Wichtige Begriffe des kommunalen Haushaltswesens

Im Rahmen des allgemeinen kommunalen Finanzausgleichs stellen die Bundesländer den Gemeinden Mittel zur Verfügung, um ihnen eine gewisse Grundfinanzausstattung zu ermöglichen.

Schlüsselzuweisungen

Die Schlüsselzuweisung ist eine allgemeine Finanzzuweisung und ein Deckungsmittel, mit dem die eigenen Einnahmen der Gemeinden ergänzt werden. Die Schlüsselzuweisung ergibt sich aus der Schlüsselberechnung, wie sie im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) des jeweiligen Bundeslandes geregelt ist.
Schlüsselzuweisungen erhält eine Gemeinde dann, wenn ihr Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Ausgangsmesszahl, ihre Einnahmekraft übersteigt. Dabei wird die Einnahmekraft einer Gemeinde über Steuerkraftmesszahlen ausgedrückt. Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich als Summe der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage. Die Steuerkraftzahlen erhält man, indem man das Ist-Aufkommen durch den örtlichen Hebesatz dividiert und mit dem in dem jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz vorgesehenen fiktiven Hebesatz multipliziert. Die Höhe der zur Verfügung stehenden Schlüsselzuweisungsmasse wird jedes Jahr durch die jeweilige Landesregierung im Rahmen eines Gemeindefinanzierungsgesetzes neu festgelegt.

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Seit dem 1. Januar 1998 erhalten die Städte und Gemeinden einen Anteil an der Umsatzsteuer in Höhe von 2,2 Prozent des Umsatzsteueraufkommens (§ 1 Abs.1, Satz 2 Finanzausgleichsgesetz FAG). Damit wird ein Ausgleich geschaffen für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer zum Jahresende 1997. Der Anteil der Städte und Gemeinden ist als Vorwegabzug ausgestaltet. Die Verteilung des verbleibenden Aufkommens zwischen Bund und Ländern erfolgt erst danach (§ 1 Abs. 1, Satz 3 FAG). Die Aufteilung des Länderumsatzsteueranteils auf die einzelnen Bundesländer erfolgt im wesentlichen im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Länder (§ 2 Abs. 1 FAG). Für die anschließende Aufteilung der Umsatzsteuer auf die Gemeinden besteht ein eigener Schlüssel, der aus zwei Komponenten besteht (§ 5b Abs. 2 GFRG). In Westdeutschland besteht die erste Komponente zu 70 Prozent aus dem "Gewerbesteueraufkommen" (§ 5 b Abs. 2, Satz 3 Nr. 1 GFRG) und zu 30 Prozent aus der "Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" (§ 5 b Abs. 2, Satz 3 Nr. 2 GFRG). Die zweite Komponente setzt sich aus dem relativen Aufkommen an Gewerbekapitalsteuer zusammen, wobei das Aufkommen an Gewerbekapitalsteuer mit Hilfe des Hebesatzdurchschnittes der Jahre 1995 bis 1998 fiktiv errechnet wird (§ 5 b Absatz 2, Satz 4 GFRG). In den neuen Bundesländern dagegen kommt aufgrund der mangelnden Daten zur Beschäftigungszahl als Verteilungsschlüssel nur das Gewerbesteueraufkommen in Betracht (§ 5 b Absatz 3 GFRG).
Die genannten Verteilungsschlüssel stellen aber lediglich eine Übergangslösung dar. Nach der Übergangsphase wird (ca. ab 2003) ein bundeseinheitlicher Verteilungsschlüssel gelten, der auf den Elementen Lohnsumme und Betriebsvermögen basieren soll.

Sonstige Einnahmen

Neben die für die kommunale Haushaltswirtschaft zentralen Einnahmekategorien Steuern und Schlüsselzuweisungen tritt eine Fülle weiterer Einnahmen. Im Verwaltungshaushalt sind vor allem zu nennen:
  • Einnahmen aus Verkauf: Verkaufserlöse spielen im Verwaltungshaushalt grundsätzlich eine untergeordnete Rolle. Sie können zum Beispiel aus dem Verkauf städtischer Publikationen resultieren.
  • Zinseinnahmen: Hierbei handelt es sich um Finanzeinnahmen, die in der Regel aus vorhandenem Vermögen (Bankguthaben, Rückstellungen für Pensionsfonds) resultieren. Ebenfalls werden im Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts die Zinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung (Verzinsung von Gewerbesteuernachzahlungen) unter dieser Position erfasst.
  • Mieten und Pachten: Diese Einnahmen sind wie die Zinseinnahmen den Vermögenseinnahmen zuzurechnen.
  • Konzessionsabgaben: Im Bereich der sonstigen Finanzeinnahmen des Verwaltungshaushaltes sind auch die Einnahmen aus den Konzessionsabgaben zu finden. Dabei handelt es sich um ein privat wirtschaftliches Entgelt dafür, dass Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen die Nutzung der öffentlichen Fläche gestattet wird. Ihre Höhe ist durch bundeseinheitliche Regelungen begrenzt (§ 2 Konzessionsabgabenverordnung KAV bzw. für die Wasserversorgung § 2 Konzessionsabgabenanordnung Energie KAE)

Zuführung zum Vermögenshaushalt

Die Trennung des Gesamthaushaltes einer Kommune in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt macht Verknüpfungen zwischen beiden Teilen erforderlich. Der Überschuss des Verwaltungshaushalts, also der Betrag, um den die Einnahmen die Ausgaben des Verwaltungshaushalts übersteigen, ist dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Diese Zuführung muss zur Sicherung des Haushaltsausgleichs eine bestimmte Höhe (Pflichtzuführung) erreichen. Diese Pflichtzuführung muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können. Selbstverständlich kann die Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt diesen Betrag übersteigen.

Zuführung zum Verwaltungshaushalt

Umgekehrt ist auch die Rückzuführung vom Vermögens- an den Verwaltungshaushalt möglich. Sie ist dann erforderlich, wenn die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes nicht ausreichen, um die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes einschließlich der Pflichtzuführung zu decken. In diesem Fall lebt die betroffene Stadt oder Gemeinde von der Substanz, was die Ausnahme darstellen sollte.

Kreditaufnahme

Für die Finanzierung von Investitionen stehen im Vermögenshaushalt verschiedene Einnahmen zur Verfügung. Dies sind vor allem Zuführungen aus dem Verwaltungshaushalt, Zuschüsse oder Beiträge. Oft reichen diese Mittel nicht aus, um alle notwendigen Investitionsausgaben der Kommune bestreiten zu können. Besteht also keine andere Finanzierungsmöglichkeit der Kommune, oder wäre sie wirtschaftlich unzweckmäßig, kann der Investitionsbedarf durch die Aufnahme von Krediten finanziert werden. Allerdings ist die Kreditaufnahme auf den Vermögenshaushalt beschränkt. Die Aufnahme von Krediten für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, das heißt zur Bestreitung konsumtiver Ausgaben, ist im kommunalen Haushaltsrecht nicht zugelassen. Es wird somit deutlich, dass den aufgenommenen Krediten Werte gegenüber stehen müssen.
Für die weitere Beurteilung der Kreditaufnahme ist es von Wichtigkeit, für welche Ausgabenbereiche diese Kreditaufnahmen verwendet werden. Fließen Investitionsaufwendungen der Kommunen über das Gebührenaufkommen im Zeitablauf wieder zurück, so können derartige Investitionen als rentierlich, das heißt, für die Hauswirtschaft als nicht belastet bezeichnet werden. Die ist vor allem im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen (Abwasser; Abfallbeseitigung) der Fall.

Entnahme aus der Rücklage

Rücklagen stellen einen Teil des kommunalen Vermögens dar. Sie dienen zur Finanzierung von Investitionen sowie zur Sicherung des Haushaltsausgleichs und der Kassenliquidität. Dabei muss die "allgemeine Rücklage" wenigstens die Kassenliquidität sichern. Je nach Bundesland sind ein oder zwei Prozent der durchschnittlichen Ausgaben des Verwaltungshaushaltes der letzten drei Jahre als Mindestrücklage vorzusehen. Werden von der allgemeinen Rücklage die zur Liquiditätssicherung notwendigen Mindestrücklagebeträge abgezogen, verbleibt die "freie Rücklage". Diese Mittel stehen für die Investitionsfinanzierung zur freien Verfügung oder – wenn notwendig – für den Haushaltsausgleich.

Veräußerung von Vermögen

Kommunales Vermögen kann, soweit es auf Dauer nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt wird, veräußert werden. Hier ist zum Beispiel an die Veräußerung von kommunalem Grundbesitz zu denken.

Personalausgaben

Die Aufwendungen für das Personal werden im Verwaltungshaushalt erfasst und bilden dort den gewichtigsten Ausgabenblock. Zu den Personalausgaben gehören alle Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, Dienstbezüge und Versorgungsbezüge der Beamten und Angestellten, Arbeiter und sonstigen Bediensteten, Beiträge zu den Versorgungskassen und zur gesetzlichen Sozialversicherung, Beihilfenunterstützung und Personalnebenausgaben. Grundlage für die gemeindliche Personalwirtschaft ist der Stellenplan, der als Bestandteil oder Anlage des Haushaltsplans den im Haushaltsjahr erforderlichen Personalbestand an Beamten, Arbeitern und Angestellten für die einzelnen Aufgabenbereiche verbindlich vorgibt. Bei der Analyse des Ausgabenblocks für Personalausgaben sind gemeindespezifische Besonderheiten zu beachten. Die Ausgliederung kommunaler Aufgaben in Sondervermögen (zum Beispiel Eigenbetriebe) oder rechtlich selbständige Tochtergesellschaften kann sich sehr stark auf das ausgewiesene Volumen der Personalausgaben im Kernhaushalt auswirken.

Sachlicher Verwaltungsaufwand

Der Verwaltungshaushalt umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die nicht im Vermögenshaushalt veranschlagt werden, also vermögensunwirksame Einnahmen und Ausgaben. Zu den Ausgaben des Verwaltungshaushaltes gehören auch die sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen. Dies sind unter anderem die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen, die Unterhaltung von Straßen, Wegen, Parkplätzen und Verkehrssicherungsanlagen, Heizkosten, die Unterhaltung von Kraftfahrzeugen und der Bürobedarf.

Kalkulatorische Kosten

Unter kalkulatorischen Kosten versteht man im betriebswirtschaftlichen Sinne Kosten, die in einer bestimmten Rechnungsperiode nur kalkuliert, aber nicht zu Ausgaben werden oder vom Betrag her vom tatsächlichen Aufwand abweichen. Zu den kalkulatorischen Kosten eines Kommunalhaushaltes gehören die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sowie der kalkulatorische Unternehmerlohn und die kalkulatorischen Wagnisse. Insbesondere in den kostenrechnenden Einrichtungen wird der Kommune eine angemessene Abschreibung und eine angemessene Verzinsung des Anlagenvermögens vorgeschrieben. Da die kamerale Buchführung auf tatsächlichen Zahlungsvorgängen beruht, ist die Veranschlagung von Abschreibungen, Verzinsung und inneren Verrechnungen im Haushaltsplan nicht unproblematisch.

Zinsausgaben

Im Rahmen der jeweiligen Gemeindeordnung besteht für die Kommune die Möglichkeit, Kredite aufzunehmen. Die entsprechenden Zinszahlungen auf diese Kredite sind über den Verwaltungshaushalt abzuwickeln. Die im Verwaltungshaushalt aufgeführten Zinsausgaben entsprechen realen Zahlungsvorgängen.

Baumaßnahmen

Unter dem Begriff Baumaßnahmen fallen die Erstellung von Bauten sowie die Instandsetzung an Bauten. Zu den vermögenswirksamen Bauausgaben gehört nur der Herstellungsaufwand, nicht aber der Aufwand für die Unterhaltung (Unterhaltungsaufwand). Bauausgaben für ein Gebäude sind dann Herstellungsaufwand, wenn dieses in seiner Substanz vermehrt oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird. Vor Beginn einer Baumaßnahme muss wenigstens eine Kostenberechnung und eine Bauzeitplanung vorliegen. Erstreckt sich eine Baumaßnahme über mehrere Jahre, so sind die einzelnen Jahresraten im Finanzplan der Kommune anzugeben.

Freie Spitze

Die "Freie Spitze" ist in der Praxis die wichtigste Kennziffer zur Beurteilung eines Kommunalhaushaltes. Die Freie Spitze wird ermittelt, indem man die Zuführung des Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt um die ordentlichen Schuldentilgungen und um ein eventuell vorhandenes Vorjahres-Defizit im Verwaltungshaushalt kürzt.

Tilgung von Krediten

Die Tilgung von Krediten, die aus rechtlichen Gründen nur für Investitionszwecke des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, ist ebenso vermögenswirksam wie die Einnahme von Krediten. Das gleiche gilt für Kreditbeschaffungskosten, da diese für die Gewährung des Kredites zu zahlen sind und daher der Finanzierung der Investitionsmaßnahme dienen. Erfolgt die Rückzahlung bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen für das Haushaltsjahr festgelegten Mindesthöhe, wird von ordentlicher Tilgung gesprochen. Die darüber hinausgehende Tilgung einschließlich der Umschuldungen wird als außerordentliche Tilgung bezeichnet.

