Werbeanlagen an Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen

Werbeanlagen können für Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Kundenansprache sein. Entlang von Straßen gelten jedoch besondere Vorgaben. Entscheidend sind insbesondere die Straßenklasse, der Abstand zur Fahrbahn und die Frage, ob sich der Standort innerhalb oder außerhalb einer Ortsdurchfahrt befindet.

Bundesstraßen

Außerhalb der zur Erschließung der Grundstücke bestimmten Teile von Ortsdurchfahrten gilt nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ein grundsätzliches Anbauverbot für Werbeanlagen innerhalb von 20 Metern vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Zwischen 20 und 40 Metern ist die Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. Werbeanlagen sind ausdrücklich in § 9 Abs. 6 FStrG erfasst.
Auch außerhalb der 20-Meter-Zone ist eine Werbeanlage daher nicht automatisch zulässig. Zudem dürfen außerhalb der genannten Ortsdurchfahrten an Brücken über Bundesfernstraßen keine Anlagen der Außenwerbung angebracht werden. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich.

Landes- und Kreisstraßen

Für Landes- und Kreisstraßen in Baden-Württemberg gilt § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW). Außerhalb der maßgeblichen Ortsdurchfahrten beträgt die Anbauverbotszone bei Landesstraßen 20 Meter, bei Kreisstraßen 15 Meter. Auch Anlagen der Außenwerbung werden von den Regelungen erfasst.

Gemeindestraßen

Bei Gemeindestraßen gibt es keine vergleichbare landesweit einheitliche Anbauverbotszone. Hier sind insbesondere die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO), der jeweilige Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften entscheidend. Gemeinden können beispielsweise über Werbeanlagensatzungen Vorgaben zu Größe, Gestaltung, Beleuchtung oder Standorten machen.
Wichtig: Straßenrecht und Baurecht beachten
Auch wenn eine Werbeanlage straßenrechtlich zulässig ist, kann zusätzlich eine Baugenehmigung erforderlich sein. Umgekehrt bedeutet eine baurechtliche Genehmigungsfreiheit nicht automatisch, dass die Werbeanlage straßenrechtlich zulässig ist.
Unternehmen sollten daher vor der Aufstellung einer Werbeanlage prüfen:
  • Welche Straßenklasse liegt vor?
  • Befindet sich der Standort innerhalb oder außerhalb der Ortsdurchfahrt?
  • Wie groß ist der Abstand zur Fahrbahn?
  • Gibt es einen Bebauungsplan oder eine örtliche Werbeanlagensatzung?
  • Ist eine Baugenehmigung oder Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich?
Tipp: Bei konkreten Vorhaben empfiehlt es sich, frühzeitig die zuständige Baurechtsbehörde bzw. Straßenbaubehörde einzubeziehen.