Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten für den Handel und die Warenlogistik


Kassenarbeitsplätze und Bedientheken
An den Kassen und Bedientheken sollen die Kunden im Abstand von zwei Metern warten, bis alle Waren erfasst sind, und nur zum Bezahlen an die Kassen kommen.
Dies kann gewährleistet werden z. B. durch farbige Markierungen am Anfang des Kassenbandes (Auflegen der Waren) und am Ende des Bandes (Einräumen in den Einkaufswagen) oder vor der Bedientheke. In dem Bereich zwischen den Markierungen sollen sich die Kunden dann nur einzeln und nur beim eigentlichen Kassiervorgang aufhalten.
Wenn mehrere Kassen parallel geöffnet sind, sollten sie so gewählt werden, dass sie einen möglichst großen Abstand voneinander haben.
Das Bezahlen soll bevorzugt elektronisch erfolgen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion über Bargeld sehr gering ist, ermöglicht das bargeldlose Bezahlen, den Kontakt zu den Kunden weiter zu reduzieren.
Weiterhin sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Distanz zu schaffen, sowohl zwischen Kassenpersonal und Kunden, als auch zwischen Kunden untereinander. Hierzu dienen vielerorts bereits errichtete Barrieren an den Kassen aus Plexiglas oder vergleichbaren Materialien. Die Abstandhaltung durch Markierungen sollte ebenfalls umgesetzt werden.
Soweit verfügbar, sollte dem Kassenpersonal Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Desinfektion von Tastatur, Touchbildschirm oder ähnlich häufig berührten Flächen ist regelmäßig und bei Bedarf (z. B. Verunreinigung, Personalwechsel...) sinnvoll.
Auf Wunsch sollten den Beschäftigten Einweghandschuhe zur Verfügung gestellt werden bei gleichzeitiger Unterweisung in deren hygienische Handhabung.
Die Beschäftigten sind auf die Gefahren von Feuchtarbeit hinzuweisen. Gegebenenfalls sind dann auch die Kriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit zu beachten. Sofern möglich, sollte die Luftwechselrate erhöht werden.
Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung sollen möglichst nicht für die Kassierarbeiten eingesetzt werden. Zu den relevanten Vorerkrankungen zählen nach Angaben des Robert Koch-Instituts:
  • Ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50–60 Jahren)
  • Raucher
  • Personen mit bestimmten Vorerkrankungen
o    des Herzens (z.B. koronare Herzerkrankung)
o    der Lunge (z.B. Asthma, chronische Bronchitis)
o    Patienten mit chronischen Lebererkrankungen)
o    Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
o    Patienten mit einer Krebserkrankung
o    Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z. B. Cortison)

Die Beschäftigten sollten hinsichtlich möglicher Faktoren, die mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung verbunden sind, informiert werden. Sieht eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter für sich ein erhöhtes Risiko, so ist es sinnvoll, eine Beratung durch die Betriebsärztin / den Betriebsarzt anzubieten, die / der fallbezogen notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorschlagen kann. Ein offenes Befragen von Beschäftigten durch den Arbeitgeber bezüglich eventuell vorhandener Vorerkrankungen ist nicht zulässig.

Für das Verräumen von Waren aus der Anlieferung oder dem Lager besteht außer den allgemeinen Vorkehrungen zu persönlicher Körperdistanz keine Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen zum Infektionsschutz.

Um dem Sicherheitsbedürfnis der Beschäftigten Rechnung zu tragen, spricht nichts dagegen, dem Kassenpersonal - soweit möglich bzw. soweit verfügbar - geeigneten Atemschutz oder Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Partikelfiltrierende Halbmasken müssen mindestens der Kategorie FFP 2 entsprechen, um einen Schutz zu gewährleisten.

Da solche Atemschutzmasken derzeit weitgehend vergriffen sind, kann auf höherwertigen Atemschutz in Form von Halbmasken mit Partikelfilter mit der Filterklasse 2 oder höher ausgewichen werden. Hier scheint die Verfügbarkeit derzeit noch besser zu sein. Für den Gebrauch von Atemschutzmasken und Schutzbrillen ist eine Unterweisung notwendig, die den sachgerechten Umgang und Gebrauch der Maske durch die Anwender (Tragezeitbegrenzung, Erholungszeiten, Passform, Lagedauer, Wechselfrequenz) umfasst. Vor der Verwendung von Atemschutzmasken ist der betriebsärztliche Dienst einzubeziehen.

