Eintragung in das Handelsregister

Mit dem Eintrag im Handelsregister werden Gründer automatisch zum Kaufmann mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Jeder Gewerbetreibende ist grundsätzlich ein Kaufmann und aus diesem Grund ist er verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Das Handelsregister

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Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem die Kaufleute der Umgebung eingetragen sind. Eingetragen werden zum Beispiel Firma, Ort der Niederlassung, Beginn, Dauer und Art der Gesellschaft, Erteilung und Widerruf einer Prokura, Zweigniederlassungen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es wird in zwei Abteilungen geführt:
  1. Abteilung A: Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (eingetragene Kauffrau/eingetragener Kaufmann (e.K.), OHG, KG)
  2. Abteilung B: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)
Die Eintragung in das Handelsregister wird beim Registergericht Mannheim angemeldet. Dafür muss die Unterschrift des Kaufmanns beziehungsweise des Geschäftsführers durch einen Notar beglaubigt werden. Je nach Form der Gesellschaft müssen unterschiedliche Angaben gemacht werden und Anlagen beigefügt werden, Details entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern zu den einzelnen Gesellschaftsformen. Die angemeldeten Tatsachen werden vom Registergericht geprüft, in das Handelsregister übernommen und im Bundesanzeiger sowie einer örtlichen Zeitung veröffentlicht. Das Handelsregister kann von jedermann kostenlos eingesehen werden.

Voraussetzungen der Eintragung

Grundsätzlich kann sich jeder ins Handelsregister eintragen lassen, unabhängig von seinen erzielten Umsätzen. Allerdings gilt er dann als Kaufmann/-frau, mit all seinen Rechten und Pflichten. Verpflichtet zur Eintragung ist jeder Gewerbetreibende, dessen Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Dies hängt von verschiedenen Kriterien ab wie Umsatzhöhe unter Berücksichtigung der Art der gehandelten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, Kapital, Zahl der Beschäftigten etc.
Vor der Anmeldung zur Eintragung empfehlen wir Ihnen, die Firmierung von uns prüfen zu lassen.

Folgen der Handelsregistereintragung

Folgen einer Handelsregistereintragung sind teilweise größere Freiheiten (Firmenname darf geführt werden, Zweigniederlassungen können errichtet werden, Prokurist kann bestellt werden, Bürgschaftserklärungen können mündlich abgegeben werden), zum anderen aber auch strengere Pflichten (beispielsweise Buchführungs-, Inventarerrichtungspflicht, Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses sowie handelsrechtliche Besonderheiten).

Firma

Die Möglichkeiten der Firmenbildung bestehen unabhängig von ihrer Rechtsform. Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften können eine Personenfirma (Name des Geschäftsinhabers oder Gesellschafters) oder eine Sachfirma (Information über Geschäftstätigkeit) wählen. Möglich ist auch eine reine Fantasiebezeichnung, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen ist. Die genannten Firmenarten können auch als sog. “Mischfirma” kombiniert werden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist in allen Fällen, dass die gewählte Bezeichnung
  • nicht über die geschäftlichen Verhältnisse irreführt (zum Beispiel über den Inhaber, die Größe und die Art des Unternehmens, die geschäftliche Tätigkeit etc.)
  • hinreichend individuell ist, um Namensfunktion zu erfüllen (zum Beispiel kann eine Firma nicht lediglich aus einem allgemein freihaltebedürftigen Sachbegriff bestehen)
  • sich von allen bereits an dem Sitz eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet.
Darüber hinaus sind viele Begriffe als Bestandteil eines Firmennamens nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendbar (Gesellschaftszusätze, geografische Angaben, Berufsbezeichnungen, bank- oder sonstige bezeichnungsrechtlich geschützte Begriffe wie zum Beispiel Investmentgesellschaft, Kapitalanlage, Assekuranz, etc.). Lesen Sie unsere ausführlichen Hinweise zur Firmenbildung und lassen Sie uns in Zweifelsfällen Ihre Vorschläge überprüfen.
Um die Transparenz der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse eines Unternehmens im Interesse des Rechtsverkehrs zu gewährleisten, müssen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einen konkreten Rechtsformzusatz in den Firmennamen aufnehmen:
  1. Einzelkaufleute die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", e.Kfm." oder "e.Kfr.".
  2. Offene Handelsgesellschaften die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (OHG, oHG).
  3. Kommanditgesellschaften die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (KG).
    Demnach können beschränkt haftende Personenhandelsgesellschaften künftig nicht mehr die Bezeichnung "GmbH & Co." führen, sondern müssen auf die konkrete Rechtsform hinweisen (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG).
  4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (GmbH, Gesellschaft m.b.H.).
  5. Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)". Zu beachten ist, dass der Klammerzusatz "haftungsbeschränkt" nicht weggelassen werden darf.
  6. Aktiengesellschaften die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (AG).
  7. Genossenschaften die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG".