Internet-Impressum bei Immobiliardarlehensvermittler

Lesen Sie die Informationen zu den Anforderungen, die sich aus dieser Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung für die Ergänzung des Internet-Impressums ergeben.

Angabe der zuständigen Erlaubnisbehörde

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass geschäftsmäßige Diensteanbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.
Immobiliardarlehensvermittler bedürfen einer Erlaubnis nach § 34 i Abs. 1 GewO und müssen daher auch die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben.
Gleiches gilt für sogenannte Honorar-Immobiliardarlehensberater, auch wenn eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater im Gegensatz zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO im Gesetz nicht vorgesehen ist. Hier greift der Erlaubnistatbestand des § 34 i GewO für beide Berufsbilder. Den Honorar-Immobiliendarlehensberater treffen jedoch noch weitere Berufspflichten. Entscheidend ist hierbei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit, nicht der tatsächliche Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Dieser ist hierfür unbeachtlich.
Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung ist diejenige Stelle, die für die Erlaubniserteilung zuständig ist, denn die Angabepflicht im Impressum gilt nur für erlaubnispflichtige Gewerbe.
Welche Stelle für die Erlaubnis zuständig ist, ergibt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Baden-Württemberg sind die Industrie- und Handelskammern gemäß § 4 Gewerbezuständigkeitsverordnung (GewOZuVO) für die Erlaubniserteilung nach § 34 i GewO zuständig.
Das Impressum ist bei den oben genannten Immobiliardarlehensvermittlern daher um die Angaben zur zuständigen Industrie- und Handelskammer zu ergänzen:
Name und Postanschrift sowie nach Möglichkeit ein entsprechender Link auf das Internetportal.
Beachten Sie: Bei einer Verlegung der Betriebsstätte ändert sich gegebenenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde. Es ist die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum anzugeben.

Angabe der Registernummer und des Registernamens

Darüber hinaus ist § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum.
Das Vermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Vermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in dieses Register erfolgt ist.
Anzugeben sind die elektronische Adresse des Vermittlerregisters (http://www.vermittlerregister.info) und die Registrierungsnummer.

Weitere Pflichtangaben

Schließlich ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG zu beachten. Zwar fallen (Honorar-) Immobiliardarlehensvermittler/-berater nicht unter die dort genannten Richtlinien, aufgrund des Trends in der aktuellen Rechtsprechung (z.B. LG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2010, Az.: 103 O 25/10; allerdings in Bezug auf Versicherungsvermittler) empfehlen wir gleichwohl das Internet-Impressum um die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und c) TMG genannten Angaben zu ergänzen.
Danach ist mitzuteilen:
a. die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört,
b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.

Musterbeispiele

Musterbeispiel für das Impressum einer Immobiliardarlehensvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Mustermann Immobiliardalehensvermittler-GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Telefon: [Nummer]
Telefax: [Nummer]
E-Mail: [E-Mail Adresse]
Registergericht: Amtsgericht XYZ-Stadt HR B 12345
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) : Registrierungs-Nr. 12345
USt-Ident-Nummer: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)
Erlaubnis nach § 34 i Abs. 1 GewO
Aufsichtsbehörde: IHK Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Mitglied der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Alternativ zu „Mitglied der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar“ kann auch wie folgt formuliert werden:
Zuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Berufsbezeichnung: Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i Abs. 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland
Berufsrechtliche Regelungen:
§ 34 i GewO
ImmVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden. 
Musterbeispiel für das Impressum eines Immobiliardarlehensvermittlers ohne Handelsregistereintragung (Einzelunternehmer), der eine Erlaubnis nach § 34 i GewO besitzt, nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Telefon: [Nummer]
Telefax: [Nummer]
E-Mail: [E-Mail Adresse]
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr. 12345
USt-Ident-Nummer DE 12345 (soweit vorhanden)
Erlaubnis nach § 34 i Abs. 1 GewO
Aufsichtsbehörde: IHK Rhein-Neckar, l 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Mitglied der IHK Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Alternativ zu „Mitglied der IHK Rhein-Neckar“ kann auch wie folgt formuliert werden:
Zuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Berufsbezeichnung: Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i Abs. 1 GewO
Berufsrechtliche Regelungen:
§ 34 i GewO
ImmVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage: www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.

Anmerkung

Dieses Merkblatt dient lediglich als erste Orientierungshilfe und Übersicht. Es erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblattes kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.