Verkürzung der Ausbildung und vorzeitige Zulassung

Hinweis:

Für gewerblich-technische Ausbildungsberufe reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ausgefüllt ein:
  • Antrag auf vorzeitige Zulassung
  • Anmeldung zum jeweiligen Beruf
  • und die Datenschutzerklärung
Für kaufmännische Ausbildungsberufe reichen Sie uns bitte Ihr aktuelles Zeugnis und den Antrag auf vorzeitige Zulassung ein.
Alle Unterlagen zum Herunterladen finden Sie auf der rechten Seite unter “Weitere Informationen”.

Die wichtigsten Unterschiede und dazugehörige Fristen im Überblick:
1. Verkürzung
In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist u.a. die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor. In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.
  • Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
  • Nach Beginn der Ausbildung: Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden.
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.

2. Vorzeitige Zulassung
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand (siehe 1.) jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird bei einer vorzeitigen Zulassung nur dann berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
3,5 Jahre
24 Monate
3 Jahre
18 Monate
2 Jahre
12 Monate

Alles auf einen Blick:
Verkürzung
(§ 8 Abs. 1 BBiG)
Vorzeitige Zulassung
(§ 45 Abs. 1 BBiG)
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss geändert werden.
=> neues Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten.
Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt.
=> kein neues Ausbildungsende. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin.
Voraussetzungen
Ausbildungsbetrieb und Auszubildender beantragen gemeinsam die Verkürzung. Die Voraussetzung für die Verkürzung ist unabhängig von den Berufsschulnoten.
  • Mittlerer Bildungsabschluss
    => max. 6 Monate
  • Abitur bzw. Fachhochschulreife
    => max. 12 Monate
  • Vorherige Ausbildung im verwandten Beruf
    => im angemessenen Umfang
Der Ausbildungsbetrieb und die jeweilige Berufsschule bescheinigt dem Auszubildenden mindestens gute Leistungen. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern müssen besser als 2,49 sein.

Erforderliche Unterlagen  
  • bei Vertragsabschluss: Eintrag im Vertrag
  • während der Ausbildung: Änderungsvertrag, den der Auszubildende zusammen mit dem Ausbildungsbetrieb stellt.
Vollständig ausgefüllter Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung mit der Bestätigung des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule.


Für alle anerkannten Ausbildungsberufe gelten folgende Anmeldefristen für Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:

Sommerprüfung:
Der Antrag muss der IHK spätestens am 16.12. d. J. vorliegen.

Winterprüfung:
Der Antrag muss der IHK spätestens am 30.06. d. J. vorliegen

(eventuell Anlage mit einreichen - siehe "Weitere Informationen")

Unterlagen zum downlod siehe "Weitere Informationen"