FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Erlaubnis nach § 34i GewO
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Erlaubnis nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler), zur Antragstellung sowie zu den Pflichten nach der Erlaubniserteilung.
Überblick – Erlaubnis und Tätigkeiten
Was ist eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO)?
Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten schreibt die Gewerbeordnung eine behördliche Erlaubnis vor. Diese dient dem Schutz von Darlehensnehmer und stellt sicher, dass Tätigkeiten nur von zuverlässigen Personen ausgeübt werden.
Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34i GewO?
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig Immobiliardarlehensverträge vermittelt oder hierzu berät.
Immobiliardarlehen sind insbesondere Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind oder dem Erwerb oder der Erhaltung von Eigentum an Grundstücken oder Gebäuden dienen (z. B. Baufinanzierungen).
Wo ist der Unterschied zwischen § 34i und § 34c GewO?
- Die Erlaubnis nach § 34i GewO betrifft die Vermittlung und Beratung zu Immobiliardarlehen (z. B. Baufinanzierungen).
- § 34c GewO umfasst zwar unter anderem die Vermittlung oder den Nachweis von Darlehensverträgen, bezieht sich jedoch nicht auf Immobiliardarlehen.
Antrag – Voraussetzungen, Verfahren, ELSTER und BundID
Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?
Für die Antragstellung sind je nach Tätigkeit und Rechtsform verschiedene Nachweise erforderlich, insbesondere zur persönlichen Zuverlässigkeit und zu den Vermögensverhältnissen.
Eine Übersicht der benötigten Unterlagen je nach Fallkonstellation (natürliche Person, juristische Person, juristische Person in Gründung) ist den jeweiligen Checklisten zu entnehmen:
- Checkliste Erlaubnisantrag für die natürliche Person
- Checkliste Erlaubnisantrag für die juristische Personen (bei bestehenden Gesellschaften)
- Checkliste Erlaubnisantrag für die juristische Personen (bei Gesellschaften in Gründung)
Was ist bei Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft zu beachten?
Bei der Beantragung des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft ist darauf zu achten, dass die jeweils richtigen Belegarten verwendet werden. Für das Führungszeugnis ist die Belegart OG, für die Gewerbezentralregisterauskunft die Belegart 9 maßgeblich.
Folgende Empfängeradresse ist zu vermerken:
IHK Rhein-Neckar
GB 2.5
Postfach 10 16 61
68016 Mannheim
GB 2.5
Postfach 10 16 61
68016 Mannheim
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung:
Für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Die Versicherung muss die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen und während der gesamten Dauer der Tätigkeit bestehen bleiben.
Hierfür ist eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vorzulegen, deren Wortlaut einem der folgenden Muster entspricht:
- Versicherungsbestätigung für Personenhandelsgesellschaften
- Versicherungsbestätigung ohne Personenhandelsgesellschaft
- Versicherungsbestätigung Gruppenvertrag
Welche Sachkunde ist erforderlich?
Für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO ist ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich.
Die Sachkunde kann insbesondere durch folgende Nachweise erbracht werden:
- erfolgreich abgelegte IHK‑Sachkundeprüfung ("Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK")
- anerkannte gleichgestellte Berufsqualifikationen (die genauen Anforderungen sind den jeweiligen Checklisten zu entnehmen)
Wie hoch sind die Kosten für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO?
- Die Gebühr für die Erlaubniserteilung beträgt 375,00 Euro.
Zusätzlich entstehen weitere Gebühren, insbesondere für:
- die Registrierung im Vermittlerregister: 55,00 Euro
- die Registrierung in einem EU‑ oder EWR‑Staat: 25,00 Euro
- die Eintragung neuer mitwirkender Angestellter: 30,00 Euro je Person
- die Eintragung neuer leitender Angestellter: 30,00 Euro je Person
Muss der Antrag als natürliche oder juristische Person gestellt werden?
Der Antrag ist entsprechend der Rechtsform zu stellen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) beantragen die Erlaubnis als natürliche Person, Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG, e.G., Stiftung) als juristische Person. Maßgeblich ist die konkrete Unternehmensstruktur.
Kann der Antrag gestellt werden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen?
Der Antrag kann grundsätzlich auch bei noch fehlenden Unterlagen gestellt werden. Die Erlaubniserteilung erfolgt jedoch erst, wenn alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen. Es ist zu beachten, dass eingereichte Unterlagen drei Monate ab Ausstellung gültig sind und bei längerer Verzögerung erneut vorgelegt werden müssen.
Wie kann der Antrag bei der IHK Rhein‑Neckar gestellt werden?
Der Antrag wird ausschließlich online über das IHK‑Service‑Portal gestellt.
Wo findet sich Hilfe bei Problemen bei der Anmeldung mit ELSTER oder der BundID?
Der Zugang zum Antrag erfolgt über externe Systeme (ELSTER oder BundID). Bei technischen Problemen ist der jeweilige Support des Anbieters zuständig.
Weitere Informationen und Hilfestellungen:
Pflichten – Weiterbildung, Versicherung und Verzicht
Weiterbildungspflicht
Welche Weiterbildungspflichten bestehen?
Für Immobiliardarlehensvermittler besteht derzeit keine gesetzlich festgelegte Weiterbildungspflicht mit einem bestimmten Stundenumfang.
Unabhängig davon wird eine regelmäßige fachliche Weiterbildung empfohlen, um den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht zu werden.
Berufshaftpflichtversicherung
Wann ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich?
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung und muss während der gesamten Dauer der Tätigkeit bestehen bleiben.
Verzicht auf die Erlaubnis
Wie kann auf die Erlaubnis verzichtet werden?
Ein vollständiger Verzicht auf die Erlaubnis ist jederzeit möglich.
Der Verzicht erfolgt über das entsprechende Verfahren im IHK‑Service‑Portal.
Die Erlaubnisurkunde ist im Zusammenhang mit dem Verzicht im Original an die IHK Rhein‑Neckar zurückzusenden.
