Ausbildung

Rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung

Vorbemerkung:

Grundlage für die Vermittlung der rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) ist die Rahmenregelung des BiBB-Hauptausschusses vom 17.12.2009 sowie die Empfehlung vom 21.06.2012 über ein ReZA-Rahmencurriculum mit Lernzielen.

1. Eignung der Ausbildungsstätte

1.1 Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
1.2 Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
1.3 Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

2. Ab wann gilt die neue Rahmenregelung?

Hierzu bestehen unterschiedliche Vorgaben, die sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verlangt den Nachweis ab Herbst 2015, so wurde dies auch in bereits erfolgten Ausschreibungen vorgegeben. Die IHKs verlangen die Nachweise ab Sommer 2014, da die Rahmenregelung 2009 vom Hauptausschuss des BiBB verabschiedet wurde und § 6 Absatz 4 für bereits im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätige Ausbilder eine Frist von höchstens fünf Jahren für die Nachweisführung vor sieht. Die Träger sind auf die unterschiedlichen Zeitpunkte
der Geltung hinzuweisen.

3. Wer muss den Nachweis der ReZA erbringen?

3.1 Bildet ein Betrieb nach einer Ausbildungsregelung gemäß § 66 BBiG aus, so hat der jeweilige Ausbilder die ReZA nachzuweisen (vgl. § 6 Abs 1 Rahmenregelung ReZA).
3.2 Bildet ein Träger allein in einer Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG aus, so hat der Träger den Nachweis zu erbringen, dass die betreuende Person den Nachweis von ReZA besitzt.
3.3 Wenn ein Betrieb nach einer Ausbildungsregelung gemäß § 66 BBiG ausbildet, kann der Nachweis von ReZA durch Kooperation mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung (Träger) geführt werden (vgl. § 6 Abs 3 Satz 2 Rahmenregelung ReZA). Hier ist nicht erforderlich, dass die Person mit dem Nachweis von ReZA gleichzeitig die fachliche Eignung besitzt.

4. Wie ist mit Nachweisen von rehabilitationsspezifischen

Zusatzausbildungen umzugehen, die vor der Verabschiedung der Rahmenregelung erworben wurden?
Die Rahmenregelung sieht in § 6 Absatz 2 folgende Kompetenzfelder für das Anforderungsprofil vor:
Reflektion der betrieblichen Ausbildungspraxis
  • Psychologie
  • Pädagogik, Didaktik
  • Rehabilitationskunde
  • Interdisziplinäre Projektarbeit
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
  • Recht
  • Medizin
Der Qualifizierungsumfang soll mit 320 Stunden sichergestellt werden. Wenn entsprechende Qualifikationen vor Erlass der Rahmenregelung erworben wurden, so sind diese zeitlich und inhaltlich mit dem vorgeschriebenen Anforderungsprofil auf Gleichwertigkeit zu überprüfen. Bei relevanten Abweichungen sind entsprechende Ergänzungen zeitlich und inhaltlich vorzunehmen, um dem Anforderungsprofil zu entsprechen.
5. Kooperationspartner
Manuela Gralki
Abteilungsleiterin Berufsschule
Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat
Stiftung St. Franziskus Heiligenbronn
Kloster 2 | 78713 Schramberg
Telefon: 07422 569-3313
Telefax: 07422 569-390
E-Mail: manuela.gralki@stiftung-st-franziskus.de

Michael Jäger
Geschäftsführer
Berufsförderungszentrum Möhringen gemeinnützige Gesellschaft mbH
Krankenhausstr. 9 | 78532 Tuttlingen-Möhringen
Telefon: 07462 209-111
Fax: 07462 209-109
E-Mail: chance@bfz-moehringen.de