IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Gaststättengewerbe und Gaststättenunterrichtung – Was Sie wissen müssen

Wichtige Änderung seit 1. Januar 2026

Erlaubnis wird durch Anzeigeverfahren ersetzt

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes ist keine Gaststättenerlaubnis mehr erforderlich. Die Erlaubnis wird durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Die Anzeige erfolgt zusammen mit der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Eine gesonderte Konzession wird nicht mehr erteilt.

1. Was ist ein Gaststättengewerbe?

Sie betreiben ein Gaststättengewerbe, wenn Sie:
  • Getränke zum Trinken vor Ort anbieten (Schankwirtschaft)
  • zubereitete Speisen zum Essen vor Ort anbieten (Speisewirtschaft)
  • Gäste übernachten lassen (Beherbergungsbetrieb)
  • als selbstständiger Anbieter bei Veranstaltungen von einem festen Platz aus Speisen oder Getränke verkaufen (z. B. Food Truck, Eiswagen)
  • Ihren Betrieb für alle oder bestimmte Gruppen öffnen

2. Was hat sich seit 1. Januar 2026 geändert?

  • Die Gaststättenerlaubnis (Konzession) entfällt.
  • Stattdessen müssen Sie Ihren Betrieb anzeigen – und zwar zusammen mit der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.
  • Auch für vorübergehende Gaststätten (z. B. bei Festen oder Events) reicht künftig eine Anzeige.

3. Anzeigeverfahren

Stehendes Gastgewerbe

Die Anzeige erfolgt durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) mit folgenden Besonderheiten:
  • Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK
  • oder Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses.
  • Angabe der Betriebsart und einer möglichen Außenbewirtschaftung.
  • Die Anzeige hat in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen.
Die zuständige Gemeinde kann von der Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist absehen, in folgenden Fällen:
  • Rechtsformänderungen,
  • Betriebsübernahmen (z. B. Übernahmen von Filialbetrieben etc.)
  • Weiterführung eines Gastgewerbes im Todesfall des Gastgewerbetreibenden durch den Ehegatten, Lebenspartner etc.

Vorübergehendes Gastgewerbe

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Stadtfest, Vereinsfest…) hat bei der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Anzugeben sind:
  • Name und Anschrift
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses
  • Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn sie alkoholische Getränke anbieten.
  • Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen.
  • Setzt keinen Unterrichtungsnachweis voraus.

Strauß- oder Besenwirtschaft

Die Anzeige erfolgt bei der zuständigen Gaststättenbehörde und mit folgenden Angaben:
  • Name und Anschrift
  • Ort und Zeitraum des Ausschanks
  • Mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs.
  • Setzt keinen Unterrichtungsnachweis voraus

4. Unterrichtungsnachweis

  • Wenn Sie keine Ausbildung im Gastgewerbe oder Lebensmittelbereich haben, brauchen Sie einen Unterrichtungsnachweis.
  • Neu: Unabhängig vom Alkoholausschank, d.h. gilt auch für alle Imbisse und Schnellrestaurants etc.
  • Die Inhalte der Unterrichtung wurden modernisiert.
  • Die Schulung gibt es bei Ihrer IHK – bitte vor der Eröffnung absolvieren.

Gaststättenunterrichtung

Termine und die Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Website unserer IHK Akademie: zur Gaststättenunterrichtung.

Befreiungsmöglichkeiten von der Unterrichtung

Wer die Abschlussprüfung in einer der in der Anlage (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 109 KB) aufgeführten beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildungen bestanden hat, ist von der Pflicht zur Teilnahme an einer Unterrichtung befreit.

5. Was bleibt weiter wichtig?

  • Baurecht, Lärmschutz und Hygiene: Diese Regeln gelten weiterhin.
    Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb alle Anforderungen erfüllt.
  • Vorgaben zum Nichtraucherschutz, Jugendschutz oder zu Sperrzeiten sind weiterhin zu befolgen.
  • Denken Sie auch an:
    • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
    • GEMA, falls Sie Musik abspielen
    • Steuerliche Pflichten

6. Lebensmittelsicherheit beginnt bei Ihnen

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Über Lebensmittel können Krankheiten übertragen werden. Damit das Risiko möglichst gering bleibt, müssen alle Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Gesundheitsamt machen.
  • Auch für alle, die regelmäßig in Gaststättenküchen oder in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
  • Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen gibt es eine vereinfachte Belehrung. Bitte wenden Sie sich dafür direkt an Ihr Gesundheitsamt.
Lebensmittelhygiene und HACCP
  • Als Inhaberin oder Inhaber müssen Sie sicherstellen, dass alle, die mit Lebensmitteln umgehen, passend zu ihrer Tätigkeit über Hygiene informiert oder geschult sind.
  • Was genau in der Schulung enthalten sein muss, wer sie durchführt und wie sie abläuft, können Sie selbst festlegen. Wichtig ist, dass die Schulung die allgemeinen Hygieneanforderungen und die besonderen Bedingungen am Arbeitsplatz abdeckt.
  • Die Vorschriften verlangen außerdem, dass Sie Ihre Maßnahmen dokumentieren. Wie Sie das machen, bleibt Ihnen überlassen.
Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg bietet regelmäßig Schulungen nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung an. Die erfolgreiche Teilnahme berechtigt zur Durchführung von Personalschulungen.

7. Tipps zur Gründung

Gemeinsame Landingpage der IHKs in Baden‑Württemberg und des DEHOGA

Auf der Seite finden Sie alles, was Sie für einen erfolgreichen Start benötigen:
https://www.gaststaettenunterrichtung-bw.de/

- Alle wichtigen gesetzlichen Vorgaben und Pflichten, klar erläutert.
- Umfassende Informationen zu Hygieneanforderungen, Schulungen und deren praktischer Umsetzung.
- Downloads wie Checklisten, Vorlagen und Aushänge.
Nutzen Sie bei Ihrem Schritt in die Selbstständigkeit auch den Informations- und Beratungsservice Ihrer IHK in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs und/oder verschiedener Broschüren und Informationen zu praxisrelevanten Themen.
Überlegen Sie sich, ob Sie Mitglied im DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e. V. werden möchten. Der Hotel- und Gaststättenverband vertritt die Interessen aller Betriebssparten der Gastronomie auf kommunaler, Landes- und Bundesebene gegenüber Politik und Öffentlichkeit, informiert über aktuelle Themen und gesetzliche Änderungen, berät und vertritt in Fragen zum Gewerbe- oder Wettbewerbsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, führt Weiterbildungsveranstaltungen durch, berät und betreut in allen berufsspezifischen Versicherungsfragen und vieles mehr.
Über öffentliche Fördermöglichkeiten in Form von Krediten und Beratungszuschüssen erteilen Ihnen ebenfalls Ihre IHK sowie die örtlichen Kreditinstitute Auskunft. Einen guten Überblick zum Thema Förderprogramme erhalten Sie auch auf www.startupbw.de.
Falls Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.