Krisenmanagement

Mediation | Konfliktbewältigung

Kein Ausbilder und auch Auszubildender wünscht sich die Situation, in der es zwischen beiden mit der Ausbildung durch Konflikte nicht mehr weitergeht. Wenn es aber doch einmal eintreffen sollte, steht Ihnen auch hier die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg durch ein freiwilliges Mediationsangebot zur Seite.

Ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG hat die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg nicht eingerichtet.

Die IHK bietet stattdessen an, bei Konflikten zu beraten und als Mediator zu vermitteln. Hierfür stehen den Auszubildenden und den Unternehmen speziell geschulte und erfahrene IHK Bildungsberater zur Verfügung.

Ausbildende und Auszubildende können sich an diese Berater wenden, falls es im Ausbildungsverhältnis zu Konflikten kommt. Diese Gespräche werden vertraulich geführt und zunächst Hilfestellung zur selbständigen Lösung des
Konflikts gegeben. Sollte diese Hilfestellung zu keiner Konfliktlösung führen,
werden gemeinsam mit den Betroffenen die weiteren Schritte besprochen. Falls beide Konfliktpartner dies wünschen, führt die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg auch eine Mediation durch. Vorrangiges Ziel ist es, eine Einigung zu finden und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auf Wunsch der Parteien kann die Mediation auch ein IHK-Bildungsberater übernehmen, der das bestehende Berufsausbildungsverhältnis bisher noch nicht betreut hat und somit unvoreingenommen und neutral die Sachlage analysiert und bewertet.
Die Mediation ist für beide Parteien kostenfrei.

Kontaktaufnahme:

Wenn Sie eine Beratung zur Konfliktbewältigung im Ausbildungsverhältnis oder eine Mediation wünschen, nehmen Sie am besten telefonisch mit einem IHK-Bildungsberater Kontakt auf.
Sehr hilfreich ist es, wenn Sie vor dem Anruf bereits folgende Daten schriftlich festhalten:
  • Informationen zum Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsberuf, Ausbildungsunternehmen)
  • Konkrete Beschreibung der Konfliktsituation
Diese Daten sollten ggf. nach der telefonischen Kontaktaufnahme an die IHK übermittelt werden.

Hinweis: Soweit eine Kündigung Streitgegenstand ist, wird von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg auf die Einhaltung der 3-Wochen-Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz hingewiesen. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig im Sinne der 3-Wochen-Frist vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht, so gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam.
Die IHK-BildungsberaterInnen unterstützen Sie hier kompetent und gerne auch vor Ort!