Durchsichtige Trennwände als Schutz für das Kassenpersonal
Durchsichtige Trennwände, z.B. aus Plexiglas, stellen grundsätzlich eine Möglichkeit dar, wie Beschäftigte insbesondere an Kassenarbeitsplätzen geschützt werden können. Durch eine bauliche Abtrennung lässt sich wirksam verhindern, dass der Luftstrom beim Husten oder direkten Ansprechen durch Kunden in Höhe des Kopfes auf die Kassenkraft trifft. An fertigen Lösungen bzw. Produkten wird unter anderem durch die Kassenhersteller gearbeitet.

Angesichts der vielen unterschiedlichen Fallgestaltungen an den Kassenarbeitsplätzen müssen aber zunächst individuelle Lösungen gesucht werden.

Durch die Abtrennungen darf es nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen. Dazu zählt beispielsweise, dass eine ausreichende Stabilität gewährleistet ist und dass spitze Ecken oder scharfe Kanten zu vermeiden sind. Je breiter die Abtrennung ist, desto besser. Die Abtrennung sollte nicht bereits durch geringfügige Bewegung der dahinter stehenden Person außer Kraft gesetzt werden. Sie sollte in der Breite mind. vom Ende des Vorlaufbandes bis zum Beginn der Warenmulde reichen.

Bei Barzahlung gilt: Damit das Geld nicht direkt vom Kunden an die Kassenkraft übergeben werden muss, empfehlen wir ein kleines Tablett oder eine fixe Geldablage zu nutzen.

Beziehen Sie, wenn möglich, das Kassenpersonal in die Gestaltung mit ein, das erhöht die Akzeptanz der Maßnahmen.

An Kassentresen oder –theken kann durch vorgelagerte Absperrungen oder Bodenmarkierungen der Abstand zwischen Kassenkraft und Kunde zusätzlich zur Tresenbreite vergrößert werden.

Umgang mit Bargeld
Für Münzen und Geldscheine gilt das gleiche wie bei sonstigen Oberflächen: Aufgrund der geringen Umwelt-Stabilität von Coronaviren erscheint eine Übertragung des Erregers über diese Wege in den meisten Fällen unwahrscheinlich. Übertragungen durch Schmierinfektionen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind nicht gänzlich auszuschließen. Aus früheren Epidemien mit ähnlich übertragbaren Erregern gibt es keine Hinweise, dass der Umgang mit Bargeld eine relevante Infektionsquelle darstellt. Hinzu kommt, dass der Hauptübertragungsweg eine Tröpfcheninfektion zu sein scheint (siehe auch Erregersteckbrief des Robert Koch-Institutes).

Tragen von Handschuhen im Verkauf
Das Tragen von Handschuhen ist keine vorrangige Maßnahme zum Schutz vor SARS-2-Viren, da sogenannten Schmierinfektionen bei der Übertragung eine untergeordnete Rolle zugeschrieben wird und eine Infektion in erster Linie nicht über die Haut der Hände, sondern über die Atemwege erfolgt.

Auf Wunsch können den Beschäftigten z. B. im Kassenbereich Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt werden bei gleichzeitiger Unterweisung in deren hygienische Handhabung. Die Beschäftigten sind auf die Gefahren von Feuchtarbeit hinzuweisen. Gegebenenfalls sind dann auch die Kriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit zu beachten. Achtung: Handschuhe können ein falsches Sicherheitsgefühl erwecken.
Während der Benutzung werden sie genauso verschmutzt und kontaminiert, wie eine unbedeckte Hand, so dass die erforderliche konsequente Händehygiene nicht entfällt. Auch hier gilt: darüber hinaus nicht ins Gesicht fassen, Hygieneregeln und Hustenetikette beachten, Einmal-Handschuhe in kurzen Abständen, spätestens bei Verschmutzung wechseln, Arbeitssicherheit beachten, usw..
Gefahr von importierten Waren oder Postsendungen
Fakt ist, dass bislang keine Fälle bekannt sind, bei denen es zu einer Infektion durch Berühren von Oberflächen importierter Waren oder Postsendungen gekommen ist. Deshalb ist ein äußerliches Desinfizieren von Waren nicht erforderlich.