Rücklagenzuführung

Wird im Verwaltungshaushalt eine "freie Spitze" erwirtschaftet, so kann die Kommune diese Mittel für investive Zwecke oder zur Auffüllung der Rücklagen verwenden. Die Höhe der vorhandenen Rücklagen wird in der Rücklagenübersicht, die als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt werden muss, dargestellt.

Gesamtsteueraufkommen je Einwohner

Die Fähigkeit einer Gemeinde, ihre Aufgaben zu finanzieren, hängt neben der Höhe des Aufwands zur Aufgabenerledigung von den eigenen Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Anteil an der Einkommensteuer, Vergnügungsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer und sonstige Steuern) ab. Bezieht man die Gesamtsteuereinnahmen auf die Einwohnerzahl, so gibt diese Kennzahl eine erste Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde.
Beim intertemporalen Vergleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Veränderungen dieser Kennzahl auch auf folgenden Faktoren beruhen können:
  • Veränderung der Einwohnerzahl
  • Veränderung des Gewerbesteuervolumens
  • Veränderung des Einkommensteueranteils durch geänderte Schlüsselzahlen

Gewerbesteueraufkommen je Einwohner

Diese Kennzahl ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Wirtschaftsstärke der Kommune. Bei Veränderungen im intertemporalen Vergleich kann festgestellt werden, ob die Gewerbesteuereinnahmen an Bedeutung verloren oder gewonnen haben. Die interkommunale Gegenüberstellung gibt Auskunft über die wirtschaftliche Bedeutung der Kommune innerhalb der Gemeinden gleicher Größenordnung oder einer Region.
Veränderungen der Kennzahl im Zeitablauf sind insbesondere auf folgende Faktoren zurückzuführen:
  • Veränderung der Einwohnerzahl
  • Änderung der Hebesätze
  • Veränderungen im Unternehmensbereich (konjunkturelle Ursachen, Ertragssteigerungen/-minderungen der örtlichen Wirtschaft, Abwanderungen/Zuwanderungen von Gewerbetreibenden, organisatorische/rechtliche Umstrukturierung von Unternehmen)
  • gesetzliche Änderungen bei der Gewerbesteuer (Freibeträge, Zurechnungen, Kürzungen)

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer je Einwohner

Den Gemeinden steht nach dem Grundgesetz ein Anteil am Aufkommen der Lohnsteuer sowie an der veranlagten Einkommensteuer zu (Art. 106 Ab. 3 und 5 GG in Verbindung mit § 1 Gemeindefinanzreformgesetz GFRG). Dieser Anteil beträgt seit 1980 15 Prozent des Einkommensteueraufkommens. Der Anteil wird nach einem festen Schlüssel berechnet. Die jeweilige Höhe errechnet sich aus dem Anteil, den die einzelne Gemeinde am Einkommensteueraufkommen des jeweiligen Bundeslandes hat ( § 3 GFRG). Grundlage für die Berechnungen sind die Eintragungen in der Steuerkarte.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer und Lohnsteuer) ist neben der Gewerbesteuer die ergiebigste Steuerquelle der Gemeinden. Veränderungen können zurückgeführt werden auf:
  • gesetzliche Änderungen (Änderungen des kommunalen Anteils an der Einkommensteuer, Veränderungen des Einkommensteuertarifs, Änderung der Sockelbeträge, Neufestsetzung des Basisjahres und der Schlüsselzahlen)
  • Erhöhung/Verminderung der Einwohnerzahl
  • Veränderung der Sozialstruktur
Die Einkommensteuereinnahmen sind viel weniger konjunkturempfindlich als die Gewerbesteuereinnahmen. In der Regel haben Städte und Gemeinden bei dieser Einnahmeart kontinuierliche Wachstumsraten zu verzeichnen. Eine markante Ausnahme stellt das Jahr 1993 dar: 1993 war es bundesweit zu einer scharfen Rezession gekommen, in dessen Zuge auch die Einnahmen aus Einkommensteuer bei vielen Kommunen abnahmen.

