Bundestag für E-Auto-Ladesäulen-Pflicht in Gebäuden

Der Bundestag hat am 11. Februar das Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) beschlossen. Nach langem parlamentarischem Stillstand hatten sich die Koalitionsfraktionen auf eine Ausweitung der Pflichten für E-Auto-Ladepunkte in neuen Gebäuden geeinigt. Es werden mehr Gebäude von der Verpflichtung umfasst und auch der Anteil der Vorverkabelungen steigt.  Neu ist zudem eine gemeinsame Erfüllungsmöglichkeit in Quartier.

Für neue Wohngebäude greift die Verpflichtung, jeden Stellplatz mit Leerrohren auszustatten, jetzt bereits bei Gebäuden mit mehr als 5 statt bisher 10 Stellplätzen. Die übrigen Verpflichtungen bei größeren Renovierungen bleiben unverändert.

Für neue Nicht-Wohngebäude greift die Verpflichtung, Stellplätze mit Leerrohren auszustatten, jetzt bereits mit mehr als 6 statt bisher 10 Stellplätzen. Zudem muss jeder dritte statt bisher jeder fünfte Stellplatz entsprechend ausgerüstet werden. Es bleibt bei mindestens einem Ladepunkt. Die übrigen Verpflichtungen bei größeren Renovierungen bleiben unverändert. Auch die unbedingte Pflicht zur Errichtung mindestens eines Ladepunktes bei Gebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab 2025 bleibt bestehen. Neu für Eigentümer mehrerer verpflichteter Nichtwohngebäude ist die Flexibilität, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet. Das gilt nur für die Ladepunkte, nicht für die Vorverkabelung.

Für KMU gelten Ausnahmen. Das Gesetz gilt weiterhin nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden (KMU-Ausnahme).

Neu aufgenommen wurde mit §12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier eine Flexibilisierung über Quartierslösungen. Dies ermöglicht, die Vorgaben des Gesetzes zur Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten auch im Wege von Quartierslösungen umzusetzen. Ausführbar sind Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 6 bis 10.  Es können damit die jeweiligen Anforderungen gemeinsam zum Beispiel auf bestimmten Parkplätzen gebündelt erfüllt werden, wenn die Gebäude der Bauherren oder Eigentümer in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Auch eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ist möglich.

Mit den Änderungen geht der Bundestag über eine 1:1 der EU-Gebäuderichtlinie hinaus. Von einer zusätzlichen Kostenbelastung durch die erweiterten Pflichten für die Wirtschaft geht der Beschluss erstaunlicherweise nicht aus. Das Gesetz geht noch in den Bundesrat als Einspruchsgesetz.