Der neue § 34k GewO – was Darlehensvermittler jetzt wissen müssen
Zum 20. November 2026 wird eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht für Darlehensvermittler nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte im Überblick dargestellt.