Verhältnis Gewerbesteueraufkommen an den allg. Deckungsmitteln

Die Kennzahl verdeutlicht, wie hoch der Anteil der Gewerbesteuer an den allgemeinen Deckungsmitteln einer Gemeinde ist. Somit zeigt ein hoher Prozentsatz auch die Bedeutung und Abhängigkeit der Gemeinde von dieser Steuer auf. Die Berechnung dieser Kennzahl erfolgt in mehreren Schritten:
  1. Das Gewerbesteueraufkommen berechnet sich wie folgt: Die Steuermessbeträge nach dem Gewerbeertrag werden von der Finanzbehörde festgestellt und zu einem einheitlichen Steuermessbetrag zusammengefasst. Auf diesen Betrag wird der von der Gemeinde in jedem Haushaltsjahr im Rahmen der Haushaltssatzung neu festgesetzte Gewerbesteuerhebesatz angewandt.
  2. Zu den allgemeinen Deckungsmitteln zählen alle Einnahmen, deren Verwendung nicht auf bestimmte Ausgaben beschränkt sind. Dazu gehören zum Beispiel die Steuern und die Schlüsselzuweisungen.
  3. An dem Gewerbesteueraufkommen sind Bund und Länder durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt. Um die Aussagekraft der Kennzahl "Gewerbesteueraufkommen an den allgemeinen Deckungsmitteln" zu erhöhen, wird die Gewerbesteuerumlage sowohl von den Gewerbesteuereinnahmen als auch den allgemeinen Deckungsmitteln abgezogen. Denn dann wird sowohl im Zähler als auch im Nenner der Verhältniszahl mit dem tatsächlichen Aufkommen gerechnet.
  4. Die Höhe der Gewerbesteuerumlage ist im Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) bzw. den dazu ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Der Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage wurde für das Haushaltsjahr 2001 auf 94 Prozent festgesetzt.
    Die Gewerbesteuerumlage errechnet sich wie folgt:
    Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer x 94 Prozent
    Hebesatz der Gemeinde
Eine Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes berührt die Höhe der zu leistenden Umlagen nicht, so dass Anhebungen der Steuersätze sich in vollem Umfang auf die gemeindlichen Haushalte auswirken. Nur Veränderungen der Steuermessbeträge, zum Beispiel eine in den letzten Jahren des öfteren erfolgte Erhöhung des Vervielfältigers zur Errechnung der Gewerbesteuerumlage, führen zu einer Veränderung der Gewerbesteuerumlage.
Veränderungen der Kennzahl "Gewerbesteueraufkommen an den allgemeinen Deckungsmitteln" im Zeitablauf können zurückgeführt werden auf:
  • Änderungen der Hebsätze
  • Veränderungen im Unternehmensbereich (konjunkturelle Ursachen, Ertragssteigerungen/ -minderungen der örtlichen Wirtschaft, Ab-/ Zuwanderungen von Gewerbebetrieben, organisatorische/ rechtliche Umstrukturierung von Unternehmen)
  • gesetzliche Änderungen bei der Gewerbesteuer (Freibeträge, Zurechnungen, Kürzungen)

Gemeindebeschäftigte je 1.000 Einwohner

Die Kennzahl gibt den Grad der Personalintensität der Kommunalverwaltung an. Ein hoher Wert der Kennzahl könnte zum Anlass genommen werden, die vorhandenen gesetzlichen oder freiwillig übernommenen Aufgaben und die Art und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung zu überprüfen. Wichtig ist beim Vergleich mit anderen Gemeinden, auf deren Größe und Aufgabenstruktur zu achten. Ebenfalls sind die anderen Personalkennziffern (siehe unten) bei einer Beurteilung mit zu berücksichtigen.

Personalausgaben je Einwohner

Die Personalausgaben bilden den wichtigsten Ausgabenblock des Verwaltungshaushaltes. Sie haben durch ihre enge Bindung an Tarifverträge kurz- und mittelfristig Fixkostencharakter. Die einzelnen Kommunen können die Höhe der Personalausgaben in der Regel nur durch eine zurückhaltende Personalpolitik (z. B. freiwerdende Stellen werden zeitversetzt oder gar nicht wiederbesetzt) beeinflussen. In bestimmten Fällen kann durch Privatisierungsmaßnahmen eine Entlastung des Haushaltes erreicht werden.
Bei einem interkommunalen Vergleich der "Personalausgaben pro Einwohner" ist zu beachten, dass der Zahlenwert der Kennzahl allein noch kein Urteil über die Qualität der Personalpolitik einer Gemeinde erlaubt. In eine Bewertung einzubeziehen sind Aufgaben, die von den einzelnen Städten und Gemeinden wahrgenommen werden. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, in welchem Maße eine Kommune Aufgaben freiwillig übernimmt. Der Aussagewert der Kennzahl wird weiterhin dadurch eingeschränkt, dass viele Städte und Gemeinden Aufgaben in Eigenbetriebe auslagern. Dadurch sinken die Personalausgaben im Kernhaushalt und werden auf Schattenhaushalte verlagert.