Atemschutz für die Beschäftigten
Das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz („OP-Maske“) bietet nur sehr eingeschränkt Schutz vor Infektionen. Ein wichtiger Übertragungsweg ist das Einatmen von virushaltigen Tröpfchen, wie sie beim Niesen oder Husten freigesetzt werden.

Gegen diese Form der Übertragung bieten diese Masken keinen Schutz. Schutz bieten diese Masken nur insofern, als das Berühren von Mund- und Nasenschleimhäuten mit kontaminierten Fingern verhindert wird.
Kontakte zu Kollegen und Geschäftspartnern aus Risikogebieten
Grundsätzlich sollte man derzeit persönlichen Kontakt zu Personen aus Risikogebieten vermeiden und nur auf elektronischem Weg miteinander kommunizieren.

Die Gefahr, dass Personen, die aus Nicht-Risikogebieten nach Deutschland einreisen, das Virus in sich tragen, kann derzeit nicht verlässlich eingeschätzt werden. Vor dem Hintergrund, dass zurzeit sich auch die saisonale Grippe in Deutschland ausbreitet, sollen auch in diesen Fällen die ohnehin gültigen Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Informationen, welche Städte und Regionen zu den Risikogebieten zählen, finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Außendiensttermine oder sonstigen Tätigkeiten bei Geschäfts- und Privatkunden
Der Vorgesetzte sollte im Vorfeld abwägen, ob der Außentermin tatsächlich erforderlich und nicht verschiebbar ist. Beschränken Sie den Personenkontakt am Arbeitsort auf das notwendige Mindestmaß. Auch in Privatwohnungen sollten Sie die Kunden darauf hinweisen, einen Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.

Falls dies nicht möglich ist, bitten Sie den Kunden den Raum zu verlassen. Sorgen Sie für gute Durchlüftung. Auch wenn fließendes Wasser zum Händewaschen in den meisten Fällen vorhanden ist, kann das Mitführen von sauberen Papiertüchern und Seife sinnvoll sein. Sollte keine Waschmöglichkeiten vorhanden sein, so ist die Mitnahme von Händedesinfektionsmitteln erforderlich.

Klären Sie im Vorfeld ab, ob sich im Haushalt eine Person in häuslicher Isolierung befindet, z.B. weil Kontakt zu Erkrankten bestanden hat. In diesen Fällen ist jeglicher Arbeitseinsatz vor Ort zu unterlassen. Dies ist nur bei begründeten Notfällen und nur nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt unter den von dort erfolgenden Auflagen vertretbar.
Spezielle Fragen im Handel und in der Warenlogistik
Sollte für Kunden Händedesinfektionsmitteln bereitgestellt werden?
Wo dies möglich ist – und nicht zu einem Engpass bei der Versorgung der eigenen Beschäftigten führt – ist es sinnvoll, für die Kunden im Eingangsbereich zum Verkaufsraum Desinfektionsmittel für die Hände zur Verfügung zu stellen. Vorzugsweise sollten diese in einem Spender angeboten werden mit sichtbaren Hinweisschild und eventuell einer Anwendungserklärung.

Die Deklaration der Inhaltsstoffe sollte für die Benutzer deutlich erkennbar sein, um eventuelle Unverträglichkeiten abschätzen zu können.

Wie soll mit Kolleginnen und Kollegen umgegangen werden, die husten oder niesen?
Bei begründetem Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion oder auch Influenzavirus-Infektion, etwa bei Kontakt zu Personen mit bekannter Infektion und entsprechenden Symptomen, sollten sich die Betroffenen frühzeitig krank melden und zu Hause bleiben. Wenn sie ärztliche Hilfe benötigen oder die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden muss, sollten sie auf jeden Fall einen Arzt kontaktieren. Um die Arztpraxen nicht zu überlasten, sollte die erste Kontaktaufnahme telefonisch erfolgen. Bei Unsicherheit sollten sie freigestellt werden, um einer weiteren Verbreitung im Betrieb entgegen zu wirken.

