FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Erlaubnis nach § 34f und § 34h GewO
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Erlaubnis nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) und § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater), zur Antragstellung sowie zu den Pflichten nach der Erlaubniserteilung.
Überblick – Erlaubnis und Tätigkeiten
Was ist eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO)?
Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten schreibt die Gewerbeordnung eine behördliche Erlaubnis vor. Diese dient dem Schutz von Auftraggebern und stellt sicher, dass Tätigkeiten nur von zuverlässigen Personen ausgeübt werden.
Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h GewO?
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen berät oder diese vermittelt.
Zu den Finanzanlagen zählen insbesondere:
Zu den Finanzanlagen zählen insbesondere:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen, EU‑ oder ausländischen Investmentvermögen
(z. B. Investmentfonds, bei denen Anteile in der Regel erworben und zurückgegeben werden können) - Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen, EU‑ oder ausländischen Investmentvermögen
(z. B. langfristige Beteiligungen an Immobilien‑ oder Infrastrukturprojekten, bei denen das Kapital typischerweise gebunden ist) - Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG
(z. B. Genussrechte, partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen)
Bitte achten Sie darauf, die entsprechenden Erlaubniskategorien bereits bei Antragstellung vollständig anzugeben, da eine nachträgliche Erweiterung zusätzliche Gebühren verursacht.
Wo ist der Unterschied zwischen § 34f und § 34h GewO?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Vergütung:
- § 34f GewO: Tätigkeit auf Provisionsbasis möglich
- § 34h GewO: Ausschließliche Honorartätigkeit; die Annahme von Provisionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten ist nicht zulässig
Antrag – Voraussetzungen, Verfahren, ELSTER und BundID
Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?
Für die Antragstellung sind je nach Tätigkeit und Rechtsform verschiedene Nachweise erforderlich, insbesondere zur persönlichen Zuverlässigkeit und zu den Vermögensverhältnissen.
Eine Übersicht der benötigten Unterlagen je nach Fallkonstellation (natürliche Person, juristische Person, juristische Person in Gründung) ist den jeweiligen Checklisten zu entnehmen:
- Checkliste Erlaubnisantrag für die natürliche Person
- Checkliste Erlaubnisantrag für die juristische Personen (bei bestehenden Gesellschaften)
- Checkliste Erlaubnisantrag für die juristische Personen (bei Gesellschaften in Gründung)
Die Checklisten gelten sowohl für Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) als auch für Honorar‑Finanzanlagenberater (§ 34h GewO), da die Anforderungen inhaltlich übereinstimmen.
Was ist bei Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft zu beachten?
Bei der Beantragung des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft ist darauf zu achten, dass die jeweils richtigen Belegarten verwendet werden. Für das Führungszeugnis ist die Belegart OG, für die Gewerbezentralregisterauskunft die Belegart 9 maßgeblich.
Folgende Empfängeradresse ist zu vermerken:
IHK Rhein-Neckar
GB 2.5
Postfach 10 16 61
68016 Mannheim
GB 2.5
Postfach 10 16 61
68016 Mannheim
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung:
Für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO und § 34h GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Die Versicherung muss die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen und während der gesamten Dauer der Tätigkeit bestehen bleiben.
Hierfür ist eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vorzulegen, deren Wortlaut einem der folgenden Muster entspricht:
- Versicherungsbestätigung für Personenhandelsgesellschaften
- Versicherungsbestätigung ohne Personenhandelsgesellschaft
Welche Sachkunde ist erforderlich?
Für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO und § 34h GewO ist ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich.
Die Sachkunde kann insbesondere durch folgende Nachweise erbracht werden:
- Erfolgreich abgelegte IHK‑Sachkundeprüfung ("Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK")
- Anerkannte gleichgestellte Berufsqualifikationen (die genauen Anforderungen sind den jeweiligen Checklisten zu entnehmen)
Wie hoch sind die Kosten für die Erlaubniserteilung nach § 34f bzw. § 34h GewO?
