Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

In Deutschland dürfen Arzneimittel nur über Apotheken verkauft werden. Eine Ausnahme besteht bei den so genannten “freiverkäuflichen Arzneimitteln”, da diese Arzneimittel weder rezept- noch verschreibungspflichtig sind.
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist eine Sachkenntnisprüfung erforderlich, die die Industrie- und Handelskammern durchführen. Sachkenntnis hat, wer die Sachkenntnisprüfung vor der Industrie- und Handelskammer besteht.
§ 50 des Arzneimittelgesetzes schreibt vor, dass einen entsprechenden Einzelhandel nur betreiben darf, wer selbst “oder eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt”. Betroffene Personen können also Unternehmer, Vertreter oder Verkaufspersonal sein. Auch in jeder weiteren Betriebsstelle muss stets eine Person mit Sachkenntnis anwesend sein.
Die Sachkundeprüfung nimmt die IHK Karlsruhe ab.