Verhältnis Personalausgaben an den Ausgaben des Verwaltungshaushaltes

Diese Kennzahl macht deutlich, in welchem Ausmaß die Ausgaben einer Kommune durch Personalausgaben bestimmt sind. Personalausgaben haben in Verwaltungen naturgemäß ein hohes Gewicht. Daher bietet es sich an, die zeitliche Entwicklung der Kennzahl zu beobachten und mit anderen Gemeinden gleicher Struktur und Größe zu vergleichen. Ein vergleichsweise hoher Personalausgabenanteil lässt einen erhöhten Personalbestand vermuten. Diese Vermutung wird unterstützt, wenn die Kennzahl "Personalausgaben pro Einwohner" ebenfalls eine gleichläufige Entwicklung aufweist. Eine eher gegenläufige Entwicklung der letztgenannten Kennzahl könnte darauf hindeuten, dass das Ausgabevolumen insgesamt relativ gering ist und die Personalausgaben deshalb zwangsläufig einen hohen Anteil aufweisen. Allerdings kann bei einem niedrigem Personalausgabenanteil auch ein hoher Personalbestand vorliegen. In diesem Fall sind dann die Gesamtausgaben hoch, und die Kommune kann sich ein hohes Personalausgabevolumen "leisten".
Wie schon bei den Personalausgaben je Einwohner sind auch bei der Kennzahl "Personalkostenanteil" gemeindespezifische Besonderheiten zu beachten. Das unterschiedliche Vorhandensein von Sondervermögen oder die Organisation kommunaler Aufgaben kann sich hier sehr stark auswirken.

Ausgaben für soziale Sicherung je Einwohner

Neben den Personalausgaben sind es vor allem die Sozialausgaben, die einen erheblichen Anteil der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes absorbieren. Bei einer Analyse im Zeitablauf ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der sozialen Leistungen in dem Jahren nach ihrer Verausgabung über die Inanspruchnahme Dritter als Einnahme in den kommunalen Haushalt zurückfließt. Das betrifft vor allem die Sozialhilfe. Nach dem Sozialhilfegesetz besteht nämlich eine Rückzahlungsverpflichtung Dritter an den Sozialhilfeträger, wenn der Sozialhilfeempfänger Ansprüche gegenüber anderen wie insbesondere gegenüber unterhaltsverpflichteten Verwandten ersten Grades und Ehegatten geltend machen kann (§§ 90 f. Bundessozialhilfegesetz BSHG).
Bei festgestellten Unterschieden in den Sozialleistungen pro Einwohner zwischen verschiedenen Kommunen ist aber folgendes zu beachten: Die Sozialhilfe fällt in den Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Städte und Landkreise, an deren Finanzierung die kreisangehörigen Städte über die Kreisumlage beteiligt sind. Ein Sozialhilfevergleich kreisangehöriger Städte ist deshalb nur unter Einbeziehung der Kreisumlage sinnvoll.

Freie Spitze

Die "freie Spitze" oder Nettoinvestitionsrate zeigt an, in welchem Maße die Gemeinde in der Lage ist, aus den laufenden Einnahmen des Verwaltungshaushaltes Vermögen zu bilden, insbesondere, in welcher Höhe die Gemeinde für Investitionen eigene Mittel zur Finanzierung heranziehen kann. Die Kennzahl ist ein aussagefähiger Indikator für die Finanzkraft der Kommune.
Die "freie Spitze" lässt sich in mehreren Stufen berechnen: Ergibt sich im Verwaltungshaushalt ein Überschuss der laufenden Einnahmen über die laufenden Ausgaben, so ist dieser dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Dieser Überschuss wird zunächst zur Deckung der Kreditbeschaffungskosten sowie zur ordentlichen Schuldentilgung herangezogen (es handelt sich um Mindest- oder Pflichtzuführungen). Somit ist, um eine "freie Spitze" beziehungsweise Nettoinvestitionsrate zu errechnen, der Überschuss um diesen Betrag zu bereinigen. Ferner müssen eventuell Zuführungen vom Vermögenshaushalt und ein etwaiges Defizit im Verwaltungshaushalt abgezogen werden. Somit kann die "freie Spitze" in mehreren Stufen wie folgt berechnet werden:
  • Zuführung vom Vermögenshaushalt
    - Fehlbetrag des Verwaltungshaushaltes
    - Kreditbeschaffungskosten
    - ordentliche Schuldentilgung ohne Umschuldung
    = Freie Spitze I
  • Erhöhungsbedarf (Allgemeine Rücklage)
  • Zuführung vom Vermögenshauhalt in Höhe Aufstockungsbeträge für die Sonderrücklagen
    + Zuführung vom Vermögenshaushalt in Höhe der aus der Sonderrücklage entnommenen Mittel
    = Freie Spitze II
  • Mindestzuführung (Die Mindestzuführung setzt sich zusammen aus der aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibung)
    = Freie Spitze III
Die "freie Spitze" unterliegt im allgemeinen erheblichen Schwankungen, vor allem wegen der starken Veränderungen bei den Steuereinnahmen; auch wirken sich Schwankungen bei der Tilgung von Krediten aus.
Freie Rücklage
Schon unter den Basisdaten erläutert

Schuldenstand je Einwohner

Der Schuldenstand pro Einwohner ist in der Öffentlichkeit eine geläufige und viel verwendete Orientierungsgröße. Die Kennzahl gibt jedoch über die Verschuldungsgrenze, die dauernde Leistungsfähigkeit oder über die Steuer- und Finanzkraft der Gemeinde keinen Aufschluss.
Gesetzliche Grenzen gibt es nur für die im Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite. So dürfen insbesondere die Investitionsausgaben nicht überschritten werden, das heißt, Kredite dürfen nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur Umschuldung aufgenommen werden. Dagegen gibt es keine feste Verschuldungsgrenze, etwa in Form eines bestimmten Verhältnisses von Schuldendienst zu den allgemeinen Deckungsmitteln. Allerdings müssen die Kreditverpflichtungen und die dauernde Leistungsfähigkeit einer Kommune im Einklang stehen. Dies wird dann erreicht, wenn Zins- und Tilgungsverpflichtungen erwirtschaftet werden können.
Eine hohe Pro-Kopf-Verschuldung bedeutet nicht notwendigerweise, dass es sich hier um eine finanzschwache Stadt oder Gemeinde handelt. Eine Kommune kann sich dann eine relativ hohe Pro-Kopf-Verschuldung leisten, wenn die Schulden im Verhältnis zu den Gesamtsteuereinnahmen relativ niedrig sind. Somit sollte die Entwicklung der Kennzahl "Schuldenstand pro Einwohner" in Zusammenhang mit der Kennzahl "Schulden je einen Euro Gesamtsteueraufkommen" gesehen werden. Außerdem ist bei der Beurteilung der Pro-Kopf-Verschuldung zu berücksichtigen, ob in der Vergangenheit größere Investitionen getätigt wurden und die Kommune somit über eine gute Infrastruktur verfügt.
Bei der temporären Bewertung der Kennzahl ist ferner zu berücksichtigen, dass eine Reihe von Kommunen, zum Beispiel durch Privatisierung des Abwasserbereichs o. ä., den Schuldenstand reduziert haben oder verstetigen konnten.

Schulden je einen Euro Gesamtsteueraufkommen minus Gewerbesteuerumlage

Diese Kennzahl gibt Aufschluss darüber, wie viel Euro an Schulden zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres auf einen Euro Steuereinnahmen nach Abzug der Gewerbesteuerumlage entfallen. Die Kennzahl verdeutlicht, welches Vielfache der Steuereinnahmen des betreffenden Haushaltsjahres nötig wäre, um die Schulden der Gemeinde vollständig tilgen zu können. Ein hoher Wert lässt somit auch einen hohen Schuldendienst vermuten. Durch die Verknüpfung mit dem absoluten Schuldenstand und den Steuereinnahmen wird ersichtlich, inwieweit sich eine Gemeinde unter Berücksichtigung der ihr zufließenden Steuereinnahmen die Verschuldung "leisten" kann.