Hier noch ein Hinweis, der bei jedem Infekt gilt, insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Grippewelle: Wer krank ist, soll sich nicht „heldenhaft" an den Arbeitsplatz schleppen. Er oder sie soll sich zu Hause auskurieren, bis die Gesundheit wieder voll hergestellt ist und keine Möglichkeit mehr besteht, andere anzustecken. So lässt sich verhindern, dass die Kolleginnen und Kollegen infiziert werden, dann ebenfalls erkranken, ausfallen und selbst zum Ansteckungsrisiko werden. Dies sollte von den Führungskräften aktiv kommuniziert und vorgelebt werden.

Was ist zu tun, wenn Beschäftigte auf Dienstreisen erkranken?
Sie sollten das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren und eine Abklärung vornehmen lassen, wenn sie
  • innerhalb der letzten 14 Tage in Risikogebieten gewesen sind,
  • Kontakt zu einer Person aus dem Risikogebiet hatten oder
  • Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten.
Menschen, auf die eines dieser Kriterien zutrifft, sollten zunächst zuhause bleiben und das zuständige Gesundheitsamt informieren.
Von dort wird eine weitere Abklärung erfolgen. Diese Regelung gilt auch für Kontakte zu möglichen Betroffenen aus Risikogebieten.

Informationen, welche Städte oder Regionen zu Risikogebieten zählen, finden Sie auf der Seite des Robert-Koch Instituts. Nur Patienten mit schwereren Symptomen sollten eine Notaufnahme aufsuchen. Hier sollte eine Vorankündigung erfolgen mit dem Hinweis, dass eine Infektion mit Coronaviren möglich ist.

Muss ich Beschäftigte von externen Betrieben in den betrieblichen Informationsketten berücksichtigen?
In vielen Betrieben sind neben der Stammbelegschaft auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von externen Betrieben, z.B. Handwerksbetriebe oder Zeitarbeitsfirmen tätig. Auch diese Personen müssen über die Maßnahmen informiert sein, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Coronavirus getroffen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 des Arbeitsschutzgesetzes.

Die entsprechenden Informationsketten müssen in Zusammenarbeit mit den externen Betrieben in der betrieblichen Pandemieplanung berücksichtigt sein. Konkret müssen insbesondere folgende Informationen an externe Betriebe und deren Beschäftigten kommuniziert werden, wenn sie im Betrieb tätig sind:
  • Gibt es Veränderungen in den Betriebsabläufen, die sich auf die Zusammenarbeit auswirken?
  • Gibt es im Betrieb besondere Infektionsrisiken, die zu beachten sind?
  • Wer ist im Betrieb zu informieren, falls ein Verdachts- oder Erkrankungsfall bei externen Beschäftigten oder Selbstständigen auftritt?
  • Wie wird informiert, falls in der Stammbelegschaft ein Verdachts- oder Erkrankungsfall auftritt?
Informationen über das betriebliche Vorgehen helfen zum einen, dass alle Beteiligten schnell über mögliche Verdachts- oder Erkrankungsfälle Bescheid wissen. Zum anderen kann so Verunsicherung und der Verbreitung von Gerüchten vorgebeugt werden.

Wie stellen sich Unternehmer auf die Krankheitswelle ein?
Auf einen Schlag können viele Beschäftigte gleichzeitig ausfallen. Sie erkranken entweder selbst oder müssen erkrankte Familienangehörige pflegen. Durch Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter kann sich der Personenkreis, der nicht mehr zur Arbeit gehen kann, schnell vergrößern.

Um die betrieblichen Abläufe dennoch sicherstellen zu können, ist es erforderlich, im Vorfeld eine ganze Reihe von Fragen zu klären. Beispielsweise wie Geschäftsabläufe bei Personalausfällen sichergestellt werden sollen. Die Unfallversicherungsträger haben als Hilfestellung zehn Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung zum Download zusammengestellt.

Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg informiert die Unternehmen auf Ihrer Hompage unter www.ihk-sbh.de über die aktuellen Entwicklungen. Wichtig ist es, durch eine sachliche Risikokommunikation Paniksituationen zu vermeiden.