Änderungen im Gefahrgutrecht

In Folge der Corona-Epidemie wird auch das Gefahrgutrecht im Rahmen von Sondervereinbarungen fortlaufend angepasst. Änderungen gibt es beispielsweise für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte sowie bei Tankprüfungen, bei der Fahrzeugzulassung und bei medizinischen Abfällen.

M 324: Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte

Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat die deutsche Fassung der Multilateralen Vereinbarung M 324 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 446 KB) über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR zur Kenntnis gegeben.
Abweichend von den Vorschriften des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Bescheinigungen müssen erneuert werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. Dezember 2020 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR bestanden hat.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Analog wurde die Regelung auch im Schienenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 346 KB) (Rechtsvorschrift RID 1/2020) eingeführt.

Es wurde auch mitgeteilt, dass ab sofort danach verfahren wird. Die Bekanntmachung im Verkehrsblatt wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt, voraussichtlich in Heft 7 am 15. April 2020 erfolgen. Nach Ansicht des BMVI ist eine deutsche Duldungsregelung entbehrlich geworden.

M 325: Tankprüfungen und Fahrzeugzulassungsbescheinigung

Die Multilaterale Vereinbarung M 325 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 463 KB) und RID 2/2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 372 KB) Tankprüfungen (wiederkehrend oder Zwischenprüfung) sowie Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge regeln derzeit folgende Gültigkeitsfristen:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8. 3.4.12, des Unterabschnitts 6.9.5.2 und des Abschnitts 6.10.4 ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfun­gen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Überein­stimmung mit Absatz 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, Unterabschnitt 6.9.5.2 oder Abschnitt 6.10.4 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusam­menhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 ADR entsprechen.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 9.1.3.4 ADR bleiben alle Zulassungs­bescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Die technischen Untersuchungen müs­sen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR vor dem 1. September 2020 durch­geführt werden. Der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR beginnt mit dem letzten Tag des Ablaufs, der auf der zu verlängernden und zu erneuern­den Bescheinigung angeben ist.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor die­sem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeit­punkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Die Bundesländer und Kontrollbehörden sind unterrichtet.

Sonderregelung für UN3291 (medizinischer Abfall)

Für die Beförderung in loser Schüttung von UN3291 (medizinischer Abfall) wurde eine Allgemeinverfügung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1764 KB) erlassen. Diese regelt die Zulassung der Beförderung auf der Straße von medizinischen Abfällen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/ COVID-19), kontaminiert sind.
Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erforderlich.
Zudem wurde die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zum Transport von medizinischen Abfällen aktualisiert. Änderungen ergaben sich insbesondere im Punkt 3. Die Vorgaben nach 7.3.2.6.2 b) und e) bis i) wurden in den Fließtext aufgenommen sowie alternative Kunststoffsäcke ergänzt.

M 326 Prüfung von Druckgefäßen für Gase

Die multilateralen Vereinbarungen M 326 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 450 KB) und RID 3/2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 441 KB) verlängern die Gültigkeit der wiederkehrenden Prüfungen bis zum 31. August 2020.