Schuldendienst je Einwohner

Schuldendienst ist die Summe aus den für die aufgenommenen Darlehen zu zahlenden Zinsen und der ordentlichen Schuldentilgung (ohne Umschuldung).
Wie schon bei der freien Spitze ausgeführt, wird der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes dem Vermögenshaushalt zugeführt. Aber auch ohne Überschuss im Verwaltungshaushalt sind dem Vermögenshaushalt mindestens soviel Mittel zuzuführen, dass damit die ordentliche Tilgung von Krediten und die Kreditbeschaffungskosten gedeckt werden. Die Zuführung kann nur dann geringer ausfallen, wenn andere Einnahmen (z. B. Veränderungen des Anlagevermögens, Entnahmen aus Rücklagen und Zuweisungen, Zuschüsse für Investitionen und zur Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte) zur Verfügung stehen, die dann im Rahmen der Gesamtdeckung einsetzbar sind.
Somit sagt die Kennzahl aus, wie hoch der Verwaltungshaushalt durch den Schuldendienst belastet und in seiner Handlungs- und Gestaltungsfreiheit eingeschränkt wird.

Schuldzinsen je Einwohner

Die Entwicklung der Schuldzinsausgaben einer Kommune zeigt, ob sich ihr finanzieller Gestaltungsspielraum und damit auch die Investitionsfähigkeit verengt oder erweitert. Die in den Haushaltsplänen ausgewiesenen Zinsausgaben haben weitgehend Fixkostencharakter und sind somit ein kurzfristig nicht beeinflussbarer Ausgabenblock.
Es sollte berücksichtigt werden, dass Veränderungen der Kennzahlen auf verschiedene Einflussfaktoren zurückzuführen sind:
  • Veränderung der Einwohnerzahl
  • Änderung der Laufzeit oder des Zinsniveaus der aufgenommenen Darlehen
  • Erhöhung beziehungsweise Verminderung der Verschuldung

Gesamtinvestitionen je Einwohner

Zu den Gesamtinvestitionen gehören die Gewährung von Darlehen, der Vermögenserwerb und Baumaßnahmen. Die Entwicklung der Kennzahl vermittelt einen ersten Eindruck, in welchem Maße die Gemeinde in der Lage ist, die Bevölkerung mit wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Infrastruktur zu versorgen.
Die Kennzahl zeigt die gravierenden Unterschiede bei der Investitionstätigkeit der Gemeinden auf. Gemeinden mit einer relativ hohen finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. die Kennzahl "Gesamtsteueraufkommen pro Einwohner") können sich in der Regel höhere Investitionsausgaben "erlauben". Hat eine Gemeinde in der Vergangenheit erhebliche Investitionen getätigt, kann sich das schon aufgrund des Basiseffektes in einer rückläufigen "Gesamtinvestition pro Einwohner" in Folgejahren niederschlagen. Somit wäre ein Absinken – insbesondere unter Konsolidierungsgesichtspunkten - von vornherein nicht negativ zu beurteilen. Die Vergangenheit hat außerdem gezeigt, dass Gemeinden gerade bei angespannten Haushalten zu Kürzungen bei den Investitionsausgaben neigen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass aperiodisch hohe Investitionsmaßnahmen sowohl interkommunale als auch intertemporale Vergleiche verzerren.

Kostendeckungsgrad "Kostenrechnende Einrichtungen"

Kostenrechnende Einrichtungen sind solche öffentlichen Einrichtungen, die die Kommunen gegen Einrichtung einer Benutzungsgebühr auf der Grundlage des jeweiligen kommunalen Abgabenrechts oder gegen Zahlung eines vergleichbaren entsprechenden privatrechtlichen Entgelts den Benutzern zur Verfügung stellen. Zu den "Kostenrechnenden Einrichtungen" einer Stadt oder Gemeinde gehören in der Regel:
  • Rettungsdienst
  • Volkshochschule
  • Straßenreinigung
  • Abwasserbeseitigung
  • Abfallbeseitigung und
  • Bestattungswesen.
Nicht alle Bereiche werden dabei von jeder Kommune wahrgenommen. Die Kostendeckungsgrade gemeindlicher Einrichtungen werden nach dem Verhältnis der Einnahmen zu den Ausgaben im Verwaltungshaushalt ermittelt. Nach den Haushaltsgrundsätzen der Einnahmebeschaffung haben die Kommunen, soweit vertretbar und geboten, kostendeckende Entgelte zu verlangen. Dabei ist zu prüfen, ob ein erhebliches öffentliches Interesse gegeben ist, das eine nur teilweise Kostendeckung rechtfertigt (Schwimmbäder). Eine niedrige Kostendeckung führt zu zusätzlichen Ausgaben des Verwaltungshaushaltes.