Die Gebühr für die Erlaubniserteilung beträgt pauschal 375,00 Euro. Diese Pauschale gilt unabhängig davon,
- ob Sie nur eine Kategorie oder
- mehrere bzw. alle Erlaubniskategorien beantragen.
Zusätzlich entstehen weitere Gebühren, insbesondere für:
- die Registrierung im Vermittlerregister (55,00 Euro)
- die Eintragung neuer mitwirkender Angestellter (30,00 Euro je Person)
Muss der Antrag als natürliche oder juristische Person gestellt werden?
Der Antrag ist entsprechend der Rechtsform zu stellen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) beantragen die Erlaubnis als natürliche Person, Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG, e.G., Stiftung) als juristische Person. Maßgeblich ist die konkrete Unternehmensstruktur.
Kann der Antrag gestellt werden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen?
Der Antrag kann grundsätzlich auch bei noch fehlenden Unterlagen gestellt werden. Die Erlaubniserteilung erfolgt jedoch erst, wenn alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen. Es ist zu beachten, dass eingereichte Unterlagen drei Monate ab Ausstellung gültig sind und bei längerer Verzögerung erneut vorgelegt werden müssen.
Wie kann der Antrag bei der IHK Rhein‑Neckar gestellt werden?
Der Antrag wird ausschließlich online über das IHK‑Service‑Portal gestellt:
Wo findet sich Hilfe bei Problemen bei der Anmeldung mit ELSTER oder der BundID?
Der Zugang zum Antrag erfolgt über externe Systeme (ELSTER oder BundID). Bei technischen Problemen ist der jeweilige Support des Anbieters zuständig.
Weitere Informationen und Hilfestellungen:
Pflichten – § 24 FinVermV, Weiterbildung, Erweiterung und Verzicht
Berichtspflichten (§ 24 FinVermV)
Für wen besteht die Berichtspflicht?
- Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
- Honorar‑Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
Wann ist die Einreichung erforderlich?
Jährlich. Die Einreichung hat spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erfolgen.
Was ist einzureichen?
- Prüfungsbericht durch einen geeigneten Prüfer (z. B. Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer)
- Bei fehlender Tätigkeit: Negativerklärung
Die Unterlagen sind unaufgefordert einzureichen. Bei verspäteter oder fehlender Einreichung können Verwaltungsgebühren für eine Anforderung entstehen.
Wie erfolgt die Einreichung?
Die Einreichung erfolgt über das IHK‑Service‑Portal.
Weiterbildungspflicht
Welche Weiterbildungspflichten bestehen?
Für Finanzanlagenvermittler und Honorar‑Finanzanlagenberater besteht derzeit keine gesetzlich festgelegte Weiterbildungspflicht mit einem bestimmten Stundenumfang.
Unabhängig davon wird eine regelmäßige fachliche Weiterbildung empfohlen, um den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht zu werden.
Berufshaftpflichtversicherung
Wann ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich?
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung und muss während der gesamten Dauer der Tätigkeit bestehen bleiben.
Reduzierung oder Erweiterung der Erlaubnis
Wie kann die Erlaubnis erweitert oder eingeschränkt werden?
- Erweiterung der Erlaubnis (weitere Kategorien):
Eine Erweiterung ist möglich, wenn zusätzliche Produktkategorien beantragt werden.
Erfolgt durch einen entsprechenden Antrag über das IHK‑Service‑Portal: meine IHK digital - Teilweiser oder vollständiger Verzicht:
Ein Verzicht auf einzelne Kategorien oder die gesamte Erlaubnis ist jederzeit möglich.
Erfolgt über das entsprechende Verfahren im IHK‑Service‑Portal: meine IHK digital
Die Erlaubnisurkunde ist im Zusammenhang mit der Änderung oder dem Verzicht im Original an die IHK Rhein‑Neckar zurückzusenden. Nach abschließender Bearbeitung wird eine neue Erlaubnisurkunde ausgestellt.
