehmigung ist schriftlich bei den genannten unteren Verkehrsbehörden zu beantragen.