EmpCO‑Richtlinie: Neue Pflichten im Kaufrecht
Mit der EmpCO‑Richtlinie verschärft die EU die Anforderungen an Transparenz und langlebige Produkte. Besonders im Kaufrecht entstehen neue Pflichten zu Gewährleistung, Garantien, Reparierbarkeit und digitalen Updates – mit Folgen für Vertrieb und Marketing.
Hersteller und Händler: Wer muss was tun?
Die Richtlinie unterscheidet klar zwischen der Informationsbeschaffung (Hersteller) und der Informationsweitergabe (Händler/Unternehmer).
- Der Hersteller als Informationsquelle: Er ist derjenige, der die Haltbarkeit einer Ware bestimmt und festlegt, wie lange Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden. Wenn er eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet, liegt es in seinem Interesse, diese Informationen (und die entsprechende Kennzeichnung) dem Händler zur Verfügung zu stellen.
- Der Händler als Informationsvermittler: Händler sind verpflichtet, die Verbraucher vor Vertragsschluss über Haltbarkeit und Reparierbarkeit zu informieren. Wichtig für den Handel: Sie sind nicht verpflichtet, aktiv auf Webseiten der Hersteller nach diesen Daten zu suchen. Die Pflicht zur Information besteht für den Händler nur dann, wenn der Hersteller ihm diese Informationen proaktiv zur Verfügung gestellt hat.
Was ist der neue Standard bei Garantien und Gewährleistung?
Ein Kernziel der Reform ist es, die oft herrschende Verwirrung zwischen gesetzlichen Rechten und freiwilligen Zusatzleistungen zu beenden.
Die harmonisierte Mitteilung (Gesetzliches Gewährleistungsrecht)
Verbraucher wissen oft nicht, dass ihnen ohnehin ein gesetzliches Gewährleistungsrecht von mindestens zwei Jahren zusteht (basierend auf der Warenkaufrichtlinie 2019/771).
- Pflicht: Händler müssen künftig eine harmonisierte Mitteilung verwenden, die in hervorgehobener Weise an dieses Recht erinnert.
- Inhalt: Diese Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente der gesetzlichen Mängelhaftung und den Hinweis, dass nationale Rechte sogar über die zwei Jahre hinausgehen können.
Die harmonisierte Kennzeichnung (Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie)
Gibt ein Hersteller eine freiwillige Garantie auf die Haltbarkeit der gesamten Ware (nicht nur auf Einzelteile), die länger als zwei Jahre läuft, muss dies besonders kenntlich gemacht werden.
- Pflicht: Hierfür ist eine harmonisierte Kennzeichnung (ein EU-weites Logo) zu verwenden.
- Sichtbarkeit: Diese Kennzeichnung muss deutlich sichtbar direkt bei der Ware oder – im Online-Handel – unmittelbar neben dem Produktbild platziert werden.
Reparierbarkeit und digitale Langlebigkeit
Die Informationspflichten im Kaufrecht werden um zwei zukunftsweisende Aspekte ergänzt:
- Reparierbarkeitswert: Wenn für eine Produktkategorie (z. B. Smartphones oder Waschmaschinen) auf Unionsebene ein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde, muss der Händler diesen angeben. Falls kein solcher Wert existiert, müssen (sofern vom Hersteller geliefert) Details zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen, deren Kosten und Reparaturanleitungen bereitgestellt werden.
- Software-Updates: Für Produkte mit digitalen Elementen müssen Händler den Mindestzeitraum nennen, in dem der Hersteller Software- und Sicherheitsupdates garantiert. Dies soll den Wettbewerb zwischen Herstellern um die längste digitale Unterstützung fördern.
Der Zusammenhang: Warum das Ganze?
Die Neuerungen im Kaufrecht wirken nicht isoliert. Sie sind eng mit den Verboten unlauterer Geschäftspraktiken im Wettbewerbsrecht (UWG) verknüpft. Informieren Sie sich auch zu Green Claims– Nachweispflicht für Umweltwerbung.
Das Zusammenspiel funktioniert so: Während das Kaufrecht vorschreibt, welche Informationen Sie geben müssen, verbietet das Wettbewerbsrecht gleichzeitig, falsche Behauptungen über diese Merkmale aufzustellen. So ist es künftig ausdrücklich verboten, eine Ware als „reparierbar“ zu präsentieren, wenn sie es tatsächlich nicht ist, oder Software-Updates als „notwendig“ darzustellen, wenn sie nur der Funktionsverbesserung dienen.
Fazit
Händler und Hersteller sollten jetzt ihre Kommunikationsprozesse synchronisieren. Nur wenn der Informationsfluss vom Hersteller zum Point of Sale reibungslos funktioniert, können Händler ihre neuen gesetzlichen Pflichten ab September 2026 erfüllen und Abmahnungen vermeiden.
