Externe Zulassungen
Informationen zur Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 (2) BBiG / Externen-Prüfung
Gesetzliche Grundlage
Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie "mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen [sind], in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt."
Zulassungsvoraussetzungen
Um die Zulassung zur Abschlussprüfung in dem gewählten Ausbildungsberuf zu erwerben, muss der Nachweis der Berufstätigkeit im Aufgabenbereich des Ausbildungsberufes erbracht werden:
- Dauer der Berufstätigkeit:
Bei einer Regelausbildungsdauer von 3 bzw. 3,5 Jahren ist somit eine Berufstätigkeit von mindestens 4 Jahren und 6 Monaten bzw. 5 Jahren und 3 Monaten nachzuweisen. Bei Teilzeittätigkeiten verlängert sich die nachzuweisende Berufstätigkeit äquivalent zu einer Vollzeitbeschäftigung. - Eine vorhergehende einschlägige Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf kann auf die erforderlichen Zeiten der Berufstätigkeit angerechnet werden.
- Art der Berufstätigkeit:
Externe können grundsätzlich nur nach einschlägiger beruflicher Tätigkeit zur Prüfung zugelassen werden. Es sind Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes nachzuweisen.
Anmeldefristen
Für alle anerkannten Ausbildungsberufe gelten folgende Anmeldefristen für Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung (Externe Prüfung):
Sommerprüfung:
Der Antrag muss der IHK spätestens am 15.11. (im Vorjahr) vorliegen.
Winterprüfung:
Der Antrag muss der IHK spätestens am 30.06. d. J. vorliegen.
Sommerprüfung:
Der Antrag muss der IHK spätestens am 15.11. (im Vorjahr) vorliegen.
Winterprüfung:
Der Antrag muss der IHK spätestens am 30.06. d. J. vorliegen.
(eventuell Anlage mit einreichen - siehe "Weitere Informationen")
Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung
Für die schriftlichen Prüfungsbereiche benötigen die externen Prüfungsteilnehmer/-innen umfangreiche Kenntnisse, die normalerweise überwiegend durch die Berufsschule - im Rahmen der regulären Ausbildung - vermittelt werden. Um diese Prüfungsbereiche bestehen zu können, müssen sich externe Prüfungsteilnehmer/-innen die erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium aneignen. Nachfolgend sind einige Möglichkeiten aufgeführt, die dabei helfen können, diesen Part erfolgreich zu absolvieren.
- Für einige ausgewählte Ausbildungsberufe bieten Bildungsträger Vorbereitungskurse an.
- Nehmen Sie Kontakt mit der Berufsschule auf, an der der gewünschte Ausbildungsberuf beschult wird. Dort sind ggfs. Literaturlisten oder weitere prüfungsvorbereitende Tipps bekannt, die weiterhelfen können.
- Bei Abschlussprüfungen, deren Aufgaben bundesweit erstellt werden, bieten einige Verlage alte Prüfungsaufgaben zum Kauf an - für industriell-technische Berufe bspw. unter www.christiani.de sowie für kaufmännischen und kaufmännisch-verwandten Berufe über den Grips Verlag. Weitere Hinweise sind bei der Aufgabenerstellungseinrichtung PAL zu finden.