Rücknahmepflicht von Elektrogeräten im Handel

Supermärke, Discounter und Drogerien mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern sind verpflichtet, alte Elektrogeräte zurückzunehmen, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen.
Geräte mit einer Kantenlänge bis zu 25 cm müssen kostenfrei zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht ist auf drei Geräte pro Geräteart beschränkt. Die Regelung soll die Sammelquote erhöhen. Für größere Geräte, über die Kantenlänge von 25 cm hinaus, gilt die Rücknahmepflicht nur bei Neukauf eines Geräts der gleichen Art.

Verantwortung beim Vertrieb

Vertreiber ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG jeder, der Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Darunter sind alle Groß-, Einzel- und Onlinehändler, aber auch Hersteller zu verstehen. Selbst Unternehmen, die für den Kauf von Elektrogeräten werben (z.B. im Internet inserieren oder Kataloge drucken), müssen deshalb die Anforderungen des Gesetzes erfüllen.
Generell gilt: Erfüllen Hersteller die oben beschriebenen Pflichten nicht, gelten die Vertreiber von deren Geräten selbst als Hersteller (§ 3 Nr. 9 Halbs. 2 ElektroG) und können ggf. für fehlende Registrierung, Entsorgung, Kennzeichnung oder Informationen haftbar gemacht werden.
Ob Vertreiber auch die Pflichten der Hersteller erfüllen müssen, hängt deshalb davon ab, ob der Hersteller für diese Gerätekategorie, Geräteart und Marke registriert wurde. Ob dies erfolgt ist, kann im Verzeichnis der registrierten Hersteller auf der Seite der Stiftung ear recherchiert werden: https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller
Exportieren Vertreiber ins Ausland, müssen sie die dortigen gesonderten Regelungen beachten. Auch hier ist auf die korrekte Registrierung bzgl. der Geräte zu achten, wofür im Regelfall ein Bevollmächtigter bestellt werden muss.

Rücknahmepflicht der Vertreiber (§17 ElektroG)

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind im Rahmen der 1:1 und 0:1 Rücknahme verpflichtet am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Pflicht gilt auch für Onlinehändler oder Hersteller mit entsprechender Verkaufs-/Versandfläche. Bei Onlinehändlern zählt dazu zudem die Lagerfläche sowie – nach derzeitiger Auslegung des Bundesumweltministeriums – die Regalfläche (z.B. bei Hochlagern). Die Flächen mehrerer Geschäfte oder Lager an unterschiedlichen Standorten werden jedoch nicht zusammengerechnet. Auch beim shop-in-shop (Elektroabteilung in einem Geschäft) zählt nur die Fläche der Elektroabteilung.
Zurückgenommen werden müssen alle kleinen Elektrogeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Gerät kauft oder ein altes nur zurückbringt (0:1 Rücknahme). Jedoch ist diese Art der Rücknahme auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Größere Geräte müssen nur zurückgenommen werden, wenn der Kunde dafür ein neues Großgerät anschafft, das die gleiche Funktion erfüllt (1:1 Rücknahme). Ein Trockner muss beim Kauf eines Geschirrspülers also nicht zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht gilt auch für die Lieferung an Haushalte. Alte Elektrogeräte müssen also auch bei Auslieferung neuer Geräte mitgenommen werden.
Die Rücknahme kann vor Ort oder in unmittelbarer Nähe der Abgabe geschehen. Ein Recyclinghof eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zählt nicht dazu. Die Rücknahmepflicht erfasst auch das unentgeltliche Abholen von Altgeräten beim Kauf eines neuen über das Internet. Dieses muss der Verbraucher dem Onlinehändler jedoch bei Abschluss des Kaufvertrags angeben. Für die Einrichtung eines Rücknahmesystems können sich Vertreiber z.B. flächendeckender Kooperationssysteme bedienen oder eine Rücksendemöglichkeit mit Paketdiensten einrichten.

Umsetzung der Rücknahmepflicht im Fernabsatz

Als Händler im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Rücknahmepflichten zu erfüllen. Hierbei unterscheidet das Gesetz nach verschiedenen Geräte-Kategorien:
  • Kategorien 1, 2 und 4 sind unentgeltlich bei Auslieferung abzuholen, wenn der Endnutzer ein neues Elektrogerät erwirbt, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt. Hierunter fallen Wärmeüberträger, Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten und Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.
Beispielsweise kann dann das Altgerät dem Spediteur oder Transportunternehmen mitgegeben werden, welches das neue Gerät ausliefert.
  • Kategorien 3, 5 und 6, also Lampen, Kleingeräte und kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt, ist eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Um diese Pflicht zu erfüllen können Sie entweder mit dem stationären Handel oder Entsorgungsunternehmen kooperieren oder aber Rücksendemöglichkeiten einrichten.
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass das Transportunternehmen den Transport bestimmter Elektrogeräte nicht ausschließt. Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Rücknahmepflicht in einem solchen Fall nicht erfüllt wird.

Neue Informationspflichten seit 2022

Nach § 17 Abs. 1 S. 3 ElektroG, sieht das Gesetz in seiner geltenden Fassung vom 01.01.2022, neue Informationspflichten für Vertreiber vor:
  • Bei Abschluss eines Kaufvertrages müssen Sie über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe von Großgeräten, Bildschirmen und Wärmeüberträgern sowie deren unentgeltliche Abholung informieren.
  • Daneben müssen Sie den Endnutzer bei Abschluss des Kaufvertrages nach seiner Absicht fragen, ob bei Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät abgegeben werden soll.
Dies kann durch eine Checkbox im Bestellprozess erfolgen
„[ ] Ja ich will mein Altgerät kostenfrei bei der Auslieferung des neuen Gerätes zurückgeben.“

Weitere Pflichten gegenüber privaten Haushalten

§ 18 Abs. 3 ElektroG n.F. bestimmt, dass Vertreiber, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, gegenüber privaten Haushalten über Folgendes zu informieren haben:
  • die Pflicht der Endnutzer, Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen
  • die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen
  • die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten
  • die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne nach Anlage 3 des ElektroG
Die Händler haben über ihre Rücknahmestellen mittels gut sichtbarer Hinweisschilder zu informieren. Zudem sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen im Handel sowie in den Kommunen mit einem einheitlichen Sammelstellenlogo versehen sein. Die Pflicht gilt zudem auch für den Online-Handel.
Durch diese zusätzlichen Rückgabestellen soll die Sammel- und Recyclingquote bei den Elektroaltgeräten verbessert werden. Deutschland hat in der Vergangenheit die EU-Sammelquote von 65 Prozent verfehlt – 2019 lag sie bei 44,3 Prozent.