Existenzgründung und Unternehmensförderung

Vorschriften bei der Lebensmittelkennzeichnung

Am 13. Juli 2017 ist die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – (LMIDV)) in Kraft getreten und hat damit auch die vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) abgelöst.
Das Ziel der Verordnung ist, die Verbraucher verstärkt über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft des Produkts in Form von Kennzeichnung zu informieren. Vor allem bei der Produktetikettierung und Informationsweitergabe müssen die Vorgaben erfüllt werden.
Das Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 281 KB) liegt nun in aktualisierter und erweiterter Form (z.B. mit Hinweisen zu möglichen Fehlerquellen für Kreuzkontanimationen und zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen) vor.

Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Inhalte der Verordnung:

1. Schriftgröße und Schriftfelder

Alle Pflichtinformationen auf Lebensmittelverpackungen müssen an einer gut sichtbaren Stelle platziert werden und eine Mindestgröße haben, damit sie gut lesbar sind. Die Schriftgröße muss mindestens 1,2 mm in Bezug auf das kleine „x“ betragen. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
Alle Pflichtinformationen legt Artikel 9 der LMIV fest. Hinweise, wie Sie die "größte Oberfläche" der Verpackung bestimmen finden Sie in der rechten Spalte unter "Fragen und Antworten zur LMIV".

2. Allergenkennzeichnung

Die wichtigsten Allergene (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 495 KB), derzeit 14 Stoffe/Stoffgruppen, müssen in der Zutatenliste aufgeführt und deutlich hervorgehoben werden (z.B. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe). Die Allergenkennzeichnung ist auch bei unverpackter, sogenannter "loser" Ware verpflichtend umzusetzen (siehe Kasten unten). Hierzu sind die nationalen Umsetzungsbestimmungen zu beachten.

3. Lebensmittelimitate

Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung gelten spezielle Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittelimitate, wie etwa Analogkäse. Der bei Lebensmittelimitaten ersatzweise verwendete Bestandteil muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Dabei muss die Schriftgröße des anzugebenden Bestandteils mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die aus mehreren Stücken zusammengesetzt werden (zum Beispiel Klebefleisch), sind mit dem Hinweis „aus Fleisch- / Fischstücken zusammengefügt“ kenntlich zu machen.

4. Herkunftskennzeichnung für Fleisch und Einfrierdatum

In Ergänzung zu der bereits bestehenden Regelung zur Rindfleischetikettierung sind seit April 2015 auch Herkunftsangaben für frisches, gekühltes oder gefrorenes unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend. Diese beinhaltet den Aufzuchtort und den Schlachtort. Bei eingefrorenem Fleisch oder Fleischzubereitungen oder eingefrorenem unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.

5. Nährwertkennzeichnungspflicht

Seit Dezember 2016 sind folgende Angaben in Tabellenform bezogen auf 100 g oder 100 ml vorgeschrieben: Brennwert (Energiewert), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Alkoholische Getränke mit weniger als 1,2 Vol% sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration grundsätzlich ausgenommen.

6. Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft

Sofern raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft unter der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ im Zutatenverzeichnis subsumiert werden, muss unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft (z.B. Palmöl, Sojaöl) aufgeführt werden. Gehärtete Öle oder Fette müssen ggf. mit der Kennzeichnung „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen werden.

7. Koffeinhaltige Lebensmittel

Auf Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt (z.B. „Energy drinks“) oder auf Lebensmitteln mit Zusatz von Koffein muss für bestimmte Verbrauchergruppen (Kinder, schwangere und stillende Frauen) ein Warnhinweis („erhöhter Koffeingehalt“ bzw. „enthält Koffein“) in Kombination mit dem Hinweis „für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“- im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Produkts erscheinen.

8. Internethandel mit Lebensmitteln

Diese umfassenden Hinweise gelten mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums in Zukunft auch für den Onlinehandel mit Lebensmitteln. Sie müssen vor Abschluss des Kaufvertrages dem Verbraucher verfügbar gemacht worden sein. Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein (also ab hier auch das Mindesthaltbarkeitsdatum).

9. Warenbestände

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 (LMIV exkl. Nährwertkennzeichnung) bzw. vor dem 13. Dezember 2016 (Nährwertkennzeichnung) in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.

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