Externe Zulassungen

Informationen zur Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 (2) BBiG / Externen-Prüfung

Gesetzliche Grundlage


Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie "mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen [sind], in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt."


Zulassungsvoraussetzungen


Um die Zulassung zur Abschlussprüfung in dem gewählten Ausbildungsberuf zu erwerben, muss der Nachweis der Berufstätigkeit im Aufgabenbereich des Ausbildungsberufes erbracht werden:
  • Dauer  der Berufstätigkeit:
    Bei einer Regelausbildungsdauer von 3 bzw. 3,5 Jahren ist somit eine   Berufstätigkeit von mindestens 4 Jahren und 6 Monaten bzw. 5 Jahren und 3 Monaten nachzuweisen. Bei Teilzeittätigkeiten verlängert sich die nachzuweisende Berufstätigkeit äquivalent zu einer Vollzeitbeschäftigung.
  • Eine vorhergehende einschlägige  Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf kann auf die erforderlichen Zeiten der Berufstätigkeit angerechnet werden.
  • Art  der Berufstätigkeit:
    Externe können grundsätzlich nur nach einschlägiger beruflicher Tätigkeit zur Prüfung zugelassen werden. Es sind Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes nachzuweisen.


Anmeldefristen


Für alle anerkannten Ausbildungsberufe gelten folgende Anmeldefristen für Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung (Externe Prüfung):

Sommerprüfung:
Der Antrag muss der IHK spätestens am 15.11. (im Vorjahr) vorliegen.

Winterprüfung:
Der Antrag muss der IHK spätestens am 30.06. d. J. vorliegen.

(eventuell Anlage mit einreichen - siehe "Weitere Informationen")

Unterlagen zum download siehe "Weitere Informationen"