Die IHK unterstützt

Fragen und Antworten zur Ausbildung von Flüchtlingen

Mit welchem Aufenthaltsstatus dürfen Flüchtlinge in Deutschland eine Ausbildung machen?

Bevor Sie Flüchtlinge einstellen, müssen Sie deren Aufenthaltsstatus kennen. Diesen erkennen Sie an den Ausweisdokumenten.
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) dürfen ohne Einschränkung eine Ausbildung oder Arbeit beginnen.
Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren läuft noch) oder mit einer Duldung (Asylantrag wurde abgelehnt, aber eine Ausreise ist vorerst aus wichtigen Gründen nicht möglich) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach einer mehrmonatigen Wartezeit eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen. Sie müssen dafür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, die in die Ausweispapiere eingetragen wird.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, eine Kopie der Ausweisdokumente für die Dauer der Ausbildung bzw. Beschäftigung aufzubewahren.

An wen sollte man sich als Ausbildungsbetrieb wenden bzw. wer sollte informiert werden, wenn man einen Flüchtling ausbilden möchte?

Die meisten Flüchtlinge haben in der Regel eine zuständige Ansprechperson beim Jobcenter (anerkannte Flüchtlinge) oder der Agentur für Arbeit (Asylsuchende und Geduldete). Diese sollte zunächst informiert werden. Falls bei Asylsuchenden und Geduldeten die Arbeitserlaubnis noch fehlt, empfiehlt es sich, die Ausländerbehörde direkt anzusprechen.
Die jeweils zuständigen Kammern bieten individuelle Beratung zum Thema Ausbildung von Flüchtlingen an. Dorthin können Sie sich auch wenden, wenn Sie noch keinen passenden Kandidaten beziehungsweise Kandidatin gefunden haben. Wir unterstützen Sie bei der Suche.

Welchen Weg sollte ein Ausbildungsbetrieb gehen, wenn er einen Flüchtling erfolgreich ausbilden möchte?

Einen bewährten Einstieg bieten ein Berufsorientierungspraktikum (max. drei Monate) und/oder eine sechs- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung (EQ). Die EQ kann mit einem Sprachkurs kombiniert werden. Danach könnte sich die Ausbildung anschließen.
Ziel ist das Erlernen von berufsbezogenem Deutsch und die schrittweise Integration in das Ausbildungssystem.

Welche Sprachkenntnisse sollten Geflüchtete für eine berufsvorbereitende Maßnahme oder eine Ausbildung mitbringen?

Das Sprachniveau wird definiert nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“. Erfahrungswerte zeigen, dass folgende Sprachniveaus erreicht sein sollten:
– für ein Einstiegsqualifizierungspraktikum (EQ): idealerweise ab B1-Niveau (fortgeschrittene Sprachverwendung)
– für eine Ausbildung: idealerweise ab B2-Niveau (selbstständige Sprachverwendung).
Informationen zum Sprachniveau Ihres/-r Bewerbers/-in finden Sie auf den Zertifikaten der Deutsch- und Integrationskurse. Sie können auch individuelle Sprachstandsfeststellungen veranlassen, zum Beispiel über das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit

Wie kann ein Ausbildungsbetrieb für eine Ausbildung relevante Kompetenzen der Geflüchteten feststellen?

Am besten können Sie sich im Rahmen eines Praktikums von den Fertigkeiten Ihrer Bewerberin beziehungsweise Ihres Bewerbers überzeugen.
Zur Feststellung beruflicher Qualifikationen und Fähigkeiten bieten die KAUSA-Servicestelle und die „Kümmerer“ bei der IHK so genannte Kompetenzfeststellungstests an.

Gibt es finanzielle Unterstützung für den Azubi und den Ausbildungsbetrieb?

Betriebe können eine Förderung für ein sechs- bis zwölfmonatiges Einstiegsqualifizierungspraktikum (EQ) erhalten. Ziel ist die anschließende Übernahme des Flüchtlings in eine Ausbildung durch den Betrieb. Das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit übernehmen die Praktikumsvergütung in Höhe von 243 Euro monatlich (Aufstockung durch Betrieb möglich) und die Sozialversicherungspauschale. Der Flüchtling kann parallel die Berufsschule oder (wenn er nicht mehr berufsschulpflichtig ist) einen BAMF-Sprachkurs bei einem Bildungsträger besuchen (Alter der Teilnehmer/-innen max. 35 Jahre).
Anerkannte Flüchtlinge in Ausbildung können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erhalten. Dies ist ein individueller Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Deckung des Lebensunterhalts.
Asylbewerber können während einer betrieblichen Berufsausbildung (oder auch einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums) durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.
Geduldete, die eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen haben, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und ggf. aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen nach dem BAföG für Ausländer kann es geben, wenn der Flüchtling langfristig in Deutschland bleiben darf oder aber schon lange in Deutschland lebt. Einzelheiten regelt § 8 BAföG.
Die zuständigen Ansprechpersonen bei Jobcenter/Agentur für Arbeit bzw. den Stadtverwaltungen/Landratsämtern beraten ebenfalls zu diesem Thema.

Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es während der Ausbildung?

Das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit bietet Flüchtlingen und Betrieben weitere Unterstützung an:
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Leistungsschwächere Jugendliche erhalten ausbildungsflankierenden Unterricht („Stützunterricht“) und sozialpädagogische Betreuung.
Assistierte Ausbildung (AsA): Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf erhalten intensive Betreuung vor und während der Ausbildung, Ausbildungsbetriebe werden bei administrativen/organisatorischen Aufgaben unterstützt.
Die IHK unterstützt im Rahmen des Projekts „Erfolgreich ausbilden!“ kleine und mittlere Unternehmen, wenn besondere Herausforderungen während der Ausbildung auftreten wie Schwierigkeiten in Betrieb und Berufschule, Konflikte oder Probleme beim Azubi.
Daneben können die Leistungen des Senior-Experten-Service (SES) in Anspruch genommen werden: Erfahrene Expertinnen und Experten im Ruhestand unterstützen Auszubildende als persönliche Coaches und Vertrauenspersonen während der Ausbildung (Initiative zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen VerA).

Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es an den Berufsschulen?

An manchen Berufsschulen sind Flüchtlings- beziehungsweise Integrationsklassen für EQ-Praktikanten und Azubis eingerichtet. Es gibt auch EQ-Förderklassen mit integriertem Sprachkurs sowie Sprachförderung während der Ausbildung. Bitte sprechen Sie uns oder die zuständige Berufsschule direkt an.

Wie kann ich meinen Azubi beim Deutschlernen unterstützen?

Integration gelingt zu einem großen Teil über Sprache – gute Voraussetzungen dafür bietet der Arbeitsplatz mit dem Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen.
Sie können Ihren Azubi darüber hinaus unterstützen – zum Beispiel, indem Sie die Kosten für einen Sprachkurs übernehmen, selbst ein Deutschtraining oder Lernmaterial anbieten oder ihm einen Sprachmentoren zu Seite stellen. Übrigens müssen betriebliche Deutschkurse nicht mehr vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Für das Erlernen von berufsbezogenem Deutsch gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten, seien es vergünstigte Kurse oder Zuschüsse wie die Bildungsprämie.

Können Auszubildende mit Duldung ihre Ausbildung in meinem Unternehmen abschließen?

Während der Ausbildung können abgelehnte Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung erhalten (Ausbildungsduldung). Bei nicht bestandener Prüfung ist die Wiederholung eines Ausbildungsjahrs möglich mit Verlängerung der Duldung. Bei Abbruch der Ausbildung erlischt die Duldung.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Ausbildungsabbruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Ausländerbehörde zu melden. In der Mitteilung sind auch der Zeitpunkt des Abbruchs sowie Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.
Wird das Ausbildungsverhältnis abgebrochen oder vorzeitig beendet, wird dem Geflüchteten einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer anderen Ausbildungsstelle erteilt.

Können Geduldete nach erfolgreicher Ausbildung eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen?

Beschäftigen Sie den Geflüchteten mit Ausbildungsduldung nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen weiter oder findet er eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre.
Dafür muss er außerdem
  • einen Pass(-ersatz) besitzen,
  • über ausreichend Wohnraum verfügen,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (Stufe B1 GER).
Ist eine Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsabschluss im Ausbildungsbetrieb nicht möglich, erhält er eine Duldung für sechs Monate, um einen anderen Arbeitsplatz suchen zu können.

Welche Möglichkeiten bietet das neue Chancen-Aufenthaltsrecht für Geduldete?

Personen, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit 5 Jahren gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, erhalten auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde für 18 Monate eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Ausgeschlossen sind Straftäter sowie Personen, die Ihre Abschiebung aufgrund wiederholter und vorsätzlich falscher Angaben ihre Identität verhindert haben. Diese Zeit kann genutzt werden, um die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche oder § 25b AufenthG bei nachhaltiger Integration zu erfüllen (insb. Identitätsklärung, Lebensunterhaltsicherung und Sprachkenntnisse). Weitere Infos zum Chancen-Aufenthaltsrecht bietet eine  Übersicht des Netzwerks Unternehmen integrieren Flüchtlinge.

Wo finde ich weitere Tipps und Hinweise?

Folgende Publikationen und Angebote enthalten praxisnahe Infos zur Ausbildung von Geflüchteten: