Green Claims – Nachweispflicht für Umweltwerbung
Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (sogenannte Green Claims oder Umweltclaims) sind mittlerweile fester Bestandteil von Werbe- und Marketingkampagnen. Künftig sind falsche Umweltversprechen, sogenanntes Greenwashing, nicht mehr erlaubt.
Nachweispflichten für Werbung ab 27. September 2026
Umweltbezogene Werbeaussagen ("Green Claims“) wie “klimaneutral“, ”umweltfreundlich“ oder "CO2-neutral“ sind in vielen Werbekampagnen üblich. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), veröffentlicht am 19. Februar 2026, gelten ab dem 27. September 2026 neue verbindliche Vorgaben für umweltbezogene Werbeaussagen.
Deutschland setzt damit die Empowerment Richtlinie (EmpCo) um und schafft neue, verbindliche Regeln für nachhaltigkeitsbezogene Werbung. Ziel ist es, irreführende Umweltversprechen zu unterbinden und verlässliche Informationen zu gewährleisten.
Wichtig: Eine Abverkaufsfrist für nicht konforme Produkte oder Verpackungen gibt es nicht. Alles, was Umweltversprechen oder Nachhaltigkeitssiegel enthält, muss spätestens ab 27. September 2026 den neuen Vorgaben entsprechen.
EU Rahmen für nachhaltigkeitsbezogene Werbung – Empowerment Richtlinie (EmpCo)
Die EmpCo schafft europaweit strengere Anforderungen an Umweltwerbung und bildet ab 2026 das maßgebliche Rechtsinstrument gegen Greenwashing. Die ursprünglich geplante Green Claims Richtlinie wurde 2025 zurückgezogen; damit ist die EmpCo das zentrale Regelwerk. Die Richtlinie und ihr deutsches Umsetzungsgesetz stellen klar: Umweltaussagen müssen klar, wahr, überprüfbar und für Verbraucher nachvollziehbar sein. Allgemeine oder vage Begriffe ohne ausreichende Erläuterung sind künftig weitgehend unzulässig.
Was ändert sich durch die Neufassung des UWG konkret?
Unternehmen dürfen allgemeine Umweltaussagen nur mit qualifiziertem Nachweis machen. Begriffe wie “grün“, ”öko“, “umweltfreundlich“, ”biologisch abbaubar“, “CO2‑neutral“ oder ”klimaneutral“ sind künftig nur zulässig, wenn sie eindeutig erläutert und fachlich präzisiert werden oder wenn eine anerkannte, herausragende Umweltleistung belegt ist. Pauschale Versprechen ohne tragfähige Begründung gelten als irreführend.
Kompensationsbasierte Klimaneutralität ist als Produkteigenschaft unzulässig. Wer ein Produkt als “klimaneutral“ oder ”CO2‑reduziert“ bewirbt, obwohl die Wirkung ausschließlich auf Kompensation beruht, handelt künftig unlauter. Hinweise auf Ausgleichsprojekte bleiben möglich, dürfen jedoch nicht den Eindruck erwecken, die Emissionsminderung sei eine intrinsische Produkteigenschaft.
Umweltvorteile dürfen nicht übertrieben werden. Unzulässig sind Darstellungen, die einen Vorteil für das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen suggerieren, obwohl sich der positive Effekt nur auf einen klar begrenzten Teilaspekt bezieht. Werbeaussagen müssen Reichweite und Umfang des Vorteils korrekt widerspiegeln.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch mit anerkanntem Zertifizierungssystem verwendet werden. Zulässig sind künftig ausschließlich Siegel, die auf einem unabhängigen, belastbaren Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle eingeführt wurden. Eigene, nicht geprüfte Labels sind nicht mehr erlaubt.
Ein zugelassenes Zertifizierungssystem muss strenge Anforderungen leisten. Es muss transparent und öffentlich einsehbar sein, eine unabhängige Überprüfung durch fachkundige Dritte sicherstellen und allen Unternehmen offenstehen, die die Kriterien erfüllen. Die Kriterien sind gemeinsam mit Sachverständigen zu entwickeln; bei Verstößen sind klare Sanktionen – bis hin zum Entzug des Siegels – vorzusehen, und regelmäßige Kontrollen müssen nach anerkannten Normen erfolgen. So bleibt die Aussagekraft der Siegel verlässlich und prüfbar.
Zukunftsversprechen sind nur mit belastbarem Umsetzungsplan zulässig. Aussagen wie "klimaneutral bis 2030“ sind nur rechtmäßig, wenn konkrete und objektive Verpflichtungen bestehen, ein realistischer, detaillierter und öffentlich zugänglicher Plan vorliegt und unabhängige Stellen die Fortschritte regelmäßig überprüfen.
Vergleichsplattformen müssen ihre Methoden offenlegen. Anbieter, die Produkte nach ökologischen, sozialen oder zirkulären Kriterien bewerten, haben transparent darzulegen, wie ihre Bewertungen zustande kommen, auf welchen Daten sie beruhen und wie die Aktualität dieser Daten sichergestellt wird.
Für Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software‑Updates gelten neue Regeln. Werbeaussagen müssen vollständig, zutreffend und nicht irreführend sein; insbesondere dürfen gesetzliche Mindestanforderungen nicht als besonderer Vorteil dargestellt werden, falsche Erwartungen an die Lebensdauer nicht geweckt und relevante Informationen zu Reparaturmöglichkeiten oder Update‑Wirkungen nicht verschwiegen werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Unternehmen sollten die Zeit bis September 2026 nutzen, um:
- alle Umweltclaims zu prüfen
- pauschale Aussagen zu ersetzen oder fundiert zu belegen
- Kompensationsaussagen auf Produktebene zu entfernen
- verwendete Siegel zu überprüfen und ggf. zu ersetzen
- Zukunftsversprechen mit belastbaren Plänen abzusichern
- Verpackungen, Etiketten, Online Inhalte und Werbemittel anzupassen
Da es keine Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt, müssen alle Materialien, die Umweltversprechen oder Siegel enthalten, rechtzeitig angepasst sein!
Aktueller Veranstaltungshinweis
Wir bieten mit der Veranstaltung "Green Claims – rechtliche Rahmenbedingungen für nachhaltige Werbung“ eine praxisnahe Orientierung für Unternehmen, die mit Umweltaussagen werben. Die Teilnehmer erhalten einen Überblick über die lauterkeitsrechtliche Ausgangslage und lernen anhand aktueller Rechtsprechung, wie eigene Werbeaussagen rechtssicher überprüft und gestaltet werden können. Die Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, die das Risiko von Greenwashing vermeiden und zugleich eine glaubwürdige nachhaltige Kommunikation aufbauen möchten.
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