Aushangpflicht Jugendschutzgesetz

Gewerbetreibenden müssen nach § 3 JuSchG die geltenden Regelungen von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen. Soweit Gastwirte öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht nach §§ 11 - 14 hinzu.

Ausgang
Jugendliche über 16 Jahren dürfen sich bis 24.00 Uhr ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. In der Sperrzeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr dürfen sich auch Jugendliche nicht in der Gaststätte aufhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in Gaststätten aufhalten. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Jugendliche unter 16 Jahren zeitlich unbeschränkt Gaststätten besuchen.
Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs sowie in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Weitere Auflagen können für jugendgefährdende Betriebe oder Veranstaltungen nach § 7 erteilt werden.

Alkoholische Getränke
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen weder an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Andere alkoholische Getränke dürfen weder an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Das Verbot andere alkoholische Getränke an Jugendliche abzugeben gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Tabakwaren
An Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren verkauft werden und sie dürfen in Gaststätten nicht rauchen. Für Zigarettenautomaten, dass Tabakwaren nur angeboten werden dürfen, sofern diese an einem unzugänglichen Ort aufgestellt sind oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Glücksspiel
Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Spielen an Geldspielgeräten nicht gestattet - dies gilt für Spielhallen und auch in der Gastronomie.

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
In Baden-Württemberg sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Regel die Ortspolizeibehörden zuständig.

Weitere Informationen
Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei der Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg in Stuttgart und im Jugendschutzgesetz.